Attraktiver Zusatzverdienst

Beratervertrag für Geschäftsführer

14.02.2012
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Renate Oettinger war Diplom-Kauffrau Dr. rer. pol. und arbeitete als freiberufliche Autorin, Lektorin und Textchefin in München. Ihre Fachbereiche waren Wirtschaft, Recht und IT. Zu ihren Kunden zählten neben den IDG-Redaktionen CIO, Computerwoche, TecChannel und ChannelPartner auch Siemens, Daimler und HypoVereinsbank sowie die Verlage Campus, Springer und Wolters Kluwer. Am 29. Januar 2021 ist Renate Oettinger verstorben.

Checkliste

Finanzbehörden nehmen Beratungsverträge mit dem eigenen Unternehmen besonders genau unter die Lupe. Alle Vereinbarungen sind sorgfältig mit dem Geschäftsführervertrag sowie gegebenenfalls dem Gesellschaftsvertrag abzustimmen und auszugestalten. Die wichtigsten Punkte:

1. Nebentätigkeit:
Geschäftsführerverträge müssen eine Nebentätigkeit ausdrücklich erlauben. Das Verbot sogenannter "In-sich-Geschäfte" gemäß § 181 BGB muss ausgeklammert sein. Zudem ist die Art der Nebentätigkeit im Geschäftsführervertrag genau zu spezifizieren. Da Berater naturgemäß für mehrere Unternehmen tätig sind, ist auch eine Befreiung vom Wettbewerbsverbot zu vereinbaren.

2. Selbstständigkeit:
Die Abgrenzung von nichtselbstständiger und selbstständiger Tätigkeit ist oft strittig. Merkmale wie feste Arbeitszeiten, Urlaubsanspruch oder Überstundenvergütung deuten auf eine nichtselbstständige Tätigkeit hin. Für eine selbstständige Tätigkeit sprechen Kriterien wie Unternehmerinitiative, Eigenverantwortung, tageweiser Einsatz im Unternehmen, mehrere Auftraggeber sowie Selbstständigkeit in Organisation und Durchführung. Je mehr dieser Kriterien nachweisbar sind, desto weniger Nachfragen kommen vom Finanzamt.

3. Tätigkeitsfeld:
Aufgaben aus dem Verantwortungsbereich eines Geschäftsführers sind für Beratungstätigkeiten tabu. Tagesgeschäft und Beratungsgegenstand sind klar voneinander abzugrenzen, was sich in den Verträgen widerspiegeln muss. Ratsam ist eine detaillierte Aufschlüsselung der Tätigkeiten im Beratungsvertrag. Im Gegenzug sollte die vereinbarte Tätigkeit im Geschäftsführervertrag ausgeschlossen werden.

4. Arbeitszeit:
Die Beratertätigkeit muss zeitlich neben der normalen Geschäftsführertätigkeit zu stemmen sein. Bleiben dafür nur die Abende und das Wochenende, wird das Finanzamt schnell misstrauisch. Gegebenenfalls ist die Arbeitszeit als Geschäftsführer zu reduzieren. Vorsicht: Das Geschäftsführer-Gehalt muss sich der verringerten Arbeitszeit anpassen.

5. Honorar:
Überhöhte Beraterhonorare erkennt das Finanzamt nicht an. Die Höhe sollte marktüblich sein und sich mit Vergleichsdaten belegen lassen. Zudem achtet das Finanzamt genau darauf, dass Honorare nicht nachträglich vereinbart werden. Deshalb: Im Voraus die Vergütung eindeutig vereinbaren, entweder als Tages- oder Stundensatz, und klare Zahlungsmodalitäten festlegen. (oe)

Quelle: DHPG Dr. Harzem& Partner KG, www.dhpg.de