BGH hilft Anwendern

Beratungspflicht bei Leasing konkretisiert

12.07.1985

Wer einem anderen etwas verkauft, hat grundsätzlich keine Beratungspflicht. Er haftet bei schlechter Beratung grundsätzlich nicht. Anders ist das allerdings. wenn der Käufer sich ausdrücklich auf die Beratung des Verkäufers verläßt und der Verkäufer dann berät. Der Bundesgerichtshof hat das hinsichtlich der Beratung beim Verkauf einer EDV-Anlage konkretisiert.

Der BGH hatte einen Fall zu entscheiden (Urteil vom 6. Juni 1984 - VIII ZR 83/83), in dem ein Anwender einen Bürocomputer von einem Lieferanten über eine Leasinggesellschaft erworben hatte. Der Lieferant hatte dem Leasingnehmer ein Angebot abgegeben, in dem der Ist-Zustand und die Aufgabenstellung beschrieben waren und das einen Organisationsvorschlag enthielt.

Der Käufer verklagte den Lieferanten auf Schadensersatz (Ersatz der gezahlten Leasingraten), weil die Anlage für den vorgesehenen Einsatzzweck ungeeignet sei.

Der BGH stellte dazu fest:

(1) Der Käufer hat ein besonderes Interesse daran, durch vollständige und richtige Beratung seitens des Lieferanten sicherzustellen, daß er sich eine für seine Zwecke geeignete EDV-Anlage aussucht. Das rechtfertigt es indessen nicht, einen selbständigen Beratungsvertrag anzunehmen, aus dem der Verkäufer im Falle der Schlechtberatung haftet, wenn nicht besondere Umstände darauf hindeuten. Insofern bestehen zwischen Käufern und Leasingnehmern keine Unterschiede.

(2) Besondere Umstände (die es erlauben können, einen selbständigen Beratungsvertrag anzunehmen) können darin liegen, daß der Käufer sich bei seiner Entscheidungsfindung voll auf die Beratung des Lieferanten verläßt und dieser ihn auch ausführlich berät.

(3) Im Falle der Einschaltung einer Leasinggesellschaft stellt sich für den BGH das Problem, wie der Leasingnehmer unmittelbar Ansprüche gegen den Lieferanten haben kann, der ja an die Leasinggesellschaft liefert: Schadensersatzansprüche gegen den Lieferanten wegen Verletzung von Beratungspflichten stehen auf jeden Fall dann unmittelbar dem Leasingnehmer zu, wenn die Beratungstätigkeit ausschließlich dem Leasingnehmer gegenüber entfaltet worden ist und die Parteien einen - vorläufigen - Kaufvertrag geschlossen haben. Aus Rechtsgründen spricht nichts gegen die Annahme, daß derartige Ansprüche dem Leasingnehmer auch dann zustehen sollen, wenn von vornherein sicher ist, daß er nicht Kaufvertragspartner wird.

(4) Schadensersatzansprüche der Leasingnehmers wegen der Verletzung von Beratungspflichten gegen Lieferanten verjähren binnen sechs Monaten. Sind Standardprogramme zu modifizieren, beginnt die Verjährungsfrist für mangelnde Kapazität der Anlage frühestens mit der Lieferung der modifizierten (Anwendungs-) Programme.

(5) Der BGH hatte am Rande die Frage zu beantworten, um was für einen Vertragstyp es sich den handeln würde, wenn ein Standardprogramm an einen Anwender überlassen wird: "Daß Software Gegenstand eines Miet-/Leasing- wie eines Kaufvertrages sein kann, unterliegt keinem Zweifel (1). Das gilt insbesondere dann, wenn Standardprogramme geliefert werden."

Anmerkung: Man kann also ein Standardprogramm verkaufen, auch wenn viele Anbieter der Auffassung sind, daß das rechtlich gar nicht möglich sei. Insbesondere Mitgliedsfirmen des Bundesverbandes Deutscher Unternehmensberater (BDU) brauchen jetzt bei Diskussionen nicht mehr aufzuspringen, wenn von Kauf von Standardprogrammen fällt, um eine Grundsatzerklärung abzugeben, daß Standardprogramme nicht gekauft werden könnten.

