Rechtliche Probleme von EDV- Dienstleistungsverträgen:

Auf Haftung, Kündigung und klare Vorgaben achten

16.09.1983

Sayeed Kleewitz ist Rechtsanwalt in Mannheim.

Wie auch in anderen Bereichen sollen Verträge über EDV- Dienstleistungen dazu dienen, für beide Teile Klarheit über die Leistungspflichten zu schaffen. So unterschiedlich die einzelnen Dienstleistungen sind, so verschieden sind die damit verbundenen rechtlichen Probleme, die diese Verträge aufweisen. Sorgfältige vertragliche Vorbereitung gehört auch hier- wie überall- zum reibungslosen Gelingen eines EDV- Vorhabens.

Für die EDV im Zusammenhang mit EDV werden die verschiedensten Dienstleistungen angeboten. Auf einzelne rechtliche Probleme solcher Dienstleistungen soll im folgenden in zwei Fällen näher eingegangen werden: Wartungsverträge und Entwicklungsverträge.

Obwohl die Bezeichnung als Dienstleistung darauf hinzudeuten scheint, handelt es sich bei keinem dieser Verträge um reine Dienstverträge im Rechtssinn. Wartungsverträge können je nach vertraglicher Ausgestaltung werk- oder dienstvertraglichen Schwerpunkt enthalten. Allerdings ist diese Unterscheidung nicht nur von rein juristisch- dogmatischem Interesse, sondern die konkreten Rechtsfolgen für Leistungspflichten und Haftung hängen davon

ab.

Wer aus einem reinen Dienstvertrag verpflichet ist, haftet lediglich dafür, seine Tätigkeit zu erbringen, nicht jedoch dafür, daß diese auch erfolgreich ist. Soweit ein Wartungs- oder Servicevertrag lediglich die Verpflichtung enthält, innerhalb einer bestimmten Zeitspanne (je nach Vertragsgestaltung auch an Sonn- und Feiertagen oder zur Nachtzeit) mit kompetentem Personal eine Reparatur zu beginnen, handelt es sich um einen Dienstvertrag. Kommen jedoch weitere Verpflichtungen hinzu, Durchführung regelmäßiger Wartungsarbeiten, Wiederherstellung der Betriebsbereitschaft etc., dann wird auch für eine erfolgreiche Wartungs- oder Reparaturarbeit gehaftet.

Hingegen stellt ein Entwicklungsauftrag für eine spezielle Hard- oder Software einen typischen Werkvertrag dar mit der Konsequenz, daß auch eine Haftung für den "Erfolg" (im Rechtsinn) besteht.

Unterscheiden

Diese Unterscheidung sollte man berücksichtigen, wenn entsprechende Verträge geschlossen werden. Leider versuchen alle Anbieter solcher Leistungen, ihre Gewährleistung und Haftung durch die Gestaltung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) und Formularverträgen zu beeinflussen. Der Anwender oder Besteller ist dabei regelmäßig in zweifacher Hinsicht benachteiligt. Zum einen hat er meist keine eigenen AGB, die auf das betreffende Geschäft passen, während die des Vertragspartners gerade auf diese Vertragsart zu dessen Gunsten zugeschnitten sind. Zum zweiten sind die gewünschten Leistungen für den Auftraggeber meist "branchenfremd", was das Aushandeln vernünftiger Konditionen zusätzlich erschwert.

Ganz allgemein und nicht nur bei EDV- Dienstleistungen läßt sich ein weiteres Problem beobachten. Gerade die Gesichtspunkte, die für den Käufer, Mieter oder Auftraggeber von besonderer Bedeutung sind, werden vertraglich nicht fixiert und führen deshalb auch nicht zu einer Bindung des anderen Teils.

Sie schweben eher als Selbstverständliches, als Motiv oder allgemeine Anpreisung im Raum. Erst später erkennt der Anwender, daß es dem Vertragspartner bei weitem nicht um die Lösung von Problemen des Auftraggebers geht, sondern lediglich um die Erfüllung seiner eng umgrenzten, vertraglich fixierten Leistungspflichten.

Leider besteht für den Anwender oft das Problem, daß er im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch gar nicht genau weiß, wie die Leistung aussehen kann und soll, worauf er Wert legen muß und was für ihn unbrauchbar ist, was technisch machbar und was unrealistisch ist. So wird bei Entwicklungsaufträgen der Leistungsgegenstand erst im Laufe der Vertragsabwicklung genauer spezifiziert. Dies wirft für beide Vertragspartner nicht unerhebliche Schwierigkeiten und Risiken auf, die nur durch sorgfältige Planung und Vertragsgestaltung kalkulierbar gemacht werden können.

