Hardware und SW-Komponenten können einheitlichen Kaufgegenstand darstellen, denn:

Betriebssystem gilt als wichtiges Bindeglied

14.08.1987

Beim Kauf einer Computeranlage können im Einzelfall die gelieferte Hardware und einzelne Softwarekomponenten einen einheitlichen Kaufgegenstand bilden. Diese rechtliche Wertung wird von Bedeutung, wenn der Verkäufer mit der Lieferung des Betriebssystems in Verzug kommt. Nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung (° 326 BGB) hat der Käufer dann die Möglichkeit, den Rücktritt vom Vertrag wegen Nichterfüllung der ganzen Verbindlichkeit zu erklären.

Gegen Rückübereignung der Computeranlage mit dem Zubehör kann der Käufer die Rückzahlung des von ihm geleisteten Kaufpreises beanspruchen. Voraussetzung für den Verzug des Verkäufers ist allerdings, daß ihm eine Nachfrist zur Vertragserfüllung gesetzt worden ist, die mit der Androhung der Ablehnung noch späterer Vertragserfüllung verbunden sein muß.

Nach dem Urteil des Landgerichts Aachen vom 2. Juli 1986 - 4 0 116/ 86 - war Leistungsgegenstand des zwischen den Beteiligten abgeschlossenen Kaufvertrages über die Computeranlage nicht nur die näher bezeichnete und gelieferte Hardware, sondern auch das im Auftragsformular genannte Betriebssystem.

Anschaffungspreis gilt für die gesamte Anlage

Der Umstand, daß die Lieferung des Betriebssystems "ohne Berechnung" erfolgen sollte und hierfür auch kein Einzelpreis ausgeworfen worden war, ließ nicht den Schluß zu, daß das Betriebssystem nicht Leistungsgegenstand und Teil der seitens des Verkäufers geschuldeten Hauptleistungsverpflichtungen war. Vielmehr war ein einheitlicher Auftrag erteilt worden, der Hardware und ein bestimmtes Betriebssystem als Software umfaßte und der mit einem bestimmten Anschaffungspreis für die gesamte Anlage als Endbetrag abschloß.

Durch den erklärten Rücktritt des Käufers war nicht nur die Lieferung des bestellten Betriebssystems hinfällig geworden. Vielmehr war auch der Auftrag hinsichtlich der gesamten - bereits gelieferten - Computeranlage in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt worden, weil insoweit ein einheitliches Rechtsgeschäft vorlag.

Einheitlichkeitswille einer Partei genügt

Für die Annahme eines einheitlichen Rechtsgeschäftes genügte insoweit der mit Rücksicht auf die Verkehrssitte zu ermittelnde Einheitlichkeitswille auch nur einer Partei, wenn er für die andere Partei erkennbar und von ihr gebilligt oder zumindest hingenommen worden war. Bei Aufnahme "einer" Urkunde - wie in dem fraglichen Falle - besteht hierbei bereits eine tatsächliche Vermutung für einen Einheitlichkeitswillen.

Ein maßgebliches Anzeichen für das Vorliegen des entscheidenden Parteiwillens zur Einheitlichkeit ist ferner ein tatsächlicher und wirtschaftlicher Zusammenhang, der mit Rücksicht auf die wichtige Funktion die einem bestimmten Betriebssystem innerhalb einer Computeranlage zukommt, gegeben ist. Eine Datenverarbeitungsanlage besteht nämlich neben den erwähnten Hardware-Komponenten - dem eigentlichen Computer, den Leitungen, Widerständen- und Kondensatoren aus den Software-Komponenten, die sich aus den Anwendungsprogrammen und dem Betriebssystem zusammensetzen. Während die Anwendungsprogramme die aus den Zielen des Anwenders abgeleiteten Datenverarbeitungsaufgaben, wie etwa Textverarbeitung oder Finanzbuchhaltung, betreffen, versteht man unter dem Betriebssystem ein Bündel von Programmen, denen neben der Steuerung des Betriebsablaufs die Optimierung des Zusammenwirkens aller Komponenten eines Datenverarbeitungssystems obliegt.

Das Vorhandensein eines bestimmten Betriebssystems ist hiernach das entscheiden Bindeglied, um den Computer - die eigentliche Hardware - instand zu setzen und die gewählten Anwendungsprogramme überhaupt ausführen zu können. Es dient dazu, den Betrieb des Computers überhaupt zu ermöglichen und zu regeln sowie die Zusammenarbeit der verschiedenen Teile zu ermöglichen und zu koordinieren. Für einen im Rechtssinne einheitlichen Anschaffungsgegenstand sprach schließlich auch der Umstand, daß Hardware und Software zur Bewältigung bestimmter Aufgaben aufeinander abgestimmt waren. Sie bildeten unabhängig von ihrer Preisberechnung im einzelnen bei gemeinsamer Bestellung Teile eines Gesamtgeschäfts.

Die Lieferung eines funktionierenden problemlösenden Betriebssystems mußte in dem fraglichen Falle als Geschäftsgrundlage für die Lieferung der Computeranlage angesehen werden, mit der Folge, daß ein Verzug der Lieferung des bestellten Betriebssystems in seinen Auswirkungen auch Verzug für die gesamte Computerlage bedeutete. Dies war auch für den Verkäufer ohne weiteres erkennbar.

Da der Verkäufer mit der Lieferung der Computeranlage ohne das bestellte Betriebssystem die ihm obliegende Leistung nur teilweise erfüllt hatte, konnte der Käufer den Rücktritt vom Vertrag wegen Nichterfüllung der ganzen Verbindlichkeit erklären, weil die teilweise Vertragserfüllung für ihn nicht von Interesse war.

Dr. Franz Otto ist Rechtsdezernent der Stadtverwaltung Witten.