Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

AU-Vorlage immer am ersten Tag fällig

21.01.2010
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Renate Oettinger war Diplom-Kauffrau Dr. rer. pol. und arbeitete als freiberufliche Autorin, Lektorin und Textchefin in München. Ihre Fachbereiche waren Wirtschaft, Recht und IT. Zu ihren Kunden zählten neben den IDG-Redaktionen CIO, Computerwoche, TecChannel und ChannelPartner auch Siemens, Daimler und HypoVereinsbank sowie die Verlage Campus, Springer und Wolters Kluwer. Am 29. Januar 2021 ist Renate Oettinger verstorben.
Wer laufend wegen Krankheit fehlt und seine ärztlichen Krankmeldungen ständig zu spät vorlegt, muss damit rechnen, dass er fristlos gekündigt wird.

Nach einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein ist die Kündigung des Arbeitsverhältnisses selbst nach 25 Jahren Betriebszugehörigkeit zulässig, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen trotz wiederholter Aufforderung und vorheriger Abmahnung ständig zu spät einreicht.

Darauf verweist der Kieler Fachanwalt für Arbeitsrecht Jens Klarmann, Vizepräsident des VdAA - Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Stuttgart unter Hinweis auf das am 16.11.2009 veröffentlichte Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein (LAG) vom 13.10.2009, Az.: 2 Sa 130/09.

(Foto: PeJo/Fotolia.com)
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In dem Fall hatte ein seit 25 Jahren als Arbeiter im Öffentlichen Dienst Beschäftigter es trotz wiederholter Hinweise und einer vorher ergangenen Abmahnung immer wieder versäumt, die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung gleich am ersten Tag bei seinem Arbeitgeber vorzulegen, was ihm der Arbeitgeber im Hinblick auf seine häufigen Fehlzeiten auferlegt hatte. Dies führte schließlich zur außerordentlichen fristlosen Kündigung sowie gleichzeitig und hilfsweise zur außerordentlichen Kündigung mit sozialer Auslauffrist bis zum 30.06.2009.

Zu Recht, wie nun das LAG Schleswig-Holstein bestätigte, so Klarmann.

Da das Arbeitsverhältnis der Parteien den Regelungen des TVöD unterliege und der Kläger länger als 15 Jahre bei der Beklagten beschäftigt war, könne es nur noch aus einem wichtigen Grund gekündigt werden, § 34 Abs. 2 TVöD. Entgegen der Auffassung des Klägers stelle die Verletzung der Pflicht, eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bereits am ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit vorzulegen, an sich einen wichtigen Grund zum Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung, § 626 Abs. 1 BGB, dar.

Zu unterscheiden sei hier zwischen der sich aus § 5 Abs. 1 EFZG ergebenden Obliegenheit, eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung einzureichen und der Verpflichtung, die sich aus dem zulässigen Verlangen des Arbeitgebers, die Bescheinigung früher als am vierten Tag der Arbeitsunfähigkeit zu erhalten, ergebe. Dieser habe zulässig vom Kläger die Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht nur "ab" dem ersten Tag, sondern bereits "am" ersten Tag verlangt. Dies könne der Arbeitgeber verlangen, ohne dass er eine Begründung hierfür geben müsse. Insbesondere sei es nicht erforderlich, dass er darlege, dass Anlass für rechtsmissbräuchliches Verhalten des Arbeitnehmers im Zusammenhang mit der Arbeitsunfähigkeit vorliege.