Mitarbeiter darf entlassen werden

AU-Bescheinigung aus dem Ausland taugt nichts

13.03.2011
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Renate Oettinger war Diplom-Kauffrau Dr. rer. pol. und arbeitete als freiberufliche Autorin, Lektorin und Textchefin in München. Ihre Fachbereiche waren Wirtschaft, Recht und IT. Zu ihren Kunden zählten neben den IDG-Redaktionen CIO, Computerwoche, TecChannel und ChannelPartner auch Siemens, Daimler und HypoVereinsbank sowie die Verlage Campus, Springer und Wolters Kluwer. Am 29. Januar 2021 ist Renate Oettinger verstorben.

Viele Zweifel

Wie das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt habe, ergeben sich im vorliegenden Fall erste Zweifel schon daraus, dass der Kläger für den überwiegenden Krankheitszeitraum zuvor zweimal erfolglos Urlaub bei der Beklagten beantragt hatte und dass die Arbeitsunfähigkeit in seiner letzten genehmigten Urlaubswoche eingetreten ist. Weitere erste Zweifel resultieren daraus, dass unstreitig bereits im Januar 2009 eine vom Kläger vorgelegte Folgebescheinigung nach Untersuchung durch ärztlichen Dienst nicht anerkannt worden sei.

Zweifel würden sich hier darüber hinaus aber auch schon aus der vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung selbst ergeben. Ungewöhnlich sei eine empfohlene 30-tägige Bettruhe "nach bereits abgeschlossener Behandlung". Es sei merkwürdig, dass bei einer derart schwerwiegenden Erkrankung, die eine 30-tägige Bettruhe erfordere, keine weiteren Kontrolluntersuchungen vorgesehen worden seien. In diesem Fall müsse der Kläger die Arbeitsunfähigkeit daher auf andere Weise beweisen.

Er habe jedoch nicht im Einzelnen vorgetragen, wie sich die von ihm vorgetragene Erkrankung im August 2009 geäußert hätte, welche Behandlungen durchgeführt worden seien und aufgrund welcher Umstände er durch seine Erkrankung an der Erbringung seiner Arbeitsleistung verhindert gewesen sei. Den ihn behandelnden Arzt habe er auch nicht von der Schweigepflicht entbunden, andere Beweismittel für das Vorliegen seiner Arbeitsunfähigkeit im August 2009 habe er nicht angeboten. Nach alledem bestehe kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung. (oe)

Weitere Informationen und Kontakt:

Henn empfiehlt, dies zu beachten, und in Zweifelsfällen rechtlichen Rat einzuholen, wobei er u. a. dazu auch auf den VdAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. (www.vdaa.de) verweist. Michael Henn, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht, Fachanwalt für Arbeitsrecht und VdAA-Präsident, c/o Rechtsanwälte Dr. Gaupp & Coll, Stuttgart, Tel.: 0711 305893-0, E-Mail: stuttgart@drgaupp.de, Internet: www.drgaupp.de und www.vdaa.de