Geschäftskontakte werden heutzutage nicht mehr im klassischen Adressbuch sondern über Internetplattformen wie Xing und LinkedIn verwaltet. Was passiert nun mit jenen Kontaktdaten, die über diese Internetplattformen im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses gesammelt wurden, wenn das Beschäftigungsverhältnis endet? Muss der Beschäftigte beispielsweise seine Xing-Daten an den Arbeitgeber herausgeben? Was das deutsche Datenschutzrecht hierzu sagt, lesen Sie im folgenden Beitrag.
Hintergrund: ein Urteil aus England
Bereits im Jahr 2008 wurde ein ähnlich gelagerter Fall in England entschieden: ein Beschäftigter führte seine geschäftlichen Kontakte ausschließlich im Online-Netzwerk LinkedIn und verwies am PC des Arbeitgebers nur auf seine entsprechenden Notizen in dem Online-Netzwerk LinkedIn. Als er später das Unternehmen verließ, fand der Arbeitgeber lediglich diese Verweisungen auf LinkedIn vor. Ein Gericht in England verurteilte den Beschäftigten schließlich zur Herausgabe seines LinkedIn-Accounts an den Arbeitgeber.
Welche datenschutzrechtlichen Probleme können sich bei einem solchen Fall in Deutschland stellen?
Unterstellt man, dass auch in Deutschland der Arbeitgeber grundsätzlich die Herausgabe des Xing oder LinkedIn-Accounts des Beschäftigten verlangen könnte, stellt sich die Frage, ob ein solches Herausgabeverlangen auch datenschutzrechtlich zulässig wäre.
BDSG grundsätzlich anwendbar
Das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) ist grundsätzlich anwendbar. Es wäre nicht anwendbar, wenn die Datenerhebung und -nutzung "ausschließlich für persönliche oder familiäre Tätigkeiten" erfolgt (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 BDSG). Diese Ausnahme greift aus unserer Sicht für den Beschäftigten nicht. Bei der Nutzung einer Plattform wie Xing oder LinkedIn werden zumindest auch geschäftliche Interessen verfolgt. Das BDSG ist mithin anwendbar.
Herausgabe des Xing-Accounts wäre "Übermittlung" im Sinne des BDSG
Nach dem System des Datenschutzrechtes wäre eine Übermittlung des Xing-Accounts an den Arbeitgeber durch den Beschäftigten grundsätzlich unzulässig, es sei denn "(das BDSG) oder eine andere Rechtsvorschrift [hat] dies erlaubt oder (…) [angeordnet] oder der Betroffene (hat) eingewilligt" (§ 4 Abs. 1 BDSG). Zunächst einige Ausführungen zum Thema "Einwilligung".
- Zähne zeigen
Dieses Foto wäre perfekt, wenn der Herr Zähne zeigen würde. Denn, so Bewerbungsexpertin Svenja Hofert: "Gute Fotos zeigen Zähne. Diese sind auch im Miniaturformat sichtbar." - Ungünstiger Hintergrund
Hier stimmt gar nichts. Das Foto wirkt zu verspielt und ist sehr unprofessionell. Offenbar liegt die Dame zu Hause auf dem Bett, was vor allem am Hintergrund zu erkennen ist. Wer sein Bild zu Hause macht, sollte darauf achten, dass der Hintergrund neutral ist. Svenja Hofert rät: "Tapeten gehören ins Wohnzimmer, nicht zu Xing. Hintergründe sind neutral, ohne Muster und am besten hell." - Dunkel auf Hell
Apropos Hintergrund: Der sollte also hell sein. Am besten zieht man dazu etwas Dunkles an mit möglichst wenig Muster. Im abgebildeten Foto ist das schon ganz gut. Der Herr sollte jetzt nur noch direkt in die Kamera blicken, dann wäre es perfekt. - Werbeberater
Kleiden Sie sich branchengerecht, wie der Werbeberater auf diesem Foto! Werber sehen nun einmal anders aus als Banker und sollten das auch zeigen. - Ganzkörper-Foto
Ganzkörper-Fotos sind absolut tabu. Ins Internet mit seinen Miniaturbildern gehören nur Porträts vom Gesicht. - Private Fotos
Private Fotos gehören ins Fotoalbum: Xing ist ein Netzwerk für Business-Kontakte. - Fußporträt
Bleiben Sie erkennbar! Nasen- oder Fußporträts sind etwas für StudiVZ oder andere Fun-Plattformen, haben aber im Business-Internet nichts verloren.