Mehr als nur Plausibilitätsprüfung

Anlageberater zu Zeitungslektüre verurteilt

12.08.2010
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Renate Oettinger war Diplom-Kauffrau Dr. rer. pol. und arbeitete als freiberufliche Autorin, Lektorin und Textchefin in München. Ihre Fachbereiche waren Wirtschaft, Recht und IT. Zu ihren Kunden zählten neben den IDG-Redaktionen CIO, Computerwoche, TecChannel und ChannelPartner auch Siemens, Daimler und HypoVereinsbank sowie die Verlage Campus, Springer und Wolters Kluwer. Am 29. Januar 2021 ist Renate Oettinger verstorben.
Wer Fondsanteile vertreibt, muss Presseberichte, die für das empfohlene Anlageprodukt relevant sind, zeitnah durchsehen. Dazu gehören auch werktäglich erscheinende Fachzeitungen.
Quelle: Fotolia, sushi100
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Foto: Sushi100/Fotolia.com

Anlageberater und -vermittler sind verpflichtet, sich aktuelle Informationen über das Anlageobjekt zu verschaffen und den Anleger über zeitnahe und negative Berichte über das Objekt zu informieren.Der Bundesgerichtshof hatte bereits am 7.10.2008 (BGH XI ZR 89/07) entschieden, dass zur Pflichtlektüre FAZ, Handelsblatt, Börsen-Zeitung und Financial Times Deutschland gehören.

Nunmehr, so der Frankfurter Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Klaus Hünlein von der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel, hat der BGH in einem aktuellen Urteil vom 5.11.2009 (BGH III ZR 302/08), das sich auf einen Anlage in einen Fonds bezieht, festgelegt, dass sich der Berater die Informationen zeitnah verschaffen muss

Grundsätze zur Informationsbeschaffung des Beraters

Danach ist bei einem Beratungsvertrag der Anlageberater zu mehr als nur zu einer Plausibilitätsprüfung verpflichtet. Die Beratung hat sich auf diejenigen Eigenschaften und Risiken zu beziehen, die für die Anlageentscheidung wesentliche Bedeutung haben. Der Anlageberater muss daher das von ihm empfohlene Anlageprodukt mit üblichem kritischem Sachverstand prüfen oder darauf hinweisen, dass er diese Prüfung nicht vorgenommen hat. Zu einer solchen Prüfung gehört es, dass der Anlageberater sich aktuelle Informationen über das Anlageobjekt verschafft, wozu die Lektüre der genannten Publikationen zählt.

Im entschiedenen Fall nun, so Hünlein, hatte der Berater die Kundin bei Zeichnung der Anlage nicht darauf hingewiesen, dass eine Anlage in den Fonds nicht mehr möglich war, weil dem Fonds nach einer Verfügung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) die Entgegennahme von Anlagegeldern untersagt worden war. Eine entsprechende Meldung war drei Tage vor der Zeichnung im Handelsblatt erschienen.