Gutes Geschäft für Abmahnanwälte

Artikelbeschreibung und Produktbilder im Web-Shop

06.07.2011
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Renate Oettinger war Diplom-Kauffrau Dr. rer. pol. und arbeitete als freiberufliche Autorin, Lektorin und Textchefin in München. Ihre Fachbereiche waren Wirtschaft, Recht und IT. Zu ihren Kunden zählten neben den IDG-Redaktionen CIO, Computerwoche, TecChannel und ChannelPartner auch Siemens, Daimler und HypoVereinsbank sowie die Verlage Campus, Springer und Wolters Kluwer. Am 29. Januar 2021 ist Renate Oettinger verstorben.
Ob ein Internet-Händler genau das liefern muss, was der mögliche Käufer auf dem Produktfoto sieht, oder ob es Ausnahmen gibt, erklärt Johannes Richard.

Der Bundesgerichtshof (Urteil vom 12.01.2011, Az.: VIII ZR 346/09) hat sich aktuell mit der Frage beschäftigt, welche Eigenschaft eine Ware hat, die mit einer Beschreibung und mit einem Foto im Internet beschrieben wird. Das Urteil liegt uns noch nicht im Volltext vor, es gibt zurzeit nur eine Pressemitteilung des BGH.

Foto: Fotolia, krimar

Ein gewerblicher Verkäufer hatte in einer Internet-Restwertbörse ein Auto angeboten. Die Bilder des Fahrzeuges ließen eine Standheizung erkennen, die in der Fahrzeugbeschreibung nicht als Zusatzausstattung erwähnt wurde und nach dem Willen des Verkäufers auch nicht verkauft werden sollte. Die Klägerin hatte auf Erstattung der Kosten für den Erwerb und Einbau einer gebrauchten Standheizung geklagt.

Der Pressesprecher des Bundesgerichtshofes wird mit den Worten zitiert, dass ein Kunde grundsätzlich einen Anspruch darauf habe, die Ware zu erhalten, die ihm verkauft wurde. Das Auto hätte nach Ansicht des Bundesgerichtshofes so verkauft werden müssen, wie es auf dem Bild gezeigt wurde.

Wareneigenschaft und Artikelbeschreibung

Die Eigenschaft einer verkauften Ware ergibt sich beispielsweise aus der Artikelbeschreibung. Doch wenn auf dem Bild etwas zu erkennen ist, das die Eigenschaft einer Ware ausmacht, wie in diesem Fall eine Standheizung, und in der Artikelbeschreibung hierzu gar nichts gesagt wird, muss der Käufer davon ausgehen, dass er das bekommt, was auf dem Bild zu sehen ist.

Die einfachste Möglichkeit ist, in der Artikelbeschreibung auf etwaige Abweichungen von der bildlichen Darstellung hinzuweisen. Beispiel: "Dekorationsmaterial wird nicht mitverkauft". Beliebt ist auch die Bezeichnung "Symbolfoto", wenn die Ware etwa eine andere Farbe hat. Ein allgemeiner Hinweis wie "Foto unverbindlich" dürfte nicht ausreichend, damit der Verkäufer sich ganz aus der Haftung ziehen kann.

Wer somit etwas anderes verkaufen will, als auf einem Foto zu sehen ist, sollte in der Artikelbeschreibung deutlich (!) darauf hinweisen. Dies kann der Umstand sein, dass auf dem Foto eine Neuware in makellosem Zustand zu erkennen ist (beispielsweise durch ein Herstellerfoto), tatsächlich jedoch eine verschlissene Gebrauchtware verkauft wird. Abgesehen davon, dass die Verwendung eines Herstellerfotos mit einer Neuware wohl in der Regel eine Urheberrechtsverletzung darstellen dürfte, bietet sich eine derartige Offerte sicherlich nicht an.

Gefahr der Abmahnung

Wie so oft bei gewerblichen Angeboten im Internet ist ein möglicher Ärger mit einem Käufer oftmals das geringere Problem. Falsche Artikelbilder können auch wettbewerbswidrig sein und abgemahnt werden. Denkbar ist hier etwa der Tatbestand der Irreführung. Sollten auf dem Bild noch andere Gegenstände zu sehen sein, sollten Sie deutlich in der Artikelbeschreibung darauf hinweisen, was Gegenstand eines Angebotes ist und was nicht. (oe)

Kontakt und Infos:

Der Autor Johannes Richard arbeitet als Rechtsanwalt in der Kanzlei Langhoff, Dr. Schaarschmidt & Kollegen in Rostock. Er hat sich auf die Bereiche Internet- und Online-Recht sowie Wettbewerbsrecht spezialisiert und ist Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz.Tel.: 0381 448998-0, E-Mail: rostock@internetrecht-rostock.de, Internet: www.internetrecht-rostock.de