Beweislast beim Computer

16.04.1982

MÜNCHEN (bi), - Ihre Haftpflichtversicherungskonditionen sollten alle Betreiber von Datenverarbeitungsanlagen überprüfen.

Die Novellierung des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) sieht unter anderen Neuerungen einen "verschuldensunabhängigen Schadenersatzanspruch" vor, und zwar für materielle wie für nicht exakt bezifferbare Schäden, die durch Datenverarbeitung entstanden sind.

Eine entsprechende Klausel hat es bisher nur im Hamburger Datenschutzgesetz gegeben, leicht abgewandelt auch in Berlin und Nordrhein-Westfalen, wo ein Höchstanspruch von 250000 Mark festgeschrieben ist. Wegen der Umkehr der Beweislast - bisher lag sie beim Bürger - dürfte sich eine weitere Verschärfung der Sorgfaltspflicht der Datenverarbeiter ergeben. Besonders gilt dies für den Bereich der Dateneingabe. Auch die weiterhin "schwammige Definition der schutzwürdigen Belange" der Bürger könne im Rechtsstreit nicht davor schützen, daß, die Richter das Gesetz extensiv auslegen - im Gegenteil, vermuten Juristen.

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