Auch DV-Manager profitieren vom Arbeitsförderungsgesetz

24.01.1986

Dr. Gert Mittmann Leiter der Arbeitsmarktinformationsstelle für qualifizierte Fach- und Führungskräfte in der Zentralstelle für Arbeitsvermittlung Frankfurt am Main.

Seit einigen Jahren ist die Beschäftigungssituation in der Bundesrepublik Deutschland ein vieldiskutiertes Problem. Der Gesetzgeber hat nunmehr zum siebten Mal das Arbeitsförderungsgesetz (AFG) in verschiedenen Bereichen geändert, damit entsprechend ° 1 AFG ein "hoher Beschäftigungsstand" erzielt wird. Die Änderungen sind am 1. Januar 1986 in Kraft getreten. Neben besseren Versorgungsregelungen im Bereich der Lohnersatzleistungen, wie Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe wurden vor allem die Instrumente der "aktiven Arbeitsmarktpolitik" verbessert. Grundlegende neue Gedanken sind dabei die Gewährung von Einarbeitungszuschüssen bei befristeten Arbeitsverhältnissen sowie die Gewährung von Überbrückungsgeld bei der Existenzgründung.

Die übrigen gesetzlichen Änderungen sehen die Verbesserungen der Leistungssätze sowie die Erweiterung von Zugangsvoraussetzungen für vorhandene Arbeitsförderungsinstrumente vor.

Mit der Novelle will der Gesetzgeber vier Personengruppen die Eingliederung in die Arbeitswelt erleichtern.

Zur ersten Gruppe zählen Jugendliche und Arbeitnehmer bis 25 Jahre. In die Gruppe zwei gehören Frauen, die entweder nur teilzeitarbeiten können oder eine längere Pause zugunsten der Familie eingelegt hatten. Die Gruppe drei umfaßt Arbeitnehmer, die älter als 45 Jahre sind. Gruppe vier bezeichnen Arbeitslose ohne beruflichen Bildungsabschluß.

Da etwa die Hälfte aller Arbeitslosen keinen beruflichen Ausbildungsabschluß besitzt ist die Novelle vor allem unter dem Aspekt der beruflichen Bildungsoffensive zu begrüßen. Aber auch für die qualifizierten Personengruppen, wie Jungakademiker und Führungskräfte, können die gesetzlichen Regelungen von Vorteil sein.

Bei den 24 Fachvermittlungsdiensten in den Arbeitsämtern sind etwa 140 000 Hochschul- und Fachhochschulabsolventen als arbeitssuchend gemeldet. Oft sind für sie die fehlenden praktischen Kenntnisse, besonders in der EDV, für ihren berufliche Start ein Handikap. Deshalb haben unter anderem viele Fachhochschul- und Hochschulabsolventen von der Bundesanstalt für Arbeit geförderte EDV-Lehrgänge besucht.

Etwa 80 Prozent der Teilnehmer fanden anschließend eine Arbeit. Diese beruflichen Nachqualifizierungsmaßnahmen können künftig in einer mitunter kürzeren Zeit direkt im Betrieb durchgeführt werden. Der Unternehmer hat nunmehr die Möglichkeit, einen arbeitslosen Jungakademiker einzustellen und für die Zeit der berufsbezogenen Weiterbildung in der Firma einen Einarbeitungszuschuß zu erhalten. Bis zu 70 Prozent des Tarifentgeltes beziehungsweise ortsüblichen Gehalts werden ihm bei rechtzeitiger Antragstellung vom Arbeitsamt erstattet. Dies gilt ebenfalls, wenn der Betreffende nur befristet beschäftigt wird. Dadurch können auch Trainee-Programme mit befristeten Arbeitsverträgen individuell anteilig gefördert werden. Die bisherigen Erfahrungen haben gezeigt, daß betriebsbezogene Ausbildung die beste berufliche Fortbildung ist. Durch das persönliche Kennenlernen wird sicherlich so mancher befristete Arbeitsvertrag später in ein Dauerarbeitsverhältnis umgewandelt.

Die wichtigsten Voraussetzungen für die Einstellung des Arbeitslosen mit Einarbeitungszuschuß sind:

- Er erhält eine berufliche Qualifizierung und muß deshalb zunächst keine volle Arbeitsleistung erbringen.

- Für die berufliche Fortbildung muß ein Einarbeitungsplan vorliegen.

- Die beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten sollen seine berufliche Mobilität erhöhen.

- Die Einarbeitungszeit muß mindestens vier Wochen und darf längstens ein Jahr dauern.

