Verlust des Arbeitsplatzes

Arbeitgeber insolvent - Abfindung?

19.04.2012
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Renate Oettinger war Diplom-Kauffrau Dr. rer. pol. und arbeitete als freiberufliche Autorin, Lektorin und Textchefin in München. Ihre Fachbereiche waren Wirtschaft, Recht und IT. Zu ihren Kunden zählten neben den IDG-Redaktionen CIO, Computerwoche, TecChannel und ChannelPartner auch Siemens, Daimler und HypoVereinsbank sowie die Verlage Campus, Springer und Wolters Kluwer. Am 29. Januar 2021 ist Renate Oettinger verstorben.

Nicht wirksam vom Vertrag zurückgetreten

Die Klage ist unbegründet. Das Arbeitsverhältnis hat mit Ablauf des 31. Dezember 2008 geendet. Der Kläger ist nicht wirksam vom Aufhebungsvertrag zurückgetreten. Die Rücktrittsvoraussetzungen des § 323 Abs. 1 BGB lagen am 16. Januar 2009 nicht vor. Der Abfindungsanspruch war nicht durchsetzbar. Die Schuldnerin durfte die Abfindungssumme aufgrund der Anordnung des Insolvenzgerichts nicht ohne Zustimmung des Beklagten zu 1. an den Kläger zahlen. Darüber hinaus stand der Durchsetzbarkeit des Abfindungsanspruchs die "dolo-petit-Einrede" entgegen.

Der Kläger forderte mit der Abfindung eine Leistung, die er alsbald nach § 143 Abs. 1 InsO wegen Anfechtbarkeit der Abfindungszahlung zur Insolvenzmasse hätte zurückgewähren müssen. Gemäß § 130 Abs. 1 Nr. 2 InsO ist ua. eine Rechtshandlung anfechtbar, die einem Insolvenzgläubiger eine Befriedigung gewährt hat, wenn sie nach dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und wenn der Gläubiger zur Zeit der Handlung den Eröffnungsantrag kannte. Diese Voraussetzungen hätten bei einer Zahlung der Abfindung mit der Vergütung für Dezember 2008 vorgelegen. Die Beklagte zu 2. ist aufgrund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Ablauf des 31. Dezember 2008 nicht gemäß § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB zum 22. April 2009 infolge Betriebsübergangs in die Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis eingetreten.

Der Sechste Senat hat am selben Tag einer weiteren Revision des Insolvenzverwalters stattgegeben und die Klage eines Arbeitnehmers abgewiesen, der festgestellt haben wollte, dass das Arbeitsverhältnis nach seinem Rücktritt von dem mit der Schuldnerin abgeschlossenen Aufhebungsvertrag fortbesteht. (Urteil vom 10. November 2011 - 6 AZR 583/10).

In einem weiteren Fall hat der Senat die Revision eines Arbeitnehmers gegen ein klageabweisendes Teilurteil zurückgewiesen, weil das Landesarbeitsgericht zutreffend angenommen hatte, dass das Arbeitsverhältnis trotz des vom Arbeitnehmer nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erklärten Rücktritts durch den Aufhebungsvertrag beendet worden ist. (Urteil vom 10. November 2011 - 6 AZR 342/10).
Von Bredow empfiehlt, dies zu beachten und bei Fragen zum Arbeitsrecht Rechtsrat in Anspruch zu nehmen, wobei er u. a. auch auf den VDAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. (www.vdaa.de) verweist. (oe)

Weitere Informationen und Kontakt:

Frhr. Fenimore von Bredow, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht und VDAA-Vizepräsident, c/o Domernicht v. Bredow Wölke, Bismarckstraße 34, 50672 Köln, Tel.: 0221 283040, E-Mail: v.bredow@dvbw-legal.de, Internet: www.dvbw-legal.de