Betriebsübergang im Outsourcing

15.12.2005

In dem Artikel "Nickeligkeiten beim Betriebsübergang" in der Ausgabe 48/05 von Mark Roach, Referent in der ver.di-Bundesverwaltung, haben sich durch die Überarbeitung des Textes in der Redaktion einige Fehler eingeschlichen.

Die Haspa ist nicht die Stadtsparkasse Hannover, sondern Hamburg. Die Versetzung von Mitarbeitern an entfernte Standorte ist nicht Druckmittel, sondern Realität. Zudem wechselt der Betriebsrat nicht zum neuen Arbeitgeber, sondern kann für die vom Betriebsübergang betroffenen Mitarbeiter ein Übergangsmandat wahrnehmen. Die im neuen Unternehmen vorhandenen Betriebsvereinbarungen oder Tarifverträge gelten auch dann, wenn sie eine Verschlechterung darstellen.

Den Textkürzungen fielen unter anderem die Hinweise zum Opfer, dass Mitarbeiter gemäß Paragraf 613 a BGB ein Jahr Kündigungsschutz genießen, allerdings nur, wenn es sich tatsächlich um einen Betriebsübergang handelt.

Den kompletten Artikel finden Sie unter www.computerwoche.de/go/569889. (jha)