KÖLN (jlp) - Enthält die Formulierung in einem Arbeitszeugnis "zu unserer vollen Zufriedenheit" zusätzlich die Formulierung "zum großen Teil", so liegt in dieser Ergänzung eine die Leistung abwertende Einschränkung. Hat der Arbeitnehmer gute durchschnittliche Leistungen erbracht, hat er gegenüber seinem Arbeitgeber Anspruch auf die Berichtigung des Arbeitszeugnisses und auf Streichung dieses herabsetzenden Zusatzes. Landesarbeitsgericht Köln, Az: 5 Sa 41/95.
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"Zu unserer vollen Zufriedenheit"
20.09.1996