aus der Praxis für die Praxis

04.05.1979

Von Dr. Christoph Zahrnt Rechtsanwalt, Neckargemünd

3. Verdreifacht sich die Dauer der Funktionsprüfung, kann der Mieter ,vom Vertrag zurücktreten.

4. Sind für einzelne Einheiten der Mietsache unterschiedliche Termine für die Betriebsbereitschaft vereinbart, so beschränkt sich die Funktionsprüfung jeweils auf die unter die Teillieferung fallenden Einheiten. Die Funktionsprüfung für das Zusammenwirken aller Teillieferungen wird zusammen mit der Funktionsprüfung für die letzte Teillieferung durchgeführt.

Die Regelung gilt bei Teilverzug gemäß ° 7 Nr. 2 entsprechend.

5. Der Mieter kann die Verlängerung der Funktionsprüfung um diejenigen Tage verlangen, an denen er die Funktionsprüfung nicht sinnvoll durchführen konnte, ohne daß er das zu vertreten hätte.

° 9 Instandsetzung

1. Treten bei vertragsgemäßer Nutzung Fehler auf, hat der Vermieter diese unverzüglich zu beseitigen (Instandsetzung). Er hat Personal während der vereinbarten Wartungsbereitschaft stets ausreichend zur Verfügung zu haben. Ersatzteile hat er stets in angemessener Entfernung vorzuhalten, auf jeden Fall in Deutschland.

2. Für jeden vorgesehenen Nutzungstag, an dem die Mietsache - beginnend mit dem Zugang der Fehlermeldung beim Vermieter - mehr als zwölf Stunden nicht genutzt werden kann, wird die Grundmonatsmiete um 1/30 gekürzt.

3. Der Vermieter zahlt Vertragsstrafe für jeden Tag, an dem der Mietzins gekürzt wird. Die Vertragsstrafe entfällt an denjenigen Tagen, an denen der Vermieter die Nichtbeseitigung der Fehler nicht zu vertreten hat.

4. Wird die Nutzbarkeit der Mietsache nur gemindert, ist der Mieter berechtigt, den Mietzins um den Teil herabzusetzen, um den die Nutzbarkeit der Mietsache eingeschränkt ist. Vertragsstrafe ist in Höhe der Nutzungseinschränkung zu zahlen.

5. Werden Fehler, die nach Abschluß der Funktionsprüfung auftreten, während einer Frist von 30 Tagen nicht so beseitigt, daß die Mietsache im wesentlichen vertragsgemäß genutzt werden kann, kann der Mieter den Vertrag mit einer Nachfrist von 14 Tagen zu jedem Zeitpunkt kündigen.

6. Der Vermieter hat auch diejenigen Instandsetzungsarbeiten, zu denen er nach Nr. 1 nicht verpflichtet ist, möglichst bald durchzuführen.

7. Der Vermieter kann eine Vergütung verlangen

a) für Instandsetzungsarbeiten nach Nr. 6 (s. auch ° 17 Nr. 2 und 3),

b) soweit er aufgrund einer Fehlermeldung tätig gewesen ist, ohne daß der AG das Vorliegen eines Fehlers erwiesen hätte.

° 10 Haftung des Vermieters für die Verletzung von Schutzrechten

1. Der Vermieter steht dafür ein, daß die Mietsache im Bereich der, Bundesrepublik Deutschland einschließlich Berlin (West) frei von Schutzrechten Dritter ist, die ihre Nutzung einschränken.

2. ° 9 gilt entsprechend.

3. Der Vermieter übernimmt die alleinige Haftung gegenüber denjenigen, die die Verletzung von Schutzrechten geltend machen.

4. Der Mieter hat dem Vermieter auf dessen Wunsch die Abwehr behaupteter Schutzrechtsverletzungen soweit wie zulässig zu überlassen.

° 11 Haftung

1. Der Vermieter stellt den Mieter, soweit gesetzlich zulässig, von der Haftung für Verlust und Beschädigung der Mietsache frei.

2. Die Haftung des Vermieters aufgrund von Verzug gemäß ° 5 sowie aufgrund von Sach- und Rechtsmängeln der Mietsache ist in den °° 7, 9 und 10 abschließend geregelt.

3. Im übrigen ist die Haftung von Mieter und Vermieter je Schadensereignis

a) für Personen- und Sachschäden sowie für Schäden aus der Verletzung von Urheberrechten auf 1 Million Mark,

b) für sonstige Schäden auf 7 5 000,Mark begrenzt, soweit dies gesetzlich zulässig ist.

Die Haftung für die Vernichtung von Daten beschränkt sich auf den Aufwand, der zu ihrer Rekonstruktion erforderlich ist, wenn die Daten ordnungsgemäß gesichert sind.

° 1 2 Personalausbildung, Dokumentation

Der Vermieter ist zu seinen Bedingungen verpflichtet, während der Mietzeit auf Anforderung des Mieters das zur Nutzung der Mietsache notwendige Personal auszubilden und das für die Ausbildung und die Nutzung der Mietsache notwendige Material in deutscher Sprache, bei Übersetzungen auf Verlangen auch im Orginaltext, zu Überlassen.