Entscheidungsgründe

a) Die Zuordnung von Ersatzansprüchen wegen der Verletzung von Aufklärungs- und Beratungspflichten bei der Festlegung des Objekts im Rahmen von Finanzierungsleasinggeschäften weist im Hinblick auf das Dreiecksverhältnis zwischen Hersteller/Lieferant, Leasinggeber und Leasingnehmer Besonderheiten auf. Als typischer Lebenssachverhalt kann nach den vom erkennenden Senat gewonnenen Erfahrungen gelten, daß der Leasingnehmer die Auswahl des Leasingobjekts vornimmt und deshalb die mit der Herstellung und Beschaffung des Leasingobjekts verbundenen Verhandlungen mit dem Hersteller/ Lieferanten selbst bis zur Abschlußreife führt, in diesem Zusammenhang auch die zum vorgesehenen vertragsgemäßen Gebrauch wichtigen Eigenschaften beschreibt und gegebenenfalls auf entsprechende Zusicherungen oder Garantien des Herstellers/Lieferanten hinwirkt. Als charakteristisch für das Finanzierungsleasing kann ferner gelten, daß es regelmäßig Sache des Leasinggebers ist, den Kaufvertrag über das vom Leasingnehmer ausgesuchte Objekt abzuschließen, um es diesem als dann im Wege des Leasing zu Gebrauch und Nutzung zu überlassen. Stehen mithin dem Leasinggeber regelmäßig die Ansprüche aus dem Kaufvertrag, vornehmlich auf Erfüllung und Gewährleistung zu, so liegt es nahe, davon auszugehen, daß dies auch für vorvertragliche Ansprüche, die im Zusammenhang mit der Herstellung und Beschaffung des Leasingobjekts stehen, gilt. Allerdings ist andererseits das Zustandekommen eines Vertrages nicht Voraussetzung für Ansprüche aus Verschulden bei den Vertragsverhandlungen, so daß aus Rechtsgründen der Annahme nichts im Wege steht, derartige Ansprüche sollen dem verhandelnden Leasingnehmer selbst dann zustehen, wenn von vornherein sicher ist, daß er nicht Kaufvertragspartner wird (2). Mit Rücksicht auf eine Vielzahl von Gestaltungsmöglichkeiten, die das Finanzierungsleasing den daran Beteiligten eröffnet (3), kommt es auf die Umstände des jeweiligen Sachverhaltes an.

b) Abgesehen davon, daß im vorliegenden Falle, entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts, die tatsächliche Beratungstätigkeit der Beklagten unstreitig ausschließlich gegenüber der Klägerin entfaltet worden ist, hat die Vorinstanz eine Besonderheit der hier von den Parteien gewählten Vertragsgestaltung verkannt. Im Anschuß an ihre Vorbesprechungen und an die von der Beklagten ,gemeinsam erarbeitete Problemlösung hat die Klägerin der Beklagten den Auftrag zur Lieferung von Hardware und Software erteilt Die Beklagte hat ihn der Klägerin bestätigt. Die Klägerin hat sich mithin nicht damit begnügt, die Verhandlungen bis zur Abschlußreife zu führen und den Vertragsschluß der Leasing GmbH zu überlassen. Der Umstand, daß die Leasing GmbH in den Vertragsurkunden nicht erwähnt ist, legt die Annahme nahe, daß hier, ähnlich wie in dem vom erkennenden Senat am 19. Dezember 1979 entschiedenen Fall (4) zunächst ein Vertrag zwischen Klägerin und Beklagter zustande gekommen ist, bei dem der Klägerin aufgrund der vereinbarten Zahlungsbedingungen erlaubt war, den in den Vertragsurkunden jeweils ausgewiesenen Kaufpreis für Hardware und Software ,auf Mietbasis? zu entrichten. Die Zahlungsbedingung ,auf Mietbasis' eröffnete sowohl die Möglichkeit eines Herstellerleasing, wie den später tatsächlich durch Abschluß der Leasingverträge beschrittenen Weg des Finanzierungsleasing.

Ist es im vorliegenden Falle aber erst nachträglich zu dem für das Finanzierungsleasing charakteristischen Dreiecksverhältis zwischen Hersteller/Lieferanten, Leasingnehmer und Leasinggeber gekommen, weil die Leasinggeberin ersichtlich erst bei Lieferung der Hardware und Software, die unstreitig nicht vor März 1977 erfolgte, in den Vertrag vom 15./ 18. Oktober 1976 eingetreten ist, wobei sie den von den Parteien vereinbarten Kaufpreis an die Beklagte gezahlt und der Klägerin Hardware und Software mietweise überlassen hat, so liegt es nahe, der Klägerin aus eigenem Recht Ersatzansprüche aus dem Gesichtspunkt der Verletzung von Beratungspflichten bei der Auswahl der Hardware und Software zuzubilligen.

