Urheber

Bei einfacher Abmahnung nur 100 Euro zurück

12.02.2010
Bei einer einfachen Abmahnung kann der Urheber lediglich 100 Euro für Anwaltskosten zurückverlangen.

Diese Vorschrift hat das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe bestätigt. Die Richter sahen derzeit keine Veranlassung, die seit 1. September 2008 geltende Kostenbeschränkung anzugreifen. Dem Gesetzgeber müsse Zeit gegeben werden zur Prüfung, ob das mit der Neureglung verfolgte Konzept tauglich und angemessen sei. Das Gericht befasste sich allerdings nicht tiefergehend mit dem Urhebergesetz, weil die Verfassungsbeschwerde schon aus formellen Gründen nicht angenommen wurde. Der Händler habe nicht nachgewiesen, dass der unmittelbar durch die neue Vorschrift benachteiligt sei, hieß es. Zudem hätte er zunächst vor den Fachgerichten klagen müssen. (1 BvR 2062/09 - Beschluss vom 20. Januar 2010)

Der Kläger ist Händler für gebrauchte Hifi-Geräte und verkauft diese größtenteils über das Internet-Auktionshaus Ebay und einen Ebay-Shop. Um dabei möglichst erfolgreich zu sein, stellt er dafür laut Gericht selber hochwertige Produktfotos her. Diese werden des öfteren von Ebay-Mitgliedern kopiert und dann für eigene Auktionen benutzt. Dagegen wehrte sich der Händler. Da er in juristischen Dingen unerfahren ist, schaltete er Mitte 2007 einen Anwalt ein.

Aus seiner Sicht ist sein Anspruch auf Schadenersatz oder Kostenerstattung mit der neuen Regelung des Urhebergesetzes nahezu wertlos. Die Kosten für den Anwalt lägen deutlich über 100 Euro, argumentierte er. Durch die Deckelung seines Anspruchs gegenüber dem Menschen, der sein Urheberrecht verletzt habe, könne er nur einen kleinen Teil seiner Unkosten zurückverlangen. Darin sah der Kläger eine Verletzung der Grundrechte. (dpa/ajf)