Herausgabeanspruch gegen Mitarbeiter

Bekommt der Chef die Xing-Daten?

27.01.2012
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Renate Oettinger war Diplom-Kauffrau Dr. rer. pol. und arbeitete als freiberufliche Autorin, Lektorin und Textchefin in München. Ihre Fachbereiche waren Wirtschaft, Recht und IT. Zu ihren Kunden zählten neben den IDG-Redaktionen CIO, Computerwoche, TecChannel und ChannelPartner auch Siemens, Daimler und HypoVereinsbank sowie die Verlage Campus, Springer und Wolters Kluwer. Am 29. Januar 2021 ist Renate Oettinger verstorben.

Das Problem der Einwilligung: An wen richtet sie sich?

Könnte in der Annahme einer Kontaktanfrage bereits die Einwilligung gesehen werden, dass diese Daten später auch an den Arbeitgeber weitergegeben werden dürfen? Schließlich handelt man bei Xing oder LinkedIn nie nur in privater Mission, sondern immer auch als Vertreter des Unternehmens, das man in der Kontakt-Plattform angegeben hat (auch wird diese Firmenbezeichnung stets unter dem eigenen Namen angezeigt).

Einwilligungserklärung muss genau betrachtet werden

XING formuliert die Standard-Anfrageerklärung bei einem Kontaktwunsch folgendermaßen: "Sehr geehrte/r (…), ich würde Sie gerne zu meinen Kontakten hinzufügen". Dabei kann derjenige, dessen Daten hinzugefügt werden sollen, unterscheiden, ob er seine privaten und/oder geschäftlichen Kontaktdaten freigeben will. Genauso kann auch der Anfragende bestimmen, ob er nur private oder nur geschäftliche Kontaktdaten freigibt oder beides. Insgesamt weist vor allem die Formulierung "ich" darauf hin, dass letztlich nur für eine verantwortliche Stelle Daten erhoben werden sollen.

Damit liegt per se keine Einwilligung der Betroffenen (sprich der Xing- bzw. LinkedIn-Kontakte) vor, dass der Beschäftigte die Daten dieser Betroffenen an den Arbeitgeber weitergeben darf.

Rechtsgrundlage für Herausgabeverlangen des Arbeitgebers möglicherweise § 11 BDSG?

Als Rechtsgrundlage für eine Übermittlung könnte im Grundsatz auch § 11 BDSG in Betracht kommen. Wäre der Beschäftigte für die Kundenführung auf Xing oder LinkedIn der (streng weisungsgebundene) Auftragsdatenverarbeitungsnehmer des Arbeitgebers, so dürfte der Arbeitgeber nach dieser Vorschrift eine Weisung erteilen, die Kontaktdaten herauszugeben.

Stellt das Verhältnis eine Auftragsdatenverarbeitung dar?

Dann müsste das Verhältnis zwischen Beschäftigtem und Arbeitgeber aber als Auftragsdatenverarbeitung im Sinne von § 11 BDSG zu bewerten sein. Dies ist nach unserer Auffassung indes abzulehnen, da der Beschäftigte grundsätzlich ein eigenes Interesse an den Daten auf Xing bzw. LinkedIn hat. Auch wenn die Unternehmenskunden im privaten Xing- bzw. LinkedIn-Account geführt werden sollten, läge aus datenschutzrechtlicher Sicht maximal eine sogenannte "Mischdatenverarbeitung" und damit kein Fall des § 11 BDSG vor.