E-Mail-Archivierung

Antworten auf die wichtigsten Rechtsfragen

03.03.2010
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Dr. Michael Rath ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Informationstechnologie-Recht und Partner der Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH mit Sitz in Köln. Zudem ist er Certified ISO/IEC 27001 Lead Auditor. Seine Beratungsschwerpunkte sind das IT-Recht, Datenschutzrecht und der Gewerbliche Rechtsschutz. Dr. Michael Rath ist u.a. Mitglied in der Deutschen Gesellschaft für Recht und Informatik e.V. (DGRI) und akkreditierter Schlichter für IT-Streitigkeiten bei der Schlichtungsstelle der DGRI.

Was verlangt der Datenschutz?

Nicht minder wichtig sind die Vorgaben des Datenschutzrechts. Wesentlich ist die zum 1. September 2009 in Kraft getretene Novellierung des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG). Die neue Regelung (Paragraf 32 BDSG) verbietet beispielsweise ein IT-gestütztes Massen-Screening sämtlicher E-Mails aller Arbeitnehmer, um etwa Straftaten einzelner Mitarbeiter aufzudecken.

IT-Abteilungen sollten auch das gesetzliche Gebot der Datenvermeidung und Datensparsamkeit (Paragraf 3a BDSG) kennen. Es fordert Unternehmen dazu auf, so wenig Informationen wie möglich zu erheben, wenn es gilt, personenbezogene Daten zu verarbeiten und die IT-Systeme entsprechend einzurichten. Ältere Daten, die nicht mehr benötigt werden, müssen gelöscht werden. Daraus lässt sich aber keineswegs die Notwendigkeit ableiten, eine E-Mail-Quote einzuführen, die etwa die Postfachgröße beschränkt. Eine solche Regelung kann keinen rechtlichen Hintergrund haben.

Was muss der Arbeitgeber tun?

Trotz dieser Datenschutzrechts-Novelle und der darin enthaltenen Ge- und Verbote gibt es für die Archivierung von geschäftlichen E-Mails weiterhin keine konkreten gesetzlichen Vorgaben. Der wegen des Handelsrechts und des Steuergesetzbuchs oftmals notwendige Blick in die E-Mail-Fächer unterliegt also noch immer den strengen Vorgaben des Telekommunikationsgesetzes und des BDSG. Daran ändert auch das mittlerweile bestätigte Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 6. November 2008 nichts. Demnach endet das Fernmeldegeheimnis spätestens dann, wenn der Übertragungsvorgang abgeschlossen ist und der Mitarbeiter die E-Mail im Postfach erhalten hat, so dass er sie bearbeiten kann. Das gilt auch dann, wenn die E-Mail nach wie vor auf dem Server gespeichert ist. Allerdings wird bei einer gestatteten oder geduldeten Privatnutzung der Arbeitgeber weiterhin als Telefonanbieter eingestuft.