Wartungsverträge

Ohne Wartungsvertrag werden die wenigsten EDV- Vorhaben abgewikkelt. Dennoch oder vielleicht gerade deshalb sind die Bedingungen, zu denen die Wartungsleistungen angeboten werden, sehr unterschiedlich. Selbst wenn lediglich die Verpflichtung besteht, in bestimmten, regelmäßigen Abständen Hard- und Software nach bestimmten Herstellerspezifikationen zu überprüfen, dürfte es sich bereits um einen Werkvertrag handeln.

Etwas anderes könnte nur dann angenommen werden, wenn es ausschließlich darum geht, alsbald nach einer Störung die Betriebsbereitschaft wiederherzustellen. Sobald darüber hinaus versprochen ist, diese innerhalb einer bestimmten Frist herzustellen oder die Verfügbarkeit in bestimmtem Umfang zu gewährleisten, handelt es sich um einen Werkvertrag.

Denn bereits die vorschriftsmäßige und kompetente Prüfung geht über die reine Tätigkeit hinaus. Die Einordnung des Vertrages in die eine oder andere Gruppe unterliegt dabei nur sehr eingeschränkt der Disposition der Vertragschließenden, sondern richtet sich vorrangig nach dem Inhalt des Vertrages. Bei sogenannten "Full service"- Verträgen sollte der Leistungsumfang genau geprüft werden. Hier weichen der erste Eindruck, den der unbefangene Leser von den Vertragsbedingungen haben kann und deren tatsächlicher Inhalt oft unvorteilhaft von einander ab.

Die Haftung für die Erfüllung der Wartungsverpflichtungen wird meist weitgehend eingeschränkt. Über die Zulässigkeit solcher Klauseln kann jedoch nur im Einzelfall entschieden werden. Immerhin bedeutet die ordnungsgemäße Durchführung von Wartungen- insbesondere der Hardware- meist auch die Erfüllung von Verpflichtungen des Anwenders gegenüber dem Leasingunternehmen oder einem anderen Vermieter. Soweit jedoch eine Wartung ausgelassen wird, die eigentlich in bestimmten Abständen zu erfolgen hätte, so wird der Auftraggeber auch seinerseits von seiner Leistungspflicht (Entgelt) frei (OLG Stuttgart Urt. v. 10. 12. 1976- 2 U 90/ 76), da eine solche Wartung nicht nachgeholt werden kann.

Ein anderes Problem, das sich beim Abschluß von Wartungsverträgen regelmäßig stellt, ist die Frage nach den Kündigungsfristen. Regelmäßig handelt es sich um eine selbständige, vom Anschaffungsvertrag unabhängige Vereinbarung, die ein rechtliches Eigenleben führt. Der Anwender will bisweilen, wenn er sich von der Hard- oder Software trennen oder wenn sich günstigere Wartungsmöglichkeiten ergeben, aus der Verpflichtung des Wartungsvertrages entlassen werden.

Umgekehrt verlieren manchmal bei längerer Vertragsdauer oder ungünstiger Kostenentwicklung Wartungsfirmen die Lust, das Geschäft weiter zu betreiben. Die Nahtstelle zur Lösung dieser Konflikte stellen die Kündigungsmöglichkeiten dar. Empfehlenswert ist deshalb längere Mindestleistungszeiten zu vereinbaren, die nur von Anwenderseite bei Aufgabe der Nutzung der Wartungssache gekündigt werden können. Die Möglichkeiten, aus einem solchen Wartungsvertrag auszuscheiden, bleibt dem Anwender dadurch erhalten, während er das Risiko, ungünstig abgeschlossen zu haben, auf diese Weise nicht abgeben kann.

Eine derartige Aufteilung erscheint jedoch auch vertretbar, da die Wirtschaftlichkeit zu den typischen Anwenderrisiken gehört. Andererseits entlastet dieser sich vom Risiko der unvorhergesehenen Nutzungsaufgabe, aus welchem Grund auch immer. Außerhalb dieser Möglichkeiten besteht während der Mindestvertragsdauer für beide Teile nur die Möglichkeit, sich aus besonderem Grund, bei schweren Vertragsverletzungen, aus dem Vertrag zu lösen. Kurze Kündigungsfristen (halbjährlich, jährlich) auf Seiten des Wartungsunternehmens, wie sie häufig vorkommen, vom Anwender aber tunlichst vermieden werden sollten, bergen die Gefahr, plötzlich von diesem verlassen zu werden, ohne daß ein geeigneter Ersatz zu finden ist. Je exotischer Hard- und Software sind, desto wichtiger wird die Bindung des Vertragspartners, der in diesem Falle meist auch der Verkäufer (Hersteller) sein dürfte.

