Aufgaben und Arbeitsweise des DIN (Deutsches Institut für Normung e. V.)

Bearbeitungsstufen einer NormZu C Verabschiedung der Norm-Vorlage:

06.10.1978

Ist das Bearbeiten einer Normungsaufgabe so weit gediehen, daß das Ergebnis der Öffentlichkeit zur Stellungnahme vorgelegt werden kann, verabschiedet der Arbeitsausschuß die Norm-Vorlage zum Druck als Norm-Entwurf und schließt damit seine Beratungen vorläufig ab (Bearbeitungsergebnis C).

Zu D Manuskript für den Norm-Entwurf:

Eine zusätzliche Verabschiedung durch das Lenkungsgremium kann in der Geschäftsordnung eines Normenausschusses vorgesehen werden (Bearbeitungsergebnis D).

Der hauptamtliche Bearbeiter reicht das Manuskript mit sämtlichen erforderlichen Angaben und Unterlagen unter der vorgesehenen Normblatt-Nummer mit seiner Unterschrift der Inneren Normenprüfstelle (IP) ein. Die IP, die wie jeder Normenausschuß aus ehrenamtlichen Mitarbeitern besteht, die von einem hauptamtlichen "Berufsnormer" unterstützt werden, prüft innerhalb von vier Wochen, ob im Manuskript die für die Normungsarbeit geltenden Grundsätze und Regeln berücksichtigt sind. Liegen keine Bedenken vor, gibt die IP das Manuskript zum Veröffentlichen als Norm-Entwurf frei.

Zu E Norm-Entwurf:

Die IP leitet das von ihr freigegebene Manuskript an die Druckauftragsstelle, die es drucktechnisch aufbereitet, das Ausgabedatum festlegt und den Druck über die Beuth Verlag GmbH (in der Regel innerhalb von sechs Wochen) veranlaßt (Bearbeitungsergebnis E).

Zu F Stellungnahmen:

Jedermann kann zum Inhalt des Norm-Entwurfes Zustimmungen, Einsprüche, Änderungs- und Ergänzungsvorschläge mit Begründung bei dem auf dem Norm-Entwurf genannten zuständigen Normenausschuß einreichen (Bearbeitungsergebnis F).

Für die Stellungnahmen müssen der Öffentlichkeit von dem Zeitpunkt an, an dem der Norm-Entwurf im "Normenanzeiger" angezeigt ist, in der Regel vier Monate für Stellungnahmen zur Verfügung stehen. Auf jedem Norm-Entwurf ist das Ende der Einspruchsfrist angegeben.

Die Norm-Entwürfe werden von der Normenprüfstelle (NP), die im Prinzip wie die Innere Prüfstelle hauptsächlich aus ehrenamtlichen Mitarbeitern besteht, zu Stellungnahme den Mitgliedern des Präsidiums des DIN und der NP zugesandt. Deren Stellungnahmen werden von der NP-Geschäftsstelle zusammengestellt. Gemäß ihrer Geschäftsordnung prüft die NP unter Berücksichtigung der eingegangenen Stellungnahmen den Norm-Entwurf daraufhin, ob die Regeln und Grundsätze für die Normungsarbeit eingehalten sind. Aufgrund der Durchsprache in der NP verfaßt die NP-Geschäftsstelle die zusammenfassende NP-Stellungnahme und gibt sie an die Geschäftsstelle des zuständigen Normenausschusses weiter.

Die eingegangenen Stellungnahmen sollen drei Monate nach Ablauf der Einspruchsfrist im zuständigen Arbeitsausschuß beraten sein. Zu dieser Beratung sollen die Stellungnehmenden eingeladen werden, damit sie ihre Stellungnahme vor dem Arbeitsausschuß vertreten können.

Die Laufzeit eines Norm-Entwurfes soll nicht länger als zwei Jahre betragen. Nach 18 Monaten muß deshalb der zuständige Arbeitsausschuß entscheiden, ob der betreffende Norm-Entwurf durch einen weiteren Norm-Entwurf, eine Vornorm oder eine Norm abgelöst oder ersatzlos zurückgezogen wird.

Ergeben sich aus der Beratung der Stellungnahmen wesentliche Änderungen des Inhalts gegenüber dem veröffentlichten Norm-Entwurf, so ist ein zweiter Norm-Entwurf zu veröffentlichen, um der Öffentlichkeit nochmals Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Aus den gleichen Gründen kann die NP die Freigabe als Norm oder Vornorm versagen und die Herausgabe eines zweiten Norm-Entwurfs fordern.

Zu G Manuskript für Norm:

Hat den zuständige Arbeitsausschuß alle zu dem Norm-Entwurf eingegangenen Stellungnahmen behandelt und sich über die Fassung der h... auszugebenden Norm geeinigt, so wird diese Fassung vom Arbeitsausschuß verabschiedet (Bearbeitungsergebnis G). Eine zusätzliche Verabschiedung durch ein Lenkungsgremium kann in der jeweiligen Geschäftsordnung eines Normenausschusses vorgesehen werden.

Zu H Manuskript für Norm:

Für die Ausfertigung des Manuskriptes für die Norm gelten alle die Ausführungen zu Abschnitt D sinngemäß.

Zu J Prüfen des Manuskriptes für die Norm:

Der hauptamtliche Bearbeiter reicht das Manuskript der NP-Geschäftsstelle ein.

Zwei dem Manuskript beigefügte Vordrucke müssen mit der Unterschrift des Vorsitzenden (er wird gewöhnlich als "Obmann" bezeichnet) des zuständigen Arbeitsausschusses und, wenn dies in der Geschäftsordnung des betreffenden Normenausschusses vorgesehen ist, auch mit der Unterschrift des Vorsitzenden des Normenausschusses versehen sein. Bei Mitträgerschaft muß auch die Unterschrift des Mitträgers vorliegen.

Die NP-Geschäftsstelle prüft das eingereichte Manuskript abschließend daraufhin, ob die für die Herausgabe von Deutschen Normen geltenden Grundsätze sind Regeln eingehalten sind, insbesondere, ob die zusammenfassende Stellungnahme der NP beachtet worden ist.

Dipl.-Ing. Lutz Groenke ist Geschäftsführer des Deutschen Instituts für Normung e. V. Wird fortgesetzt