Soweit de Klägerin geltend gemacht hat, sie habe die im Vertrag vom i5./18. Oktober 1976 bezeichnete Hardware und Software aufgrund fehlerhafter Beratung durch die Beklagte ausgewählt tragen danach die Erwägungen der Vorinstantz die Verneinung von Ersatzansprüchen wegen der Verletzung vertraglicher Neben; pflichten das angefochtene Urteil nicht.

c) Dagegen wendet sich die Revision im Ergebnis vergeblich gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, die Parteien hätten keinen selbständigen Beratungs- oder Garantievertrag geschlossen."

Anmerkung: Den Ton liegt auf selbständig.

"Zwar hat der Leasingnehmer, wie die Klägerin mit Recht betont, ein besonderes Interesse daran, durch vollständige und richtige Beratung seitens des Herstellers/Lieferanten sicherzustellen, daß er sich eine für seine Zwecke geeignete EDV- Anlage aussucht. Das rechtfertigt es indessen nicht, einen selbständigen Beratungsvertrag oder gar eine Garantievereinbarung anzunehmen, wenn nicht besondere Umstände darauf hindeuten. Die Aufklärung und Beratung bei der Auswahl des Leasingobjekts ist bei lebensnaher Betrachtung stets Teil der Bemühungen des Herstellers/Lieferanten, die Ware an den Mann zu bringen. Darin unterscheidet sich die vorvertragliche Phase des Leasinggeschäfts, auch wenn die Beratung einen erheblichen Aufwand an Zeit und Mühe verursacht ,nicht von Vorverhandlungen über den Abschluß eines Kaufvertrages (5). Zu einer Verselbständigung der Beratungs- und Aufklärungspflichten besteht jedenfalls dann kein Anlaß, wenn der Besteller der Ware, wie hier die Klägerin, sich lediglich vorbehält den Kaufpreis ,auf Mietbasis' zu entrichten, dem Hersteller/Lieferanten also zumindest zunächst - bis zum Eintritt des Leasinggebers - als Vertragspartner gegenübertritt...

3. Einer abschließenden Entscheidung darüber, ob der Klägerin Ersatzansprüche wegen der Verletzung von Beratungspflichten gegen die Beklagte zustehen, bedürfte es dann nicht wenn diese durch Gewährleistungsrechte aufgrund von Sachmängeln des Leasingobjects, welche die Klägerin durch Abtretung seitens der Leasing GmbH jedenfalls erworben haben würde, verdrängt worden sind.

a) Der Bundesgerichtshof, insbesondere auch der erkennende Senat, hat die ständige Rechtsprechung des Reichsgerichts fortgeführt, wonach die Sondervorschriften über die Gewährleistung eine Haftung aus dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsschluß für fahrlässig unzutreffende Erklärungen des Verkäufers ausschließen, die sich auf Eigenschaften des Liefergegenstandes beziehen (6). Der erkennende Senat hat andererseits ausgesprochen, daß in Fällen, in denen der Verkäufer im Rahmen eingehender Vertragsverhandlungen und auf Befragen des Käufers jeweils einen ausdrücklichen Rat erteilt, bei fahrlässig falscher Auskunfts- oder Ratserteilung eine Schadensersatzpflicht wegen Verletzung einer im Rahmen des Kaufvertrages übernommenen Nebenpflicht neben Gewährleistungsansprüchen bestehen kann, und zwar auch dann, wenn sich das Verschulden des Verkäufers auf Angaben über Eigenschaften der Kaufsache bezieht (7).

