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Auch CPU Softwarehouse erhält Schonfrist

24.10.2001
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MÜNCHEN (COMPUTERWOCHE) - Mit der CPU Softwarehouse AG hat mittlerweile das zwölfte am Neuen Markt gelistete Unternehmen eine einstweilige Verfügung gegen die Delisting-Regeln der Deutschen Börse AG erwirkt. Einem entsprechenden Antrag habe die 9. Kammer für Handelssachen am Landgericht Frankfurt stattgegeben, teilte der Anbieter von Finanzsoftware mit. Demnach gelten die am 1. Oktober in Kraft getretenen neuen Bestimmungen für das Augsburger Unternehmen erst ab April 2002.

Neben der CPU Softwarehouse AG haben bislang folgende potenzielle Delisting-Kandidaten vor Gericht ein halbes Jahr Aufschub erreicht: Advanced Medien, Abacho, Aeco, Heiler Software, Telesens, Poet Holding, Blue C, Digital Advertising, Travel 24.com, Kinowelt und Foris. Im letztgenannten Fall hat die Deutsche Börse allerdings Berufung gegen das Urteil eingelegt.