Herausgabeanspruch gegen Mitarbeiter

Bekommt der Chef die Xing-Daten?

27.01.2012
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Renate Oettinger war Diplom-Kauffrau Dr. rer. pol. und arbeitete als freiberufliche Autorin, Lektorin und Textchefin in München. Ihre Fachbereiche waren Wirtschaft, Recht und IT. Zu ihren Kunden zählten neben den IDG-Redaktionen CIO, Computerwoche, TecChannel und ChannelPartner auch Siemens, Daimler und HypoVereinsbank sowie die Verlage Campus, Springer und Wolters Kluwer. Am 29. Januar 2021 ist Renate Oettinger verstorben.

Rechtsgrundlage für die Übermittlung: 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 1/2 bzw. 28 Abs. 2 BDSG?

Auch § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 1/2 BDSG scheidet nach unserer Auffassung als datenschutzrechtliche Erlaubnisnorm für eine Übermittlung der Daten aus: weder ist die Herausgabe der Kontaktdaten "erforderlich" im Sinne von § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BDSG, noch fällt die Interessenabwägung in § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BDSG zu Gunsten der Übermittlung aus, da anzunehmen ist, dass von der Übermittlung betroffene Personen ein überwiegendes Interesse haben dürften, dass eine derartige Übermittlung unterbleibt. Mit den gleichen Argumenten würde im Übrigen auch eine Übermittlung auf Grundlage von 28 Abs. 2 BDSG ausscheiden.

Fazit

Selbst wenn man unterstellt, dass auch in Deutschland der Arbeitgeber grundsätzlich die Herausgabe des Xing oder LinkedIn-Accounts des Beschäftigten verlangen könnte, stünde diesem Herausgabeanspruch unserer Ansicht nach das Datenschutzrecht entgegen. Um Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden sollten Unternehmen diese Fallkonstellationen nach Möglichkeit im Vorfeld mit den Beschäftigten klären und rechtssichere Lösungskonzepte erarbeiten. Denn mit voranschreitender Digitalisierung wird für die Unternehmen die Frage nach der Nutzung von derartigen Kontaktdaten an Bedeutung gewinnen. (oe)

Kontakt:

Der Autor Dr. Sebastian Kraska ist Rechtsanwalt und externer Datenschutzbeauftragter im IITR Institut für IT-Recht - Kraska GmbH. Die Autorin Alma Lena Fritz ist Rechtsassessorin. IITR Institut für IT-Recht - Kraska GmbH, Eschenrieder Straße 62c, 82194 Gröbenzell, Tel.: 089 5130392-0, E-Mail: skraska@iitr.de, Internet: www.iitr.de