b) Im vorliegenden Fall hat die Klägerin zur Begründung ihrer Forderung einen Sachverhalt vorgetragen, der die Annahme rechtfertigt, daß der Anspruch durch das Bestehen etwaiger Gewährleistungsrechte nicht verdrängt worden ist. Sie hat schon im ersten Rechtszug geltend gemacht, sie habe sich als Laie auf dem Gebiet der elektronischen Datenverarbeitung darauf verlassen, daß die Beklagte aufgrund entsprechender Informationen die geeignete Anlage mit der dazugehörigen Software ermitteln werde. Nur im Vertrauen darauf sei (von) ihr der Auftrag zur Lieferung der Anlage erteilt worden. Sie hat daran in der Berufungsinstanz festgehalten und unterstrichen, bereits das Programm- und Organisationsangebot der Beklagten . . . sei hinsichtlich der konkreten Lösungsvorschläge unzureichend und fehlerhaft. Das zitierte Schreiben der Beklagten macht deutlich, daß dem Vertragsschluß vom 15./18. Oktober 1976 eine eingehende Beratungstätigkeit vorausgegangen ist. Sie knüpft an die damals bestehende Organisation der Finanzbuchhaltung der Klägerin in ihrem Hauptbetrieb und in den Filialen ... an. Worüber die Klägerin beraten werden wollte und welche Umorganisation sie beabsichtige, hat die Beklagte als Aufgabenstellung formuliert und der Klägerin alsdann die Vorteile eines 35 Seiten umfassenden Organisationsvorschlages verdeutlicht. Zur Problemlösung hielt sie die in den Angeboten I und II zusammengestellte Hardware . . . und - in Weiterentwicklung von Standardprogrammen - Modularprogramme in ,Einheitlicher Modular-Programm-Struktur' für geeignet. Sie hat der Klägerin außerdem ihr Betriebssystem zur kostenlosen Inanspruchnahme, sowie ihren ,Software-Full-Service' zu Pauschalpreisen angeboten.

Die der Anschaffung einer EDV-Anlage vorausgehende Beratungstätigkeit begründet spezifische Sorgfaltspflichten des Herstellers/Lieferanten von Hardware und Software gegenüber dem an ihrer Einführung interessierten Kunden. Dazu tritt regelmäßig, wie auch im vorliegenden Falle von der Klägerin geltend gemacht worden ist, das Vertrauen des Laien in die Fachkunde des Herstellers. Die Verletzung von Sorgfaltspflichten seitens der Beklagten bei der Beratung, welche Kombination von Hardware und Software der gestellen innerbetrieblichen Organisationsaufgabe gerecht würde, hat die Klägerin schlüssig vorgetragen. Der daraus hergeleitete Ersatzanspruch wird durch Gewährleistungsansprüche wegen Sachmängeln nicht verdrängt.

4. Fraglich bleibt danach, ob der Klage selbst dann der Erfolg versagt bleiben müßte, wenn der Beklagten, was bisher nicht festgestellt worden ist, zwar ein Ersatzanspruch wegen der Verletzung von Beratungspflichten zustände, dieser aber verjährt wäre .

a) Kaufrechtliche und werkvetragsrechtliche Gewährleistungsansprüche verjähren gemäß ° ° 477, 638 BGB regelmäßig in sechs Monaten nach Ablieferung beziehungsweise Abnahme. Diese Verjährungsregelung gilt nach ständiger Rechtsprechung auch für Ansprüche aus der Verletzung von Beratungspflichten, wenn das Verschulden sich auf einen Mangel bezieht. Da die Klägerin behauptet, die ihr gelieferte Anlage sei für die in ihren Betrieben anfallenden Aufgaben ungeeignet, liegt es nahe ,insoweit einen Sachmangel nach ° 459 Abs. 1 BGB anzunehmen .Doch bedarf das keiner abschließenden Prüfung .Der erkennende Senat hat in seinem Urteil vom 13 Juli 1983 (a.a.O.) in Fortentwicklung der in der Entscheidung im einzelnen dargestellten Rechtsprechung auch den Schadensersatzanspruch des Käufers aus der schuldhaften Verletzung einer dem Verkäufer obliegenden Aufklärungs- oder Beratungspflicht über eine Eigenschaft des Kaufgegenstandes, die keinen Mangel darstellt dann der kurzen Verjährungsfrist des ° 477 Abs. 1 BGB unterworfen, wenn von der Eigenschaft die Verwendungsfähigkeit der Kaufsache für den nach dem Vertrag vorausgesetzten Zweck abhängt. So liegt der Fall hier. Nach der Darstellung der Klägerin hat die fehlerhafte Beratung durch die Beklagte dazu geführt daß sie sich zur Anschaffung einer EDV-Anlage entschlossen hat, die für die Bewältigung der innerbetrieblichen Aufgaben in der Finanzbuchhaltung und Lagerhaltung unterdimensioniert und damit für den Vertragszweck nicht hinreichend geeignet ist.

