DV-Verträge

aus der Praxis für die Praxis

28.09.1979

Von Dr. Christoph Zahrnt Rechtsanwalt, Neckargemünd

Folge 47

° 1 Leistung des AN

1. Der AN hat die zur Erhaltung der Betriebsbereitschaft notwendige Instandhaltung und Instandsetzung der Wartungssache (Geräte, insb. Zentraleinheit) durchzuführen.

Nicht unter die Wartung fällt

- die Lieferung von Verbrauchsmaterial

- die Lieferung von Datenträgern

- das Neulackieren und die äußere Reinigung der Geräte.

Für die Beseitigung von Ausfällen, die durch vorn AN nicht beeinflußbare Umstände verursacht sind, gilt ° 9.

2. Der AN hat in ausreichendem Umfang geeignetes Personal während der Wartungsbereit-

- Zeitpunkt von Wartungsbeginn und -ende

- Zeitpunkt der Fehlermeldung

- Technische Auswirkung auf die Nutzbarkeit der Kaufsache. Die Angaben sind vom Wartungspersonal des AN zu unterschreiben. Bei Ansprüchen aus Gewährleistung sind diese Angaben für beide Seiten verbindlich.

Der AN kann verlangen, daß auch andere Zeiten (zum Beispiel Einsatzzeiten) aufgezeichnet werden.

5. Auf Verlangen stellt der AG dem AN, soweit für die Wartung erforderlich, Raum zum Aufbewahren von Wartungsmaterial und für den Aufenthalt von Wartungspersonal sowie Strom, Wasser und Telefonverbindungen zur Verfügung.

° 4 Vergütung

1. Die Wartung gemäß ° 1 wird durch eine monatliche Grundpauschale abgegolten, und zwar für eine monatliche Nutzungsdauer von 180 Stunden bei einer arbeitstäglichen Wartungsbereitschaft des AN für Instandhaltung und Instandsetzung von 8 Stunden, die innerhalb seiner normalen Wartungszeiten liegt.

2. Die darüber hinausgehende Wartungsbereitschaft für Instandhaltung beziehungsweise Instandsetzung sowie Zuschläge für höhere

Nutzungsdauer werden in der Leistungsbeschreibung vereinbart.

Der AN bietet an, weiche Mehrleistung zu welchen Zuschlag zur Grundpauschale führt (Wartungsrahmen). Der AG kann in schaft sowie Wartungsmaterial und Ersatzteile zur Verfügung zu haben.

° 2. Mindestleistungsdauer, Kündigung

1. Die Mindestleistungsdauer beträgt 5 Jahre für den AN, drei Jahre für den AG.

2. Der Vertrag kann mit einer sechsmonatigen Frist, erstmals zum Ende der Mindestleistungsdauer, schriftlich gekündigt werden.

3. Der AG ist berechtigt, den Vertrag auch innerhalb der Mindestleistungsdauer zu kündigen, soweit er die Wartungssache dauernd außer Betrieb setzt.

& 3 Pflichten des AG

1. Die vom AG verwendeten Datenträger und Zubehörteile müssen den Spezifikationen des Kaufvertrags entsprechen. Der AN berät den AG in allen Fragen, die im Zusammenhang mit der Beschaffung von Datenträgern und Zubehör auftreten.

2. Der AG ist verpflichtet, die im Kaufvertrag vereinbarte Bedienungsanweisung zu befolgen. Er hat auftretende Fehler unverzüglich unter Angabe der für die Fehlerbeseitigung zweckdienlichen Informationen zu melden. Er hat im Rahmen des Zumutbaren den AN bei der Beseitigung von Fehlern zu unterstützen.

3. Für die Instandsetzungsarbeiten hat der AG die Wartungssache unverzüglich zur Verfügung zu stellen.

4. Der AG führt Aufzeichnungen über nerhalb dessen Dauer und Lage der Wartungsbereitschaft auswählen und mit einer Frist von einem Monat zum Monatsbeginn ändern.

Erbringt der AN Mehrleistungen auf Wunsch des AG, ohne daß die Höhe der Vergütung vorher vereinbart worden ist, kann er Erstattung seines Mehraufwandes verlangen.

