Kündigungsschutz greift nicht

Zu viele Privat-SMS mit Diensthandy - fristlos gekündigt

29.09.2010 von Renate Oettinger
Bewusst falsch abgerechnete Telefonkosten durch einen Arbeitnehmer berechtigen den Arbeitgeber zur außerordentlichen Entlassung.

Der Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung gegen einen Mitarbeiter, der bewusst Telefonkosten in Höhe von mindestens 123,12 Euro falsch abgerechnet hat, ist wirksam. Darauf verweist der Hamburger Fachanwalt für Arbeitsrecht Matthias W. Kroll, LL.M., Leiter des Fachausschusses "Kündigungsschutzrecht" des VdAA-Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Stuttgart unter Hinweis auf das soeben veröffentlichte Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Berlin-Brandenburg vom 18.11.2009 - 15 Sa 1588/09.

Der Fall

In dem Fall stritten die Parteien über die Wirksamkeit einer außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung. Der Kläger ist seit dem 1. Januar 1992 bei dem beklagten Landkreis beschäftigt. Als dem Kläger erstmals 1998 ein Diensthandy übergeben wurde, wies ihn der Vorgesetzte darauf hin, dass Privatgespräche zwar erlaubt seien, dies aber nicht übertrieben werden solle.

Quelle: Fotolia, D. Baker
Foto: Fotolia, D. Baker

Ab dem 1. Januar 2007 galt bei dem Beklagten eine neue Dienstvereinbarung. Danach ist bei Handys die Einrichtung von Mailboxen nicht gestattet. Die Nutzung von anderen Diensten, ausgenommen SMS, ist ebenfalls nicht erlaubt. SMS dürfen nur in notwendigen Einzelfällen verschickt werden und eine private Nutzung der Handys ist nur "in dringenden Fällen" gestattet. Am 2. Januar 2007 fand eine interne Dienstbesprechung statt, an der der Kläger auch teilnahm. Auf die neue Dienstvereinbarung wurde hingewiesen.

Die fünf größten Irrtümer beim Thema Kündigung
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Wann ist eine Kündigung rechtens und wann nicht. Wir klären über die fünf häufigsten Mythen zum Thema Kündigung auf.
Irrtum 1: Ein krankgeschriebener Arbeitnehmer kann nicht gekündigt werden.
Eine Krankheit kann den Ausspruch einer Kündigung nicht verhindern. Ein Arbeitgeber kann grundsätzlich auch während einer Krankschreibung eine Kündigung aussprechen; dies macht die Kündigung nicht "per se" unwirksam.
Irrtum 2: Jede Kündigung muss eine Begründung enthalten.
Eine Kündigung muss nicht begründet werden. Aus Arbeitgebersicht ist es sogar eher unklug, eine Begründung in die Kündigung aufzunehmen, da dies in der Regel "Angriffsfläche" in einem nachfolgenden Kündigungsschutzprozess ergibt. Gekündigte Arbeitnehmer hingegen sollen unverzüglich um Rechtsrat nachsuchen, ob die ausgesprochene Kündigung auch wirksam ist.
Irrtum 3: Eine Kündigung kann auch mündlich ausgesprochen werden.
Arbeitsverträge kann man zwar mündlich abschließen, aber nicht beenden. Es bedarf nach dem Gesetz immer einer schriftlichen Kündigung. Vorsicht ist auf Arbeitgeberseite im Übrigen auch geboten bei Kündigungen per Mail oder per SMS, während Arbeitnehmer, die eine Kündigung in dieser Form erhalten, ebenfalls sofort um Rechtsrat nachsuchen sollten. Dies sollte unverzüglich erfolgen.
Irrtum 4: Vor der Kündigung muss immer drei Mal abgemahnt werden.
Eine sog. verhaltensbedingte Kündigung setzt nur eine Abmahnung voraus. Dabei gilt des Weiteren, was häufig verkannt wird: Ist in dem Betrieb ein Betriebsrat installiert, muss dieser einer Kündigung nicht etwa zustimmen; er muss nur angehört werden. Dieser kann der Kündigung zwar widersprechen. Dies führt aber nicht zu einer Unwirksamkeit der Kündigung.
Irrtum 5: Gekündigte Mitarbeiter haben stets einen Anspruch auf eine Abfindung.
Das Kündigungsschutzgesetz ist in erster Linie ein "Bestandsgesetz". Damit richtet sich der Schutz zunächst auf den Erhalt des Arbeitsplatzes. Zwar enden in der Tat tatsächlich viele Kündigungsschutzverfahren letztendlich mit dem Abschluss eines Abfindungsvergleichs. Bestehen allerdings Gründe für die Kündigung. greift diese rechtlich auch durch, und der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, eine Abfindung zu zahlen.

