Offentliches Hearing des Bundestags-lnnenausschusses

BDSG-Novelle: Nicht so und nicht jetzt

16.05.1986

Die Novellierung des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), die ursprünglich noch in dieser Legislaturperiode zusammen mit den übrigen "Sicherheitsgesetzen" durchgepaukt werden sollte, ist auf die lange Bank geschoben worden - wahrscheinlich zum Wohle dieses Vorhabens. Die in der öffentlichen Anhörung vorgetragene Detailkritik der Sachverständigen legt diesen Schluß jedenfalls nahe. Mit großer Mehrheit sprachen die Experten sich gegen eine "übereilte" Gesetzesnovelle aus, sicherlich nicht ohne den Hintergedanken, den Wahlkampf von der komplexen Materie freizuhalten.

Das BDSG ist erst seit acht Jahren in Kraft. Seit 1980 liegt dem Bundestag der inzwischen fünfte Anderungsvorschlag vor. Am 21. April befaßte sich der Bundestags-Innenausschuß in einer öffentlichen Anhörung mit den Novellierungsvorschlägen der SPD vom Frühjahr 1985 und dem Koalitionsentwurf vom 28. Januar 1986. Geladen waren insgesamt 37 Sachverständige, deren Stellungnahmen fast 900 Seiten umfaßten. Der Ausschußvorsitzende Axel Wernitz (SPD) leitete die Anhörung denn auch mit der Frage ein, ob ein Gesetzesentwurf noch in dieser Legislaturperiode verabschiedet werden könne - er selbst zweifle daran. Der größte Teil der Sachverständigen teilte diese Zweifel. Nur wenige hielten eine Verabschiedung bis zur Bundestagswahl noch für möglich, wenn auch nur als Minimallösung.

Privater Bereich vor leeren Reihen erörtert

Obwohl sich die Sachverständigenbank rechnerisch etwa gleichgewichtig aus öffentlichen Datenschutzbeauftragten und Behördenvertretern (10 Teilnehmer), Verbandsvertretern (16) und Hochschullehrern (11) zusammensetzte, standen die Stellungnahmen der öffentlichen Datenschutzbeauftragten und der Wissenschaftler völlig im Vordergrund der Anhörung. Der Schwerpunkt der Aussprache lag, wie bereits in den früheren Jahren, bei den Grundlagen des Datenschutzrechts und beim Datenschutz im öffentlichen Bereich. Erst ab 16 Uhr konnte vor erheblich gelichteten und sich weiter-leerenden Reihen die geplante Änderung der BDSG-Vorschriften für den privaten Bereich und der Arbeitnehmer-Datenschutz erörtert werden.

Volkszählungsurteil Dreh- und Angelpunkt

Dreh- und Angelpunkt der Erörterung war das sogenannte Volkszählungs-Urteil des Bundesverfassungsgerichts, welches erstmalig das informationelle Selbstbestimmungsrecht des einzelnen beschrieben und in groben Zügen umrissen hatte, unter welchen Voraussetzungen der Staat in dieses Recht eingreifen darf. Dabei ist von großer Bedeutung, ob dieses Verfassungsgerichts-Urteil, das alle staatlichen Organe bindet, darüber hinaus auch den Gesetzgeber dazu verpflichtet, die Informationsbeziehungen im Privatbereich in ähnlicher Weise zu regeln. Dies hätte wegen der damit verbundenen Einschränkung und Überwachung der Datenflüsse erhebliche Konsequenzen für die Daten- und Informationsverarbeitung im privaten Bereich. Dafür plädierten nicht wenige der Sachverständigen, vor allem der Bundesbeauftragte für den Datenschutz, Reinhold Baumann, und der hessische Datenschutzbeauftragte Spiros Simitis.

Auch der frühere Bundes-Datenschutzbeauftragte Hans-Peter Bull hob noch einmal seine längst bekannte Forderung nach einer generellen Verrechtlichung aller Informationsbeziehungen hervor. Am weitesten ging jedoch der Bremer Informatikprofessor Wilhelm Steinmüller, der in der EDV erhebliche Gefahren für den Betroffenen vermutet und rigorose gesetzgeberische Maßnahmen zur Kanalisierung und Kontrolle der EDV-gestützten Informationsverarbeitung forderte. Demgegenüber vermochten so namhafte Rechtswissenschaftler wie die Münchner Professoren Peter Badura und Hans-Ulrich Gallwas keine Rechtspflicht des Gesetzgebers zu erkennen, die privaten Informationsbeziehungen ebenso restriktiv zu regeln, wie die Datenverarbeitung im staatlich-hoheitlichen Bereich. Professor Max Kaase (Soziologe) befürchtete einen Eingriff in die Wissenschaftsfreiheit, und Professor Hans Joachim Burmeister (Saarbrücken) griff den von der Gesellschaft für Datenschutz und Datensicherung e.V. (GDD) anläßlich der 9. Dafta erstmals vorgestellten Gedanken einer Trennung des BDSG in jeweils ein Gesetz für den öffentlichen und für den privaten Bereich auf.

