Novellierung des Bundesdatenschutzgesetzes:

BDSG: An einigen Stellen hakt es noch

21.10.1983

Am 23. Oktober ist beim Bundesinnenministerium ein Hearing zum neuen Entwurf des Bundesdatenschutzgesetzes angesetzt. Betriebliche Datenschützer halten den Entwurf für "völlig unpolitisch, das heißt, einen aus der Sachdiskussion entstandenen Entwurf, der mehr oder weniger punktueller Verbesserungen bedarf". Der folgende Beitrag von Hans Gliss* befaßt sich in wesentlichen mit den Vorschriften, die zu absehbaren Schwierigkeiten führen können.

Der Entwurf sieht vor, daß, wenn aufgrund einer Datenübermittlung nach ° 32 Abs. 2 eine für den Betroffenen nachteilige Maßnahme getroffen wird, der Empfänger der Daten dem Betroffenen die übermittelten Daten und die übermittelte Stelle mitzuteilen hat.

Der Zweck ist klar: Wird jemandem beispielsweise aufgrund einer nachteiligen Auskunft über ihn ein Kredit nicht gewährt, so soll er die Möglichkeit haben, gegen die Datenspeicherung vorzugehen, falls sie in der für ihn nachteiligen Weise nicht richtig ist oder falls sie unzulässig war.

Nur: Was ist eine "nachteilige Maßnahme"? Wenn sich jemand beim Autokauf zu übernehmen gedenkt und die Finanzierungsbank, die aufgrund einer Auskunft seine Einkommensverhältnisse und seine Kreditgewohnheiten kennt, dem Betroffenen zu einem Mittelklassewagen statt einer Luxuslimousine rät, ist die Entscheidung auf Begrenzung des zu gewährenden Kredits eine nachteilige Maßnahme? Die Beispiele ließen sich beliebig vermehren. Es steht zu befürchten, daß wir, wenn diese Vorschrift ins Gesetz aufgenommen wird, in eine Grauzone unabwägbarer Fragen hineingeraten, die allenfalls dazu geeignet sind Stoff für Dissertationsarbeiten für Juristen abzugeben.

Es ist immer wieder bemängelt worden, daß unrichtige Daten dann ein Eigenleben beginnen, wenn sie einmal übermittelt wurden. Fehler halten sich dann besonders hartnäkkig, weil die Daten an verschiedenen Stellen gespeichert sind und eine einzige Korrektur gegen vielleicht fünf oder zehn verschiedene Falschspeicherungen herzlich wenig ausrichtet. Aus diesem Grund wurde im ° 35 die Vorschrift aufgenommen, daß automatisch verarbeitete Daten, die sich als unrichtig herausstellen, in Form von Berichtigungsmeldungen an diejenigen Stellen mitgeteilt werden müssen, denen die unrichtigen Daten übermittelt wurden.

Die Vorschrift wird nicht zur Anwendung kommen, sofern die Kenntnis der berichtigten Daten für die Aufgabenerfüllung der empfangenden Stelle nicht erforderlich ist. Ohne diese letzte Einschränkung wäre die Vorschrift eine maßlose Übertreibung des Datenschutzgedankens; in der jekt vorliegenden Form klingt sie sehr vernünftig. Allerdings steckt auch hier ein Pferdefuß: Abfragesysteme, bei denen die Übermittlung in der Form stattfindet, daß eine anfragende Stelle eine Datenbank anwählt, sich mit seiner Zugriffsberechtigung ausweist und dann die Daten liest, müssen nach dem Gesetz die einzelnen Abfragen protokollieren. Die neue Vorschrift des ° 35 (Entwurf) zwingt zu einer maschinellen Protokollierung, damit bei der Berichtigung von Daten automatisch diejenigen Empfänger angesteuert werden können, die auf die unrichtigen Daten zugegriffen haben. Hierbei entstehen zwei Fragen:

1)Wie lange muß dies in die Vergangenheit zurückprojiziert werden, das heißt, über welchen Zeitraum hinweg muß das gesamte Geschehnis der stattgefundenen Übermittlungen abgearbeitet werden, um Berichtigungsmeldungen entsprechend abzusetzen?

2) Wie kann ein Programm - und derartige Aktionen können wirtschaftlich sinnvoll nur noch programmiert abgewickelt werden - entscheiden, ob die Kenntnis der berichtigten Daten für die Aufgabenerfüllung der empfangenen Stelle erforderlich ist? Austausch von Adreßbeständen

Man wird das Problem der Fristen sicherlich im Gesetz verankern können (zum Beispiel indem sechs oder zwölf Monate als Bezugsperiode definiert werden), damit ist aber nicht die zweite der aufgeworfenen Fragen beantwortet. Denn: Es wird sicherlich nicht reichen, daß die empfangende Stelle bei einer Abfrage ein Merkmal setzt, daß sie an einer Berichtigung nicht interessiert ist. Dies würde die Vorschrift des neuen ° 35 völlig unterlaufen - eine solche Kennzeichnung wäre mit Sicherheit unzulässig. Die Entscheidung, ob eine Berichtigung der empfangenden Stelle mitgeteilt wird, liegt also eindeutig bei der übermittelnden Stelle. Und damit wird möglicherweise eine Kettenreaktion ausgelöst - oder nicht.