Erstmals für den Monat Januar 2009 erhielt der Kläger zusätzlich das Deckblatt der Rechnung für die verursachten Handykosten. Aus diesem war ersichtlich, dass für den Monat 01/2009 447 SMS zum Nettopreis von 75,99 Euro zu vergüten waren. Darüber hinaus waren 4 MMS zu einem Nettopreis von 1,31 Euro aufgeführt. Ein Einzelnachweis über die SMS-Verbindungen erhielt der Kläger nie.

Der Kläger fragte die Sekretärin, wie die Gebühren zu berechnen seien, da nunmehr auch SMS-Gespräche aufgeführt seien. Die Sekretärin verwies ihn auf den Hinweis auf dem Informationsblatt, wonach diese Übersicht keine Zahlungsaufforderung sei, sondern ausschließlich der Information diene. Er solle wie immer abrechnen. Daraufhin übergab der Kläger seine Abrechnung. In dem Kästchen "Summe der privaten Gesprächs- und SMS-Kosten" hatte der Kläger 2,79 Euro eingetragen. Der Kläger erkundigte sich einen Tag später auch bei Herrn B., dem Leiter der TUIV, wegen des zusätzlich übergebenen Informationsblattes. Dieser entgegnete, dass auch die privaten SMS abzurechnen seien.

1.400 private SMS versandt

Im weiteren Verlauf wurde sodann anlässlich der Überprüfungen der Abrechnung des Diensthandys festgestellt, dass der Kläger in den Monaten 09/08 bis 02/09 rd. 1.400 private SMS versandt hatte, die Kosten von mehr als 220.-- Euro verursacht hatte, er jedoch insgesamt in den Monaten nur rd. 12,50 Euro für private Zwecke angegeben hatte.

Daraufhin zur Rede gestellt, behauptete der Kläger fälschlicherweise, dass die SMS dienstlich verursacht gewesen seien. Telefonkosten in Höhe von mindestens 123,12 Euro konnten ihm jedoch sodann als privat veranlasst nachgewiesen werden. Hierauf wurde dem Kläger die außerordentlich, fristlos gekündigt, hilfsweise ordentlich, wogegen er vor Gericht zog.

Jedoch ohne Erfolg, wie Kroll betont. Sowohl das Arbeitsgericht Neuruppin in erster Instanz als auch nun das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg wiesen die Kündigungsschutzklage ab.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann ein erwiesener Spesenbetrug einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung nach § 626 BGB bilden. Der Arbeitnehmer habe die angefallenen Spesen grundsätzlich korrekt abzurechnen. Unkorrektheiten berechtigen regelmäßig zu einer fristlosen Kündigung und dies gelte auch dann, wenn es sich um einen einmaligen Vorfall und um einen geringen Betrag handele.

Durch umfangreiche und nicht abgerechnete Privatgespräche verletze der Arbeitnehmer seine arbeitsvertraglichen Pflichten und die Vermögensinteressen des Arbeitgebers erheblich, was ebenfalls Grund für eine außerordentliche Kündigung sein könne.

Vertrauen in die Redlichkeit des Klägers ist zerstört

Der Rechtsprechung des BAG sei hier zu folgen, wobei hier offenbleiben könne, ob auch schon eine falsche Abrechnung durch den Arbeitnehmer mit einem geringfügigen Betrag eine fristlose Kündigung rechtfertigen kann. Das Vertrauen in die Redlichkeit des Klägers sei hier schon deswegen endgültig zerstört, weil der Kläger in hohem Maße das dienstlich gestellte Handy privat genutzt habe, er spätestens ab Übergabe der Telefonrechnung für Januar 2009 einschließlich des Deckblattes aber annähernd genau wusste, welche Kosten er hierdurch verursachte.

Trotz dieser Kenntnis habe der Kläger wiederholt versucht, das Ausmaß der privat veranlassten Kosten unter Hinweis auf angebliche dienstliche Interessen zu seinen Gunsten zu verschleiern oder kleinzurechnen. Er habe auch nur einen Bruchteil der Kosten abgerechnet.

Kroll empfiehlt, diese Regeln zu beachten und bei aufkommenden Fragen dazu Rechtsrat in Anspruch zu nehmen, wobei er u. a. auch auf den VdAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. (www.vdaa.de) verweist.

Weitere Informationen und Kontakt:

Matthias W. Kroll, LL.M., Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Master of Insurance Law, Leiter des Fachausschusses IX "Rechte von Organmitgliedern" (Geschäftsführer / Vorstände / Aufsichtsratsmitgliedern) des VdAA - Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V., c/o. Dr. Nietsch & Kroll Rechtsanwälte, Spaldingstr. 110 B (Hanse-Haus), 20097 Hamburg, Tel.: 040 238569-0, E-Mail: kroll@nkr-hamburg.de, Internet: www.nkr-hamburg.de