3. Beginnt oder endet die Wartungsverpflichtung im Laufe eines Monats, wird die Vergütung anteilig auf der Grundlage von 30 Tagen berechnet.

° 5 Listenpreisvorbehalt

1. Ist ein Listenpreisvorbehalt vereinbart, so kann der AN einen erhöhten Listenpreis fordern, wenn er ihn allgemein und stetig erzielt. Auf Verlangen des AG hat er dies der Industrie- und Handelskammer an seinem Sitz nachzuweisen; der AG trägt deren Kosten.

Erhöhungen treten frühestens drei Monate nach schriftlicher Ankündigung in Kraft. Sie gelten erst dann, wenn der alte Listenpreis mindestens 10 Monate für diesen AG gegolten hat.

2. Der AG kann jedes Gerät innerhalb von einem Monat nach Ankündigung der Erhöhung zu jedem Monatsende bis zum Inkrafttreten der Erhöhung kündigen. Dies gilt auch für Geräte, deren Nutzung dem AG nach der Kündigung gemäß Satz 1 nicht mehr zumutbar ist.

3. Ermäßigt der AN den Listenpreis, so wirkt das auch gegenüber dem AG.

° 6 Zahlungen, Mehrwertsteuer

1. Zahlungen sind fällig:

a) die Grundpauschale und laufende Zuschläge für besondere

Wartungsbereitschaft vierteljährlich zum Ersten des zweiten Vierteljahresmonats; mit Rechnungsstellung.

b) die Vergütung für sonstige Leistungen nach Leistungserbringung und Rechnung.

2. Zusätzlich wird zu allen Preisen die jeweils gültige Mehrwertsteuer berechnet.

° 7 Durchführung der Wartung

1. Für die Instandhaltungsarbeiten wird ein Zeitplan vereinbart. Jede Seite kann verlangen, daß dieser an geänderte betriebliche Belange oder an technische Erfordernisse anzupassen ist. Die einzelnen Termine werden rechtzeitig vereinbart.

2. Der AG ist berechtigt, Einsicht in die Wartungsanweisung für

den Wartungstechniker, zu nehmen.

3. Der AN ist verpflichtet, Instandsetzungsarbeiten unverzüglich innerhalb der vereinbarten Wartungsbereitschaft durchzuführen.

° 8 Gewährleistung

1. Der AN gewährleistet, daß die Wartungssache innerhalb der vereinbarte Einsatzzeit die vereinbarte Mindestverfügbarkeit für Nutzung einhält.

Für jeden Prozentpunkt, den die Wartungssache weniger zur Verfügung steht, zahlt der AN Vertragsstrafe. Diese beträgt pro

Prozentpunkt 1/50 der Grundpauschale nach ° 4 Nr. 1.

2. Die Verfügbarkeit wird kalendervierteljährlich berechnet.

3. Werden Fehler innerhalb einer Frist von 30 Tagen nicht so behoben, daß die Wartungssache im wesentlichen vertragsgemäß genutzt werden kann, kann der AG nach vorheriger schriftlicher Mitteilung einen anderen Wartungsunternehmer auf Kosten des AN beauftragen. Hat der AN die Nichtbeseitigung zu vertreten, kann der AG den Vertrag aus wichtigem Grund kündigen. Zeigen sich nach der Kündigung Wartungsfehler des AN, geht deren Beseitigung auf seine Kosten.

° 9 Wartung in besonderen Fällen

Der AN hat auch diejenigen Instandsetzungsarbeiten, die durch von ihm nicht beeintlußbare Umstände verursacht sind, möglichst bald durchzuführen. Er kann dafür eine gesonderte Vergütung verlangen.

° 10 Haftung

1. Die Haftung des AN für die Erfüllung der Wartungspflicht gemäß ° 1 Nr. 1 Abs. 1 ist in ° 8 abschließend geregelt. Dies gilt nicht für die Haftung des AN für die Verletzung fremder Schutzrechte durch die Wartung.