Denn: Wenn jemand auf eine Datenbank zugegriffen hat, diese Daten entsprechend zusammengestellt und verarbeitet hat und wiederum anderen zur Verfügung stellt, dann liegt die Entscheidung über eine Berichtigung zwar in den Händen desjenigen, der den entdeckten Fehler korrigiert; diese Entscheidung hat aber Auswirkungen auf eine beliebige

Anzahl von speichernden Stellen, nämlich so vielen, wie anschließend als "Subempfänger" aufgetreten sind.

Dem vereinfachten Austausch oder der vereinfachten Lieferung von Adreßbeständen diente - so die Absicht des Gesetzgebers - der bisherige ° 24 Abs. 2, der jetzt zum ° 24 Abs. 3 wird. Eine bisher häufig geäußerte Kritik wurde berücksichtigt. Die Kennzeichnung der Personengruppe ist jetzt ausdrücklich als ein zu übermittelndes Merkmal gestattet. Damit allerdings der Abs. 1 des ° 24 nicht leerläuft, wurde im Abs. 3 eine wesentliche Beschränkung formuliert: Nur zum Zweck der Werbung oder der Markt- und Meinungsforschung soll eine vereinfachte listenmäßig oder sonst zusammengestellte Speicherung von Adreßdaten übermittelt werden dürfen.

Die Absicht des Referenten im Bundesinnenministerium, hier Klarheit zu schaffen, vor allem für Bagatellfälle eine vernünftige Regelung zu etablieren, ist grundsätzlich zu begrüßen. Die Beispiele, die Markt- und Meinungsforscher sowie Werbewirtschaft immer wieder vorgetragen haben, und die auch in der öffentlichen Diskussion, zum Beispiel von der Gesellschaft für Datenschutz und Datensicherung e. V., immer wieder mit Praxisbeispielen belegt und unterstützt wurden, haben aber dazu geführt, daß eine etwas zu enge Formulierung im ° 24 Abs. 3 herausgekommen ist.

Altes Medienprivileg gestrichen

Werbung findet eben nicht nur in der Form statt, daß Direktwerbesendungen an bestimmte Adreßstämme herausgeschickt werden. Werbung besteht auch im Plazieren geeigneter Anzeigen in Blättern, die eine bestimmte Zielgruppe regelmäßig liest. Wenn aber dem Verlag, der ein solches Blatt herausgibt, von einer Vereinigung beispielsweise die Mitgliederdaten zur Verfügung gestellt werden, dann ist dies nicht direkt ein "Zweck der Werbung". Der Zweck ist vielmehr die Informationsvermittlung oder Informationslieferung an eine bestimmte Personengruppe.

Die Zeitschrift besteht aus einem redaktionellen Teil und einem Anzeigenteil, sie finanziert sich im wesentlichen über den Anzeigenteil, so daß die Mitglieder des Vereins die Zeitschrift entweder unentgeltlich oder zu erheblich vergünstigten Konditionen erhalten. Meist sind diese Bezugskonditionen dann ein. . . in den Jahresbeitrag.

Solchen seit Jahren gut funktionierenden Informationswegen wurde mit dem neuen ° 24 Abs. 3 der Boden unter den Füßen weggezogen. Insofern ist die vom Bundesinnenministerium vorgeschlagene Formulierung zu eng und muß überprüft werden.

Der BDSG-Entwurf streicht das alte Medienprivileg und führt einen ° la "Datenverarbeitung der Medien" ein. Ein vermutlich nicht beabsichtigter Lapsus hat sich hier in den Entwurfstext eingeschlichen. Während bisher von "publizistischen Zwekken" ausgegangen wurde, grenzt der neue ° 1a die besonderen Privilegien, die die Presse genießen soll, auf "eigene journalistisch-redaktionelle Zwecke" ein. Dies erscheint angesichts einer Reihe von Presseerzeugnissen, die als Adreßbücher oder Nachschlagewerke oder als Anzeigenblätter vertrieben werden, zu eng. Vor allem ist der Bindestrich zwischen den Begriffen irreführend.

Ein Journalist muß nicht gleichzeitig Redakteur sein - und umgekehrt. Die alte Bezeichnung "publizistische Zwecke" würde zudem Aktivitäten einschließen, wie sie im Rahmen der jetzt gerade beginnenden Bemühungen um Informationsverbreitung über Bildschirmtext im Entstehen sind. Es hilft auch nicht, die jetzt vorgelegte Formulierung als Präzisierung zu bezeichnen, weil der Begriff. Publizistik schon aufgrund einer Reihe von Urteilen klar interpretiert ist. Mit anderen Worten: Sollte die neue Formulierung ins Gesetz eingehen, werden sich die Juristen zu Recht darüber Gedanken machen, warum hier der Gesetzgeber eine Änderung vorgenommen hat. Wenn aber keine inhaltliche Änderung geplant ist, sollte man es unbedingt bei der alten Formulierung lassen.

*Hans Gliss, SCS Unternehmensberatung, Essen