KASSEL (jlp) - Grundsätzlich muß ein Mitarbeiter seine Arbeitspapiere, zu denen auch das Arbeitszeugnis gehört, bei dem Arbeitgeber abholen. Die Richter vom Bundesarbeitsgericht sind der Auffassung, daß es sich hierbei im gesetzlichen Sinne um eine sogenannte Holschuld handelt. Nur im Ausnahmefall kann der Arbeitgeber verpflichtet werden, das Arbeitszeugnis nachzuschicken. Bundesarbeitsgericht, AZ:5 AZR 848/93.