Betrifft CW-NR. 5 vom 1. 2. 1 980: Datenverarbeitung in der Rechtspraxis von RA B. Brechlin, Folge 10 Software unterliege nach ganz über Wiegender Auffassung nicht dem Urheberrechtsschutz, meint RA Brechlin. Diese Auffassung kann nicht unwidersprochen,

09.05.1980

Betrifft CW-NR. 5 vom 1. 2. 1 980: Datenverarbeitung in der Rechtspraxis von RA B. Brechlin, Folge 10

Software unterliege nach ganz über Wiegender Auffassung nicht dem Urheberrechtsschutz, meint RA Brechlin. Diese Auffassung kann nicht unwidersprochen, bleiben, weil "ganz Überwiegend" Software und damit Computerprogramme in der Literatur für nach dem Urheberrecht schätzbar gehalten werden.

Dies ist der Fall, weil ein Computerprogramm - ganz allgemein - die Eigenschaft eines Werkes im Sinne von ° 2 UrhG besitzt und auch eine persönlich geistige Schöpfung im Sinne des Urhebergesetzes darstellt.

Gerade aus diesen Gründen kann die Möglichkeit des Urheberrechtsschutzes für Computerprogramme bejaht werden. Eine ganz andere Frage ist es, inwieweit dieser Urheberrechtsschutz auch praktische Bedeutung hat, weil seine praktische - gerichtliche - Durchsetzung schwierig ist.

Diese Frage hat aber der Verfasser gerade nicht behandelt.

Klaus-Jürgen Hirt Rechtsanwalt in München