Anwendungsentwickler als Freiberufler anerkannt

13.01.2005
Selbständige, die qualifizierte Software entwickeln, brauchen keine Gewerbesteuer zu zahlen.

Wann gilt ein Softwareentwickler auch steuerrechtlich als Freiberufler? Die Antwort auf diese Frage fiel lange Zeit zwiespältig aus. So unterschied der Bundesfinanzhof zwischen Entwicklern von Systemsoftware, die er als Freiberufler anerkannte, und solchen, die Anwendungssoftware schrieben und nicht als Freiberufler anerkannt wurden. Letztes Jahr nun hob der Bundesfinanzhof (Urteil vom 04. Mai 2004, Aktenzeichen XI R 9/03) diese umstrittene Unterscheidung auf. Demnach gilt auch die Entwicklung von Anwendungssoftware als freiberufliche Tätigkeit, so das Gericht: "Ein selbständiger Diplominformatiker, dessen Ausbildung der Berufsausbildung der Ingenieure vergleichbar ist, übt seit Anfang der 90er Jahre eine dem Ingenieurberuf ähnliche Tätigkeit im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG auch dann aus, wenn er (vorwiegend) Anwendersoftware entwickelt. Die bis zum 8. September 2004 gültige gegenteilige Rechtsprechung des BFH ist durch die Entwicklung der tatsächlichen Verhältnisse überholt."

Bei der Anwendungssoftware darf es sich aber nicht um "Trivialsoftware" handeln, so eine Einschränkung des Gerichts. Diese wirft laut Rechtsanwalt Benno Grunewald neue Fragen auf: "In Anlehnung an die Einkommensteuerrichtlinien wird darunter lediglich Software als geringfügiges Wirtschaftsgut unter 410 Euro verstanden. Da dies nur auf Standardsoftware großer Stückzahl zutrifft, die heute wohl auch in ,klassischer ingenieurmäßiger Vorgehensweise? erstellt wird, kann dies den üblichen Leistungen der IT-Selbständigen in Projekten nicht gerecht werden." Existenzgründerberater Peter Brenner empfiehlt dem Selbständigen folgende Argumentation vor dem Finanzamt: "Entweder er begründet - wie gehabt - seine Freiberuflichkeit mit dem Argument ,Systemsoftware? - oder aber er geht den Weg als Anwendersoftwareentwickler und belegt, dass er ,qualifizierte Software? entwickelt."

Mehr Informationen zum Thema gibt es im Internet unter http:// www.dr-grunewald.de oder unter http://www.svkanzlei.de. (am)