Die Sachverständigen übten nicht nur am Konzept, sondern auch an den einzelnen Vorschriften der Novellierungsentwürfe umfangreiche

und erhebliche Kritik. Durchweg wurden fehlende Normenklarheit, der Wirrwarr von Neuerungen und Ungenauigkeiten in der Terminologie bemängelt. Professor Gallwas brachte es auf die Formel, die Entwürfe hätten keine Linie, sie seien an vielen Stellen brüchig, fast prinzipienlos. Der Informatiker Professor Herbert Fiedler (GMD) hielt viele der geplanten Vorschriften für überzogen, und zwar so, als wenn man die Entwicklung besonders schneller Rennwagen zum Anlaß nähme, den Einbau von Rennwagen-Bremsen auch bei Postkutschen und Fahrrädern gesetzlich vorzuschreiben.

Ebenso hob Fiedler hervor, daß die Lebensqualität innerhalb der Gesellschaft nicht zuletzt von der Effizienz und Funktionsfähigkeit des Rechtsstaates und seiner Institutionen abhängt. Deshalb sei es gefährlich, die Benutzung des Werkzeugs Datenverarbeitung über Gebühr zu beschränken und zu reglementieren. Bei den Aufsichtsbehörden, den öffentlichen Datenschutzbeauftragten und einem Teil der Hochschullehrer fand diese Argumentation freilich keine Unterstützung. Vielmehr wurde von einigen Seiten immer wieder die Macht der privaten Wirtschaft herausgestellt und die Forderung erneuert, den Datenschutz-Aufsichtsbehörden erweiterte Kompetenzen einzuräumen. Dem hielt der Geschäftsführer der Bundes-Schufa entgegen, daß die Fehlerrate bei den 16 Millionen Auskünften, die die Schufa jährlich erteilt, minimal sei. Der Vertreter der GDD verwies darauf, daß es bis jetzt nur eine Handvoll von Bußgeldverfahren wegen der Verletzung datenschutzrechtlicher Bestimmungen bei den Aufsichtsbehörden gibt und so gut wie keine einschlägigen Strafverfahren bekannt sind.

Das Fazit der Anhörung läßt sich auf den Nenner bringen: nicht so und nicht jetzt. Zu viele Fragen bedürfen noch einer eingehenden Erörterung. Vor allem ist völlig unklar ob das Volkszählungs-Urteil des Bundesverfassungsgerichts im privatrechtlichen Bereich irgendeinen Handlungsbedarf erzeugt. Die Entwicklung neuer Technologien, vor allem die Ausbreitung der Vernetzung und der allgemeine Einsatz von

Personalcomputern, sind bisher nur am Rande angeklungen. Die Anhörung hat völlig offen gelassen, ob angesichts der allgemeinen Verfügbarkeit der PC und deren landes- und weltweiter Verknüpfung das bisherige Grundkonzept des BDSG überhaupt noch tragfähig ist.

Dr. Ralf B. Abel, Schleswig, ist Rechsanwalt und Mitglied des Vorstandes der Gesellschaft für Datenschutz und Datensicherung (GDD).

Die Übermacht der beamteten Datenschützer

Kommentar

Seit 1980 nimmt der Gesetzgeber zum fünften Mal Anlauf zu einer Novellierung des Bundesdatenschutzgesetzes. Der Aufwand ist groß, das bisherige Ergebnis dagegen gering. Dies mag nicht zuletzt daran liegen, daß nach der bisher beobachteten Übung die Praxis der EDV-Anwendung in den Überlegungen von Referenten und Parlamentariern offenbar nur eine untergeordnete Rolle spielt. Jede öffentliche Anhörung macht das augenfällig.

Beim Hearing am 24. Juni 1985 blieb überhaupt keine Zeit, die Änderungen des 3. /4. Abschnittes BDSG zu erörtern. Auch am 21. April dieses Jahres wurde bis 16 Uhr über Grundsatzfragen und über den öffentlichen Bereich gesprochen. In der verbleibenden Zeit hatten nicht etwa die Vertreter der Wirtschaftsverbände das erste Wort. Vielmehr nahmen auch hier Aufsichtsbehörden, öffentliche Datenschutzbeauftragte und Rechtsprofessoren sehr umfangreich Stellung. Durch die Sitzordnung in die letzten Reihen verbannt, blieb den wenigen Anwendern kaum eine Möglichkeit, sich gegen die Übermacht der beamteten Datenschützer zu behaupten. Dabei müßte es jedermann klar sein, daß die Effektivität von Datenschutz in dem Maße zunimmt, wie die Grundsätze des Datenschutzes von der Wirtschaft akzeptiert und umgesetzt werden.

Es ist bedauerlich, in welch geringem Maße das Sachwissen des Anwenders in die parlamentarischen Beratungen einfließt. Mit der bloßen Verteilung kiloschwerer Stellungnahmen ist es nicht getan. Was fehlt, ist der lebendige Dialog auch und gerade mit den Vertretern der Wirtschaft und der betrieblichen Datenschutzbeauftragten, wenn es um die Änderung der die privaten Informationsbeziehungen betreffenden Regelungen geht. Warum ist es nicht möglich, für diesen Teil der Verhandlungen diese von den letzten Reihen nach vorn zu holen und vorab zu befragen? In den Belangen des öffentlichen Bereichs ist es ja auch so, daß zunächst die öffentlichen Datenschutzbeauftragten Stellung nehmen und dann die anderen Sachverständigen. Es wäre durchaus erwägenswert, bei der Erörterung des privaten Bereichs zunächst diejenigen zu Wort kommen zu lassen, auf deren Schultern die Umsetzung und Anwendung der neuen Bestimmungen ruht. Vielleicht kommen die parlamentarischen Beratungen dann auch schneller zu brauchbaren Ergebnissen, als dies bisher der Fall war.

Ralf B. Abel