2. Im übrigen ist die Haftung von AG und AN je Schadensereignis

a) für Personen- und Sachschäden sowie für Schäden aus der Verletzung von Urheberrechten auf 1 Million DM,

b) für sonstige Schäden auf 75 000, -DM soweit gesetzlich wirksam begrenzt.

Die Haftung für Vernichtung von Date beschränkt sich auf

den Aufwand der zu ihrer konstruktion erforderlich ist, wenn die Daten ordnungsgemäß gesichert sind.

° 11 Änderung der Wartungssache durch den AN

1. Ändert der AN von ihm vertriebene Produkte, so hat er den AG umfassend zu unterrichten soweit die Wartungssache zu diesen Produkten gehört.

2. Will der AN diese Änderungen auf die Wartungssache übertragen, so hat er den AG zur Übernahme aufzufordern. Der AG hat dies zuzulassen wenn und sobald es ihm zumutbar ist. Der AN nimmt die Übertragung auf eigene Kosten vor.

Müssen beim AG vorhandene Programme wegen der Änderung der Wartungssache an diese angepaßt werden, kann der AG verlangen, daß der AN dies auf eigene Kosten tut oder daß er m die Anpassungskosten erstattet. Er hat den für den AN voraussichtlich günstigeren Weg

zu wählen.

Die Aufforderung ist erst dann umfassend, wenn der AN sämtliche geplante Änderungen an der Wartungssache mitgeteilt hat, die

sich auf ihre Nutzung auswirken, insbesondere auf den Einsatz zusammen mit Einheiten anderer Lieferanten.

3. Die Wartungspflicht erlischt drei Monate, nachdem die Übertragung der Änderungen zumutbar ist. Die Wartungspflicht erlischt in jedem Fall zwei Jahre nach Aufforderung zur Übernahme.

4. Wünscht nur der AG die Übertragung der Änderungen, so ist der AN soweit zumutbar zur Übertragung gegen gesonderte Vergütung verpflichtet.

° 12 Änderung und Erweiterung der Wartungssache durch den AG

1. Der AG ist berechtigt, die Wartungssache zu ändern und sie zusammen mit Einheiten anderer Lieferanten zu nutzen, wenn dadurch die Betriebssicherheit nicht beeinträchtigt sowie die Wartung der Wartungssache oder die Durchführung einer vom AN geplanten Änderung an ihr nicht Wesentlich erschwert werden. Der AG hat dies rechtzeitig anzuzeigen.

Der AN ist berechtigt, die Wartungssache auf Kosten des AG in angemessenem Umfang daraufhin zu untersuchen, ob die Voraussetzungen nach Abs. 1 vorliegen. Soweit die Voraussetzungen

nicht vorliegen, kann er verlangen, daß die Maßnahmen rückgängig gemacht werden.

2. Wird die Wartungssache zusammen mit Einheiten anderer Lieferanten genutzt, wird die Wartungspflicht des AN für die Wartungssache nicht berührt. Er ist verpflichtet, sich auf Verlangen des AG an der Eingrenzung von Fehlern zu beteiligen, soweit ihm das technisch möglich ist. Hat er die Fehler nicht zu vertreten, kann er eine Vergütung für seine Beteiligung verlangen.

3. Erschweren Eingriffe in die Wartungssache die Wartungsleistungen

wesentlich, kann der AN seinen Mehraufwand in Rechnung stellen. Er braucht den Mehraufwand nur glaubhaft n zu machen.

° 13 Umsetzungen der Wartungssache

Eine Umsetzung der Wartungssache innerhalb der Bundesrepublik einschließlich Berlin (West) ist zulässig. Soweit sie nach Bauar und Konstruktion der wartungssache ohne technischen Aufwand durchgeführt werden kann, bedarf sie lediglich der rechtzeitigen Anzeige.

Andernfalls ist der AN berechtigt und verpflichtet, die Umsetzung durchzufahren.

° 12 Nr. 3 gilt entsprechend.

° 14 Datenschutz Geheimhaltung

1. Der AN ist verpflichtet dafür zu sorgen, daß alle Personen, die von mit der Bearbeitung dieses Auftrags betraut sind, das Bundesdatenschutzgesetz kennen und beachten und auch sonstige Informationen, soweit sie nicht offenkundig sind nicht an Dritte weitergeben oder sonst verwerten.