Daß die Beratung des Kunden vor der Anschaffung einer EDV-Anlage, mit deren Hilfe Betriebsabteilungen und Arbeitsabläufe umorganisiert und rationalisiert werden sollen, ein erhebliches Maß an Umsicht und Gewissenhaftigkeit erfordert, liegt, wie der vorliegende Fall zeigt, an der Aufgabenstellung. Das unterstreicht aber gerade, daß es Sinn und Zweck der Beratung ist, dem Kunden eine für den Anschaffungszweck geeignete Anlage anzudienen. Für den mit der Klage geltend gemachten Ersatzanspruch gilt deshalb die sechsmonatige Verjährungsfrist in entsprechender Anwendung des ° 477 Abs. 1 BGB .

Das Berufungsgericht hat angenommen, daß die - mit der Ablieferung der Anlage beginnende - sechsmonatige Verjährungsfrist im Jahre 1978 abgelaufen ist. Dagegen wendet sich die Revision mit durchgreifenden Gründen. Abgesehen davon, daß es für die Feststellung des Beginns der Verjährungsfrist nicht genügt, auf die Ablieferung der Hardware abzustellen weil zum Einsatz der Anlage auch die Programmierung der Computer, gehört, ist der Fristenlauf so lange gehemmt, wie der Lieferant sich im Hinblick auf die Beanstandungen des Kunden darum bemüht, diesen durch Nachbesserung abzuhelfen. Nach ständiger Rechtsprechung ist ° 639 Abs. 2 BGB in Nachbesserungfällen auch im Kaufvertragsrecht anzuwenden, und zwar auch dann, wenn sich der Verkäufer nicht zur Nachbesserung verpflichtet hatte (8).Hier geht es allerdings nicht um die Durchsetzung von Gewährleistungsrechten, sondern um Ersatzansprüche aus der Verletzung von Beratungspflichten bei der Anschaffung einer EDV-Anlage im Wege des Finanzierungsleasing. Da das Gesetz die Rechtsfolge der Verjährungshemmung indessen daran knüpft, daß der Unternehmer sich im Einverständnis mit dem Besteller der Beseitigung eines Mangels unterzieht, ist die entsprechende Anwendung der Vorschrift gerechtfertigt, wenn der Hersteller/Lieferant eines Leasingobjekts im Einverständnis mit dem Leasingnehmer darum bemüht ist, die Eignung des Leasingobjekts für den Vertragszweck durch geeignete Maßnahmen herbeizuführen. Derartige Bemühungen hat die Beklagte offenbar im vorliegenden Falle, wie aufgrund der Äußerung eines ihrer leitenden Angestellten angenommen werden kann, jedenfalls bis zum August 1980 angestellt...

Anmerkung

Der BGH betrachtet zwei Hardwareangebote und ein Softwareangebot innerhalb einer Gesamtangebotes als einen Vertrag mit mehreren "Vertragsdokumenten". Fußnoten

(1) vgl. Ellenberger, Zweckmäßige Gestaltung von Software-Verträgen aus der Sicht des Anwenders und des Herstellers, RWS-Verlag Kom.f.Köln 1983, S. 1

(2) vgl. dazu von Westphalen, Der Leasingvertrag, 1979,S, 18 m.w.Nachw.

(3) vgl. dazu Bernstein, der Tatbestand des Mobilien-Finanzierungsleasingsvertrages und seine rechtliche Einordnung als Vertrag sui generis ,Frankfurter Dissertation, 1983, S.127- 129, insbesondere die Nachweise unter FN 10

(4) VIII ZR 95/79 = WM 1980, 79 = NJW 1980,689

(5) vgl. Bernstein, a.a.O., S. 127

(6) Senatsurteile vom 5. Mai 1959 - VIII ZR 80/58, vom 13./14. Mai 1971 - VIII ZR 142/70 und vom 12. Mai 1976 - VIII ZR 33/74 = WM 1976, 740 mit Abgrenzung zu BGH Urteil vom 16.März 1973 - V ZR 118/71 = BGHZ 60, 319

(7) Senatsurteil vom 25. März 1958 - VIII ZR 48/57 = NJW t 958, 866; vom 31. Januar 1962

- VIII ZR 120/60 = NJW 1962, 1196; vom 12. Mai 1976 - VIII ZR 33/74 a.a.O.; vom 29.Juni 1977 - VIII ZR 309/75 = WM 1977,1027, 1028 und vom 13. Juli 1983 - VIII ZR 112/82 = BGHZ 88, 130 = WM 1983, 987, 988

(8) Senatsurteil vom 8. Februar 1984 - VIII ZR 295/82 = WM 1984, 479