Bildschirmbrillen

Arbeitgeber muss Sehhilfe bezahlen

27.04.2001

NEUMÜNSTER (jlp*) - Wer von einem etwa siebenstündigen Arbeitstag ungefähr 30 bis 45 Minuten am Bildschirm arbeitet, kann vom Arbeitgeber Erstattung der angemessenen Kosten einer Bildschirmbrille verlangen, wenn ihm augenärztlich eine Brille speziell für die Arbeit am Bildschirm verordnet wurde. Spezielle Sehhilfen im Sinne der Bildschirmarbeitsverordnung sind besondere, arbeitsplatzbezogene Sehhilfen, die aus medizinischer Sicht für die Arbeit am Bildschirm erforderlich sind. Im vorliegenden Fall muss somit der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die anteiligen Kosten in Höhe von 123 Mark für die von ihm auf Basis augenärztlicher Bescheinigung erworbene spezielle Brille mit Bifokalgläsern erstatten.

Arbeitsgericht Neumünster, Az.: 4 Ca 1034 b/99

*Juristischer Literatur-Pressedienst