2. Beide Parteien sind verpflichtete alle im Rahmnen des Vertragsverhältnisses erlangten Kenntnisse von Geschäftsgeheimnissen vertraulich zu behandeln.

3. Nicht unter die vorstehenden Verpflichtungen der Vertragsparteien fallen nicht geschätzte Ideen, Konzeptionen, Erfahrungen und sonstige Techniken die sich aus Anlaß der Vertragserfüllung ergeben und sich ausschließlich auf die Datenverarbeitung beziehen.

° 15 Schriftform, Gerichtsstand

1. Der Vertrag und seine Änderungen bedürfen der Schriftform.

2. Gerichtsstand ist soweit gesetzlich wirksam der Sitz der beklagten Partei.

Anmerkungen zum Wartungsschein

Wartungsschein 1: In Spalte 4 soll neben der Grundpauschale nur ein eventueller Zuschlag für Mehrnutzung aufgeführt werden, der die erhöhte Abnutzung ausgleicht. Ein Zuschlag für eine Ausdehnung der Wartungsbereitschaft, die bei regelmäßiger Mehrnutzung in Betracht kommt, sollte getrennt behandelt werden, da er häufig Schwankungen beziehungsweise Änderungen ausgesetzt ist.

Die insgesamt zu zahlende Vergütung ist dementsprechend ebenso Schwankungen ausgesetzt. Sie wird deswegen hier nicht ausgewiesen.

Wartungsschein 2: Unter 2.2 legt der Auftragnehmer fest, zu welchen Zeiten er überhaupt bereit ist, Instandhaltungsarbeiten durchzuführen und was das an Zuschlag kostet (vergleiche °4 Nr. 2.).

Unter 2.3 wählt der Kunde innerhalb dieses Rahmens die gewünschte Wartungsbereitschaft aus. Daraus läßt sich dann der Zuschlag -berechnen, den er zu zahlen hat (siehe dazu auch ° 4 Nr. 2).

Unter 2.4. wird der Zeitplan für die Vereinbarung von Einzelterminen festgelegt (vergleiche ° 7 Nr. 1); zum Beispiel "jeden 2. Montag vormittags 2 Stunden für das gesamte System".

Wartungsschein 3: Parallel zu Wartungsschein 2 wird die Warttungsbereitschaft für Instandsetzung festgelegt.

Wartungsschein 4: Die Verfügbarkeitsrechnung hängt in ihrer konkreten Ausgestaltung erstens davon ab, ob die Verfügbarkeit für das System insgesamt, für jeden Gerätetyp oder für das einzelne Gerät berechnet wird. Im ersten Fall müssen Stillstandszeiten bei den unmittelbar sowie bei den mittelbar betroffenen Einheiten vermerkt werden. Dies wird unter 4.2. vereinbart. Zweitens kommt es darauf an, ob Instandhaltungszeiten als Stillstandszeiten gelten oder nicht. Ernsteres kommt in Betracht, weil sie die Nutzung ebenfalls beeinträchtigen und zeitlich fast genauso ins Gewicht fallen (wenn auch kaum so sehr zur Unzeit) und weil die Instandhaltung immer Weniger von der Instandsetzung zu trennen ist. Dies wird unter 4.1. geregelt.

Wird die Instandhaltungszeit einbezogen, kann der AN zeitweilig zu einem gewissen Anteil auf Instandhaltung verzichten, um die Verfügbarkeit zu erhöhen. Dem kann ein Riegel vorgeschoben werden, indem unter 4.1. vereinbart wird, daß ein bestimmter Anteil der vorgesehenen Instandhaltungszeit mindestens als Zeit angesetzt werden, in der das System wegen Instandhaltung nicht verfügbar ist. (Als Ausweg bleibt dem AN dann, auf seine Kosten mit Zustimmung des Kunden die Instandhaltung außerhalb der vereinbarten täglichen Einsatzdauer durchzufahren so daß die Verfügbarkeitsrechnung nicht berührt wird). In diesem Fall ist unter 4.3. in Spalte 3 der für Instandhaltung monatlich vorgesehene Zeitbedarf festzulegen.

