Bemüht, das Gesetzeswerk verständlich zu machen

05.01.1978

Horst Wittek, Rechtsanwalt in Köln, Syndikus der Deutschen Lufthansa AG und einer der Datenschutz-Experten im AWV, rezensierte für die Computerwoche den "Auernhammer". Witteks positiver Gesamteindruck entsteht aus der Gründlichkeit, mit der Dr. Herbert Auernhammer - dessen Gedanken westlich die gesetzestechnische Form des BDSG mitbeeinflußt haben - eben dieses Bundesdatenschutzgesetz kommentierend aufarbeitet. Daß Auslegungsfragen nicht hinreichend begründet werden, mag auch daran liegen, daß Wittek beim AWV für pointierte Ausdeutungen dieser neuen Gesetzesmaterie gesorgt hat.

Wenn jemand einen Gesetzeskommentar zu Rate zieht, so geschieht dies in der Regel, um Antworten auf Fragen zu erhalten, die er aus dem Gesetzestext allein nicht herleiten kann.

Wer sich mit Fragen des Datenschutzes schnell und möglichst umfassend, dabei eingehend und - im Sinne der "Gesetzesväter" - zuverlässig informieren will, ist gut beraten, wenn er zu diesem handlichen Taschenkommentar greift. Sein Autor kann auf eine langjährige Tätigkeit bei der Vorbereitung des Gesetzes, auf viele Diskussionen mit Datenverarbeitungsanwendern, mit Vertretern der Politik, der Wissenschaft und der Verbände zurückblicken. Daß er dabei wertvolle Erfahrungen gesammelt und sich mit den gängigen Problemen dieser neuen Gesetzesmaterie vertraut gemacht hat, läßt sich unter anderem seinen Hinweisen auf die Einflüsse, die im Verlaufe des Gesetzgebungsverfahrens wirksam wurden, entnehmen.

Der Kommentator will jedoch nicht nur Antworten auf Einzelfragen geben, sondern - und dies in erster Linie - demjenigen eine Hilfestellung bieten, der sich in die nicht ganz einfache und vor allem nicht einschichtige Materie des Datenschutzes einarbeiten und den erforderlichen Durchblick in die Systematik des Gesetzes gewinnen will.

Diesem Ziel dient zunächst die sehr lesenswerte Einführung, in der unter anderem auf die traditionelle Rechtslage und die Entwicklung der Datenschutzgesetzgebung sowie auf schadensersatzrechtliche Fragen eingegangen wird.

Die Vorbemerkungen, mit denen der Verfasser im zweiten, dritten und vierten Abschnitt des Gesetzes arbeitet, sollen zum gleichen Ziel führen. In diesen Vorbemerkungen wird ein im Gesetz nicht sofort erkennbarer thematischer Zusammenhang hergestellt und vom Reglungsgegenstand her zusammengehörige Paragraphen zusammengefaßt (so z. B. in der Vorbemerkung zu den °° 12-14, in denen die Gegenrechte des Betroffenen Gegenstand der gesetzlichen Regelung sind).

Den Vorbemerkungen ist ebenso wie den einzelnen Paragraphen eine detaillierte Übersicht vorangestellt, die es auch dem in Datenschutzangelegenheiten Unkundigen ermöglicht, sich in dieser fremden Rechtsmaterie zurechtzufinden.

Für eine weitere Unterteilung steht dem Benutzer ein Stichwortverzeichnis zur Verfügung, das auf Randnummern hinweist und somit das Auffinden der Fundstellen erleichtert, da jede Seite regelmäßig mehrere Randnummern aufweist.

Von weiterem Nutzen ist, daß der Verfasser alle wichtigen Aufsätze, Abhandlungen und Veröffentlichungen die bis Mitte Juni 1977 erschienen waren, berücksichtigt hat.

Bemerkenswert erscheinen die vielen Verweisungen auf gesetzliche Vorschriften, durch die auf das Umfeld, in das dieses neue Gesetz eingebettet ist, aufmerksam gemacht wird. Da der Verfasser aber auch darum bemüht ist, ständig den Zusammenhang zwischen den verschiedenen Bestimmungen transparent zu machen, weist sein Werk eine entsprechende Fülle weiterer Querverweisungen auf, so daß die Anforderungen, die hin und wieder an den Leser gestellt werden, nicht gering sind.

Wenn es auch nicht angebracht erscheint, bestimmte Ausführungen des Kommentars herauszustellen weil der Umfang der Erörterungen in der Regel den behandelten Problemen gerecht wird, sei dennoch die Feststellung erlaubt, daß das Schwergewicht der Erörterungen - wohl notwendigerweise - auf den ersten drei Abschnitten des Gesetzes liegt. Daß sich dabei nicht immer die Auffassung des Rezensenten mit der des Verfassers deckt, ist nicht verwunderlich. Bei einem Autor, der an der Entstehung des Gesetzes wesentlich mitgewirkt hatte, wird nicht die Neigung ausgeprägt sein, laufend zum kritischen Mitdenken anzuregen. Er wird vielmehr bemüht sein, das Gesetzeswerk verständlich zu machen und dem Leser nahezubringen. Die Auswahl der Beispiele, mit denen abstrakte Interpretationen verdeutlicht werden, mit denen aber auch Antworten auf Einzelfälle gegeben wird, machen dieses ebenso deutlich wie die bemerkenswert komplexe Darstellung der Erlaubnistatbestände, bei denen der Autor auch durch Querverweise in die Tiefe der Problematik führt.

Angesichts dieser ausführlichen Erörterungen wäre bei der Behandlung des Dateibegriffs eine Auseinandersetzung mit abweichenden Auffassungen ebenso wünschenswert wie eine Begründung, weshalb bei den Erlaubnistatbeständen des zweiten Abschnittes die Wahrnehmung berechtigter Interessen innerhalb der Erlaubnistatbestände eine Ausnahmeregelung darstellt.

Jedoch sind diese Umstände nicht geeignet, den positiven Gesamteindruck des Werkes zu beeinträchtigen.

Den 247 Seiten Kommentierung folgt ein fast 100seitiger Anhang, unter anderem mit der Datenschutzveröffentlichungsordnung, dem Regierungsentwurf einer Datenschutzgebührenordnung, beides mit amtlicher Begründung und den Regierungsentwürfen der Datenschutzgesetze in den Ländern Berlin, Hessen, Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz.

Abschließend kann gesagt werden: Dieses Werk ist jedem zu empfehlen, der sich nicht nur mit der Interpretation von Gesetzesbegriffen vertraut machen, sondern sich auch über Systematik und Zusammenhänge in der Gesetzesmaterie orientieren will.

Aber auch der praxisorientierte Benutzer, dem es in erster Linie um die Lösung praktischer Fälle geht, wird den Kommentar immer wieder mit Gewinn heranziehen können.

Bundesdatenschutzgesetz: Kommentar 1. Auflage von Dr. jur Herbert Auernhammer - Köln, Berlin, Bonn, München: Heymann 1977. 346 S.; 59 Mark.