IT-Recht

Aufgepasst bei ERP-Verträgen

05.06.2008
Von Professor Dr. Michael Bartsch

ERP-Projektorganisation

Der Auftraggeber sollte den an der Kooperation beteiligten Menschen besondere Aufmerksamkeit widmen. Ratsam ist, im Vertrag die zuständigen Personen und ihre jeweiligen Funktionen zu benennen und zu regeln, wie Teammitglieder ausgetauscht werden können. Gleiches gilt für die Qualifikationen der Mitarbeiter. Es kann beispielsweise wichtig sein, dass es sich um Angestellte des Softwarehauses handelt (schon wegen der bei freien Mitarbeitern unklaren Zuordnung der Rechte am Arbeitsergebnis). Wichtige Entscheidungen, insbesondere die Eskalation von Streitfragen, werden bei umfangreicheren Projekten in der Regel durch Projektgremien (Projektleitung, Lenkungsausschuss) entschieden.

Doch auch der Auftraggeber muss qualifiziertes, engagiertes und mit der notwendigen Zeit ausgestattetes Personal für das Projekt bereitstellen. Softwarehäuser sollten hier genaue Vorgaben machen.

Einvernehmen über erbrachte Leistungen

Projekte sind in zeitliche Abschnitte einzuteilen, die wohldefinierten Leistungspunkten (Meilensteinen) entsprechen. An diesen Zeitpunkten findet eine Rückschau ("Haben wir das Richtige erreicht?") und eine Vorschau ("Was soll nun geschehen?") statt. Das Softwarehaus braucht Einvernehmen im Sinne von Freigaben in bezug auf die erbrachten Leistungen. Solche Freigaben sind allerdings keine Abnahmen im rechtlichen Sinne. Der Vorbehalt, dass der Auftraggeber bei einer solchen Prüfung nicht alle Details erkennen kann und nur als Laie prüft, bleibt stets offen.

"Wer schreibt, der bleibt"

Alle Besprechungen und sonstigen für das Projekt relevanten Sachverhalte sind zu protokollieren. "Wer schreibt, der bleibt" ist eine alte Weisheit aus der Projektführung. Es empfiehlt sich, solche Protokolle verbindlich zu machen, indem man sie dem Vertragspartner zuschickt und ihm für eventuelle Einwendungen eine Frist (beispielsweise eine Woche) setzt.