Um der eventuellen Gefahr des "erhöhten Personalaustausches" von Arbeitskräften zu begegnen, kann mitunter das Arbeitsamt vom Unternehmen die Stellungnahme des Betriebsrats verlangen. Wegen dieser von Arbeitnehmerseite vorgetragenen Bedenken gilt diese gesetzliche Neuregelung, Einarbeitungszuschuß bei befristeten Arbeitsverhältnissen, probeweise nur für drei Jahre.

Für Manager sind derartige Einarbeitungsmöglichkeiten sehr wahrscheinlich weniger interessant. Spitzenkräfte werden vor allem aufgrund ihres Persönlichkeitsbildes eingestellt. Dazu gehört auch, daß der Manager bereit und in der Lage ist, fehlende Fachkenntnisse sich selbst in kürzester. Zeit anzueignen, oder die Firma sendet ihn kurzfristig zu einem kostspieligen Lehrgang. Ein Tagessatz von 1000 Mark für einen intensiven Computerlehrgang ist aber nach den Förderungsrichtlinien des AFG nicht üblich. Die Gewährung des Einarbeitungszuschusses findet bei Führungskräften mit außertariflichem Jahreseinkommen zwangsläufig eine Förderungsgrenze. Bei der Berechnung der Förderungshöhe des Einarbeitungszuschusses ist von dem tariflichen oder - falls keine tarifliche Regelung besteht - von dem ortsüblichen Arbeitsentgelt auszugehen. Ein Zuschuß bei der entsprechenden Spitzenkraft mit einem Jahreseinkommen von zirka 100 000 Mark erbrachte de facto einen Förderungsanteil von etwa 20 Prozent. Dies dürfte allerdings kein ausreichender Anreiz für die Einstellung eines Managers mittels Einarbeitungszuschusses sein.

Interessant wird die Gesetzesnovelle für Altere Arbeitnehmer, hier Manager ab 50 Jahre, sein. Entgegen der bisherigen Regelung können Lohnkostenzuschüsse für Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen gewährt werden, die sowohl der Privatmann als auch die öffentliche Hand durchführen können. Das Jahreseinkommen bewegt sich dann allerdings nur auf der Tarifebene des öffentlichen Dienstes. Dies setzt eine Anpassung sowohl des Unternehmens als auch des Managers voraus.

Der Arbeitgeber müßte mehr Mut zeigen und weniger Vorurteile gegenüber diesen älteren Führungskräften haben. Oft ist nur das Alter die Hemmschwelle. Die Leistungsfähigkeit und -bereitschaft und vorhanden. Hinzu kommt, daß jahrzehntelang erworbene Berufserfahrung und gesammeltes Fachwissen kostengünstig genutzt werden können. Die Möglichkeit, gutes "Know-how" einzukaufen, sollte man nutzen.

Oft sagt sich ein älterer Manager, mein Können werde ich nun selbst vermarkten. Endlich will er sein eigener Herr sein. Er sucht nicht unbedingt ein neues Besch(...)gungsverhältnis. Allerdings fehlen ihm zur Gründung einer eigenen Existenz die finanziellen Mittel. Gerade die Anfangszeit ist sehr schwierig und setzt ein gewisses Startkapital beziehungsweise finanzielles Polster voraus. Nunmehr wird auch einem arbeitslosen Manager hierfür ein Überbrückungsgeld in Höhe des Arbeitslosengeldes zur Einkommenssicherung für drei Monate gewährt, wenn er bis zur Aufnahme der Tätigkeit mindestens zehn Wochen Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe bezogen hat. Der Zeitraum erscheint aber zu knapp bemessen, zumal normalerweise Arbeitslosengeld bis zu zwölf Monate und länger bezogen werden kann. Legt man das Versicherungsprinzip großzügig aus, so ist dies nicht nur praktisch, sondern auch versicherungsrechtlich eine vertretbare Regelung. Denn der selbständige Manager wird hoffentlich weitere Arbeitsplätze schaffen. Aus diesem Grund läßt sich das Arbeitsamt von Kammern oder sonstigen fachkundigen Stellen eine Stellungnahme zur Existenzgründung vorlegen.

Ob die aufgezeigten Möglichkeiten von den Unternehmen für ihre Personalplanung genutzt werden, wird die Zukunft zeigen.

Ob die aufgezeigten Möglichkeiten von den Unternehmen für ihre Personalplanung genutzt werden, wird die Zukunft zeigen. Moderne Techniken stellen wachsende Anforderungen an Arbeitnehmer. Mit den neuen Regelungen in der 7. Novelle zum Arbeitsförderungsgesetz (AFG), die am 1. Januar 1986 in Kraft trat, werde zusätzliche Hilfen für de Erwerb aktuell benötigter Kenntnisse angeboten. Die Zentralstelle für Arbeit Vermittlung, Führungskräftevermittlung Inland, nimmt zunehmend auch für DV-Manager - neben Vermittlung, Beratung und Information - diese Aufgabe wahr.