° 13 Pflichten des Mieters

1. Der Mieter trifft zeitlich unbegrenzt Vorsorge, daß die ihm überlassenen Programme und Programmunterlagen ohne Zustimmung des Vermieters Dritten nicht zugänglich werden. Quellprogramme und die dazu gehörenden Unterlagen sind besonders sorgfältig zu sichern.

2. Der Mieter ist verpflichtet, die Bedienungsanweisungen des Vermieters zu befolgen.

Er hat auftretende Fehler unverzüglich unter Angabe der für die Fehlerbeseitigung zweckdienlichen Informationen zu melden. Er hat im Rahmen des Zumutbaren den Vermieter bei der Beseitigung von Fehlern zu unterstützen.

3. Für Instandsetzungsarbeiten hat der Mieter die Mietsache unverzüglich zur Verfügung zu stellen.

4. Der Mieter führt Aufzeichnungen über

- Zeitpunkt von Wartungsbeginn und -ende

- Zeitpunkt der Fehlermeldung

- Technische Auswirkung auf die Nutzbarkeit der Mietsache.

Die Angaben sind vom Wartungspersonal des Vermieters zu unterschreiben. Bei Ansprüchen aus Gewährleistung sind diese Angaben für beide Seiten verbindlich. Der Vermieter kann verlangen, daß auch andere Zeiten (z. B. Einsatzzeiten) aufgezeichnet werden.

5. Auf Verlangen stellt der Mieter dem Vermieter, soweit für die Wartung erforderlich, Raum zum Aufbewahren von Wartungsmaterial und für den Aufenthalt von Wartungspersonal sowie Strom, Wasser und Telefonverbindungen zur Verfügung.

° 14 Gebrauchsüberlassung

1. Die Gebrauchsüberlassung der Mietsache an Dritte ist im Rahmen eines vorübergehenden Kapazitätsausgleichs, insbesondere als Ausweichsystem zulässig; sie ist anzuzeigen. Eine weitergehende Gebrauchsüberlassung bedarf der Zustimmung.

2. Der Mieter steht dafür ein, daß der Dritte nur geschultes Personal einsetzt und die Verpflichtungen, die vertragsgemäß mit dem Betrieb der Mietsache verbunden sind, erfüllt. ° 11 Nr. 1 gilt insoweit nicht.

° 15 Instandhaltung

1. Der Vermieter ist berechtigt und verpflichtet, die erforderlichen Instandhaltungsarbeiten regelmäßig durchzuführen. Die Kosten hierfür sind durch den Mietzins abgegolten, soweit die Instandhaltungsarbeiten während der normalen Wartungszeiten des Vermieters durchgeführt werden.

2. Die einzelnen Termine werden rechtzeitig vereinbart.

3. Der Mieter ist berechtigt, Einsicht in die Wartungsanweisung für die Wartungstechniker zu nehmen.

° 16 Änderung der Mietsache durch den Vermieter

1. Ändert der Vermieter von ihm vertriebene Produkte, so hat er den Mieter umfassend zu unterrichten, soweit die Mietsache zu diesen Produkten gehört.

2. Will der Vermieter diese Änderungen auf die Mietsache übertragen, so hat er den Mieter zur Übernahme aufzufordern. Der Mieter hat dies zuzulassen, wenn und sobald es ihm zumutbar ist. Der Vermieter nimmt die Übertragung auf eigene Kosten vor.

Müssen beim Mieter vorhandene Programme wegen der Änderung der Mietsache an diese angepaßt werden, kann der Mieter verlangen. daß der Vermieter dies auf eigene Kosten tut oder daß er die Anpassungskosten erstattet. Er hat den für den Vermieter voraussichtlich günstigeren Weg zu wählen.

Die Aufforderung ist erst dann umfassend, wenn der Vermieter sämtliche geplanten Änderungen der Mietsache mitgeteilt hat, die sich auf ihre Nutzung auswirken, insbesondere auf den Einsatz von Einheiten anderer Lieferanten.

3. Die Wartungspflicht erlischt drei Monate, nachdem die Übertragung der Änderung zumutbar ist. Die Wartungspflicht erlischt in jedem Fall zwei Jahre nach Aufforderung zur Übernahme. Sie erlischt insoweit, wie der Vermieter in seinen Wartungspflichten beeinträchtigt ist. ° 9 Nr. 6 bleibt unberührt.

4. Wünscht nur der Mieter die Übertragung der Änderungen, so ist der Vermieter soweit zumutbar zur Übertragung verpflichtet.

° 17 Änderung und Erweiterung der Mietsache durch den Mieter

1. Der Mieter ist berechtigt, die Mietsache zu ändern und sie zusammen mit Einheiten anderer Lieferanten zu nutzen, wenn dadurch die Betriebsbereitschaft nicht beeinträchtigt sowie die Wartung der Mietsache oder die Durchführung einer vom Vermieter geplanten Änderung an ihr nicht wesentlich erschwert werden. Der Mieter hat dies rechtzeitig anzuzeigen.

Wird fortgesetzt