Unter 4.4. kann eine bestimmte Mindestdauer vereinbart werden, die für jeden Stillstand angesetzt wird. Damit kann berücksichtigt werden, wieviel Zeit jeder Ausfall kostet, bis das System wieder in dem Zustand ist, den es vor der Unterbrechung gehabt hat.

Die Einbeziehung der Instandhaltungszeiten in die Verfügbarkeitsrechnung soll anhand der folgenden Abbildung verdeutlicht werden. Dabei wird von der Vereinbarung ausgegangen, daß 75 % der vorgesehenen Instandhaltungszeit mindestens als Stillstandszeit angesetzt wird.

In Beispiel 1 ist die tatsächliche Instandhaltungszeit etwas länger als der Mindestanteil. Die für Instandsetzung benötigte Zeit ist kürzer als zugestanden. Die Mindestverfügbarkeit wird übertroffen.

In Beispiel 2 erreicht die tatsächliche Instandhaltungszeit nicht den Mindestanteil; dieser wird deswegen angesetzt. Die Instandsetzungszeit übersteigt die dafür zugestandene Zeit einschließlich der Reserve aus Instandhaltung. Die Mindestverfügbarkeit wird nicht erreicht.

Wartungsschein 6: Siehe dazu II.1. unter Systemschein 10.

Ausfallprotokoll

Das Ausfallprotokoll soll die Dokumentation erleichtern. Das abgebildete Muster ist relativ umfassend. Es geht davon aus, daß die Verfügbarkeit der Wartungssache und nicht nur die der einzelnen Gerätetypen berechnet werden soll Anderenfalls kann Spalte 7 gestrichen und brauchen in Spalte 3 nur die unmittelbar betroffenen Einheiten angegeben werden.

daß Instandhaltungszeiten als Stillstandszeiten behandelt werden. Anderenfalls kann Spalte 6 gestrichen werden.

II.8. Pflege von Standardprogrammen

Die Problematik der Pflege von Programmen ist in Teil I II.6. umrissen worden. Im Gegensatz zur Pflege von Individualprogrammen geht es hier um eine vom Auftragnehmer definierte Leistung, die er gleichförmig allen Anwendern eines Programmprodukts anbietet. Kundenindividuelle Wünsche sind möglich; sie bedürfen der Einzelvereinbarung. Die Pflege entspricht der Überlassung von Programmen auf zeit von der Abnahme an.

Anmerkungen zur Leistungsbeschreibung

Die Leistungsbeschreibung sollte eingehen auf:

- zu pflegendes Programm

- monatliche Vergütungspauschale für die Pflege

- Zahl der Installationen, die die Pflege abdeckt,

- Fehlerbeseitigung (entsprechend Überlassungsschein 6)

- gegebenenfalls Preisvorbehalt auf die Vergütungspauschale

Zu diesen Punkten gelten die Ausführungen zur Überlassung von Programmen entsprechend.

Anmerkungen zum Muster

Das Muster lehnt sich an das Muster für die Überlassung von Programmen an, soweit sich jenes mit der Nutzung der Programme nach der Abnahme befaßt. Es lehnt sich somit nicht unmittelbar an die derzeitigen Entwürfe der BVB für die Pflege von Programmen an. Denn diese Entwürfe beziehen sich sowohl auf die Pflege von Standardprogrammen als auch auf die von Individualprogrammen. Damit sind die Entwürfe ziemlich kompliziert.

Vertragsbedingungen für die Pflege von Standardprogrammen

° 1 Leistung des AN

Der AN hat die Programme zu pflegen (°° 5 und 6).

° 2 Vergütung

1. Die Pflegevergütung ist das Entgelt für die Pflege der Programme sowie für diejenigen Leistungen, die gemäß diesen Vertragsbedingungen stets zu erbringen oder die in der Leistungsbeschreibung ohne gesonderte Vergütung vereinbart sind.

2. Nicht durch die Vergütung abgedeckt sind

a) Änderungen der Programmen auf, Wunsch des AG.

b) die organisatorische Einführung neuer Versionen durch den AN