Wann ist eine Datenverarbeitungsleistung mangelhaft?

Bei unklaren Verträgen zahlt der User drauf

10.09.1982

MÜNCHEN - In Verträgen über Hardware und Software finden sich nur seiten ausreichend präzise Regelungen darüber, was als "Mangel" gelten soll, wie eine "Abnahme" zu erfolgen hat und welche Gewährleistung anbieterseits eingeräumt wird. Anbieter und Anwender scheuen oft klare Vereinbarungen darüber, was als gewährleistungsauslösendes "Manko" gelten soll und erleben dann sehr unerfreuliche Überraschungen über die Haftung der Vertragsparteien.

DV-Benutzer denken mangels Erfahrung vielfach nicht an genaue Beschreibungen der Leistungs- oder Organisationsvorgaben oder können sie in den Vertragsverhandlungen nicht vorlegen.

Die DB-Anbieter wiederum halten oft vage formulierte oder gar keine Mängeldefinitionen für günstig. Sie wollen sich nicht unnötig festlegen oder zumindest den Kunden nicht mißtrauisch machen. Letztlich arbeiten beide Seiten in vermeidbarer Weise auf schwankendem Boden was auch anbieterseits zu uneingestandenen Unsicherheiten (über mögliche Prozeßrisiken) und zu manchen unberechtigten Konzessionen führt.

Bei jeder Vertragsverhandlung ist also zu fragen und zu fixieren: Was gilt als Mangel? Wann ein Fehler als "rechtlich relevanter Mangel" anzusehen ist, beantwortet sich bei Hardware und Software unterschiedlich, da letztere bekanntlich selten auf Anhieb 100prozentig fehlerfrei erstellbar ist. Paketsoftware sollte allerdings wesentlich weniger Fehler beim Durchlaufen der anbieterseits beschriebenen Funktionen aufweisen als individuell entwickelte Software, Beschreibungen des Paketanbieters sind in aller Regel, wie überhaupt alle anbieterseits als Teil des Angebotes mitgeteilten Leistungsdaten, als zugesicherte Eigenschaften (°° 459 Abs. 2 beziehungsweise 633 Abs. 1 1. Alternative BGB) zu verstehen, für deren Vorhandensein der Anbieter in jedem Fall haftet, also auch bei unerheblichen Abweichungen.

Auch ohne besondere Zusicherung lösen Mängel die Gewährleistung aus, wenn sie die Nutzung der Anlage und/oder des Programmes erheblich mindern oder aufheben.

Wenn dies der Fall ist, muß nach den vertraglichen Vereinbarung dafür entschieden werden, was als vertragsgemäßer Gebrauch anzusehen ist. Fehlen ausdrückliche Vereinbarungen hierzu, gilt als Maßstab der "übliche" Gebrauch. Anwender sollten sich hier kundig machen und gewünschte Abweichungen klarstellen.

Nur wenn sich der Anwender etwa über geplante Erweiterungen der Speicherkapazitäten, Änderung der Peripherie oder über Programm- und Dokumentationsrichtlinien äußert und Vorgaben zum Vertragsinhalt macht, kann er aus solchen ausdrücklichen Spezifikationen der Aufgabenstellung zwingend Abweichungen als Mängel (beziehungsweise der Anbieter Mängelfreiheit) nachweisen. So ist etwa von vornherein zu klären, welche Programme in welchen Sprachen auf Anlagen mit welcher Speichergröße laufen sollen.

Besonders kostenträchtig sind Fehlfunktionen bei computergesteuerten Produktionsautomaten ("Roboter"), gleich, ob sie von der Mechanik dem Hardwareteil oder unausgereiften Programmen herrühren. Das Resultat, Produktionsausschuß, stellt sich als Mängelfolgeschaden dar, der Schadenersatzansprüche auslöst und nicht der kurzen Verjährung der Gewährleistung unterliegt. In gleicher Weise ist der Verlust eines durch ein fehlerhaftes Arbeitsprogramm gelöschten und unwiderruflich verlorenen Speicherinhaltes als Mängelfolgeschaden anzusehen.

Aufklärungspflicht

Zweifel durch Unklarheiten gehen hier meist zu Lasten des Anwenders, der sich dann nicht auf für ihn günstige ausdrückliche Vertragsbestimmungen berufen kann, manchmal aber auch zu Lasten des Anbieters, etwa wenn anhand der Dokumentation nicht festgestellt werden kann, ob ein Bedienungsfehler oder ein Programmfehler vorliegt (so das Landgericht Siegen).

Der Anbieter darf den Anwender andererseits (auch wenn er ein voraussichtlicher Einmalkunde ist, der zudem zu keinem Wartungsvertrag zu bewegen ist), nicht ins Unglück rennen lassen. Ist der Anwender mangels Erfahrung sichtlich nicht in der Lage, eine sachgerechte Aufgabenbeschreibung zu erstellen, trifft den Anbieter hier eine Aufklärungs- und Beratungspflicht.

Liefert der Anbieter dennoch umstandslos eine für ihn erkennbar ungeeignete Floppy-Disk-Anlage, so liegt nicht nur ein Mangel vor (auch wenn die Anlage einwandfrei funktioniert und über die tatsächlichen Anwendungserfordernisse keine besonderen vertraglichen Vereinbarungen getroffen wurden), sondern kann der Anwender Schadensersatz verlangen oder zurücktreten (so das Landgericht München I).

*Dr. Frank A. Koch, RA in München.