Der Auftrag, eine bestimmte anwenderspezifische Hard- oder Software zu erstellen, ist der typische Fall eines Werkvertrages. Das hat zur Folge, daß der Auftragnehmer auch für den erfolgreichen Abschluß seiner Tätigkeit haftet. Da dieses Haftungsrisiko für den Auftragnehmer unter Umständen einen Umfang annehmen kann, der weit über die wirtschaftliche Bedeutung des Auftrages selbst hinaus geht, werden für solche Aufträge üblicherweise umfangreiche Haftungsbeschränkungen vereinbart. Oft orientiert sich die Haftungssumme am Wert des Auftrags. Allerdings wird auch hier bisweilen das zulässige Maß überschritten.

Das eigentliche Problem dieser Geschäfte liegt darin, daß bei Vertragsabschluß der Vertragsgegenstand, das Produkt beziehungsweise der Leistungsumfang nur unvollkommen beschrieben werden kann. Vertragliche Regelungen für diesen Problembereich sind für den Fall von Abwicklungsschwierigkeiten- und nur dafür sollten Verträge gemacht werden- von besonderer Wichtigkeit. Ohne ausreichende Regelung dieser Fragen sollte keine Entwicklung in Auftrag gegeben oder genommen werden. Dabei bedarf besonders der Anwender einer Absicherung, da die Rechtslage bei unklaren oder fehlenden Vereinbarungen für ihn in der Regel ungünstiger ist.

Beide Vertragsteile sollten sich von Anbeginn an bemühen, einerseits das angestrebte Ziel so genau wie möglich zu beschreiben. Andererseits sollten eindeutige Schnittpunkte vereinbart werden, zu denen über den Fortgang eines Projekts und den Erfolg der bereits geleisteten Arbeit Übereinstimmung erzielt wird. Als Etappen bieten sich an Erstellung eines Grobkonzepts, Feinkonzept im Sinne eines detaillierten Pflichtenhefts sowie Teilfertigstellung an.

Bedeutsam für den Auftraggeber sind dabei fällig werdende Abnahmen von halbfertigen Aufträgen. Der Vorteil liegt darin, daß bereits zu diesem Zeitpunkt Probleme und Wünsche des Auftraggebers in die weitere Planung und Durchführung eines Projekts einbezogen werden können. Ein nicht zu unterschätzender Nachteil für diesen kann sich aber auch daraus ergeben, daß er bereits Teilleistungen als erfüllt abnimmt, deren tatsächliche Erfüllung er auf Grund fehlenden Know- hows gar nicht beurteilen kann.

Soweit die Möglichkeit besteht, sollten auch für die Abnahme bereits bei Vereinbarung bestimmter Leistungen eindeutige Prozeduren und Zeiträume vereinbart werden. Es ist möglich, ein Programmpaket, das eine komplette EDV- Lösung speziell für einen bestimmten Betrieb bietet, in Stunden oder Tagen vollständig zu testen. Bei komplexen Aufgaben müssen sich die Testzeiten für eine Abnahme an den Produktionszeiten orientieren.

Wenn von vornherein bestimmte Leistungslimits (Zeitgrenzen, Kapazitäten, Geschwindigkeiten) fest angegeben werden können, sollte dies immer festgeschrieben werden.

Abschließend möchte ich nochmals auf drei wichtige Punkte hinweisen.

- Bei allen Vertragsabschlüssen ist es ratsam, sich über den Haftungsumfang genauestens zu informieren. Je bedeutsamer die Leistung für den Auftraggeber, um so nachteiliger kann sich eine zu restriktive Haftungsbeschränkung auswirken.

- Bei Wartungsverträgen sollte dem Wartungsumfang und den Kündigungsfristen besonderes Augenmerk gewidmet werden.

- Für Entwicklungsaufträge empfiehlt es sich, klare Einschnitte in die Projektabwicklung zu vereinbaren. Abnahmeverfahren und -zeiten sollten frühzeitig geklärt werden und sich am Auftragsvolumen (finanziell und zeitlich gesehen) orientieren.