Auskunft nur gegen Vorkasse?

08.09.1978

Peter Gola,Mitarbeiter der Gesellschaft für Mathematik und Datenverarbeitung, St. Augustin .

Das Bundesdatenschutzgesetz räumt dem einzelnen Bürger gegenüber den datenverarbeitenden Stellen, seien es Einrichtungen der öffentlichen Verwaltung oder private Unternehmen grundsätzlich einen Anspruch auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten ein ( ° 4 Ziff. 1 BDSG ). Dieses Recht auf Auskunft wird im einzelnen geregelt in den Abschnitten 2 bis 4 BDSG für die vom Gesetzgeber unterschiedlich gehandhabten Bereiche der öffentlichen Verwaltung, der Datenverarbeitung für eigene Zwecke und der geschäftsmäßigen Datenverarbeitung. Den einschlägigen Vorschriften ( °° 13, 26, 34 BDSG ) ist gemeinsam, daß die Auskunft nur gegen Zahlung einer Gebühr beziehungsweise eines Entgelts zu erfolgen braucht, es sei denn daß Grund zur Annahme besteht, daß personenbezogene Daten unrichtig oder unzulässig gespeichert oder aber die Auskunft ergeben hat, daß die Daten zu berichtigen oder zu löschen sind.

Eine vor kurzem abgeschlossene Untersuchung der Deutschen Vereinigung für Datenschutz - DVD - hat interessante Ergebnisse über die insoweit von Wirtschaft und Verwaltung durchgeführte Praxis der Gebührenerhebung ergeben.

Im Durchschnitt zwischen 10 und 20 Mark

Für den öffentlichen Bereich ist die Gebührenzahlung nunmehr in der Datenschutzgebührenordnung ( DSGebO vom 22. 12. 77 - BGBI. I. 77 S. 315 3 ) geregelt. Danach beträgt die Gebühr für Auskünfte von Behörden einheitlich 10 Mark. Eine mündliche oder einfache schriftliche Auskunft wird kostenlos erteilt. Für die private Wirtschaft gibt es eine derartige einheitliche Regelung nicht, vielmehr bleibt es hier dem einzelnen Unternehmen überlassen, ein "durch die Auskunftserteilung direkt entstandenes Entgelt zu berechnen. Den Versuch diese Kosten zu ermitteln, haben fast alle Unternehmen schnell aufgegeben und offenbar die im öffentlichen Bereich geltende Gebührenregelung als Richtschnur für ihre Entgeltberechnung genommen. So ist festzustellen, daß die für eine Auskunft verlangten Entgelte meist einen Pauschalbetrag zwischen 10 und 20 Mark ausmachen. Nur wenige Firmen, zum Beispiel einige Versicherungen und Banken, erheben ein Entgelt nach einer Art Gebührenordnung entsprechend dem Umfang des Auskunftsersuchens.

Vielfach wird auf ein Entgelt verzichtet

Andererseits konnte bei der Untersuchung der DVD die begrüßenswerte Feststellung gemacht werden, daß ein großer Teil der Unternehmen auf eine Entgelterhebung verzichtet und zumindest die erstmalige Auskunft kostenlos erteilt. Die Ursache für diese Haltung liegt insbesondere bei den größeren mitglieder- und kundenintensiven datenverarbeitenden Stellen wohl in der Pflege guter Kundenbeziehungen (so erheben zum Beispiel VW, Siemens, Neckermann, Möbel Franz, ADAC kein Entgelt). Andererseits wird aber auch das mangelnde Auskunftsinteresse und die bei kleineren Firmen noch zu verzeichnende mangelnde Vertrautheit mit dem BDSG dazu geführt haben, zunächst noch keine Entscheidung über eine Entgelterhebung zu treffen. So teilte ein Versicherungsunternehmen mit, daß eine "einfache" Auskunft über aktuelle Daten kostenlos erfolge. Eine detaillierte Auskunft über alle Daten, insbesondere alle Buchhaltungsdaten, erfordere jedoch einen erheblichen Aufwand, für den es "in der stillen Hoffnung, daß derartige weitgehende Auskünfte von uns nicht verlangt werden", den Preis noch nicht festgelegt habe.

Entgelt als Vorausleistung

In den Fällen der Entgeltberechung wird die Erteilung der Auskunft regelmäßig von der vorherigen Zahlung des Entgelts abhängig gemacht. So wird meist um vorherige Überweisung des Betrages gebeten; ein kleineres Versandhaus fügt eine bereits ausgefüllte Zahlkarte bei. Einige Firmen, insbesondere Versicherungen, die dem Betroffenen ein Antragsformular auf Auskunft zur Ausfüllung vorlegen, verlangen hierbei sogar expliziet die Anerkennung zum Beispiel folgenden Passus durch Unterschrift: "Der Betrag wurde von mir sofort bar bezahlt, beziehungsweise überwiesen. Nach Eingang des Betrages wird die Auskunft innerhalb einer Woche erteilt."

Diese Verfahrensweise - im BDSG ist die Vorausleistungspflicht Jedenfalls nicht ausgesprochen und ( so der "Simitis - Kommentar" in Anm. 76 zu ° 26 BDSG ) auch aus allgemeinen Vorschriften zum Beispiel des Bürgerlichen Gesetzbuches nicht ableitbar - erscheint jedoch nicht ohne weiteres rechtmäßig und hat bereits in einer Reiche von Fällen den Widerstand datenschutzbewußter Betroffener ausgelöst. Offenbar ist den auskunftsverpflichteten Stellen bei diesem Verfahren auch nicht ganz wohl, denn spätestens nach Einschaltung eines Rechtsanwalts wurde die Auskunft in den der DVD bekanntgewordenen Fällen ( unter anderem handelte es sich um drei große deutsche Auskunfteien ) auch ohne Vorleistung erteilt.

Auskunft nur bei Zusatzinformationen

Nur die Wenigsten Behörden und Unternehmen sind bisher in der Lage, dem Auskunftsersuchen bei bloßer Angabe von Namen und Anschrift mitzuteilen, ob und gegebenenfalls welche Daten über ihn gespeichert sind. Um die Suche nach eventuell gespeicherten Daten zu ermöglichen oder zu erleichtern, wird daher durch Rückfrage bei dem Betroffenen - teilweise mit Hilfe des bereits erwähnten Antragsformulars - nach Art und Zeitpunkt von Vertrags- oder sonstigen Geschäftsbeziehungen, nach Kundennummer oder Geburtsdatum und ähnlichen Zusatzinformationen gefragt. Während der Ges(...)ber die Bezeichnung der A(...) Daten, über die Auskunft erteilt werden soll, dem Bürger jedoch nur in einer nicht zwingenden Soll-Vorschrift nahelegt, werden diese Zusatzangaben, die über die Bezeichnung der "Art" der Daten weit hinausgehen, regelmäßig als obligatorisch gefordert; unter anderem mit dem Argument, daß sie zur Identifikation der DVD liegt hier ein Verfahren vor, daß bei allem Verständnis dafür, die Auskunft auch im Interesse des Betroffenen so wenig arbeits- und kostenaufwendig wie möglich durchzuführen, gesetzlich nicht gedeckt und im Datenschutzinteresse des Betroffenen nicht akzeptiert werden kann.