Tipps fürs Sabbatical

Zeitwertkonten und Finanzamt

02.05.2014 von Renate Oettinger
Viele Menschen möchten der Arbeitsroutine einmal längere Zeit entfliehen. Um dies zu ermöglichen, richten immer mehr Firmen Zeitwertkonten ein. Was Unternehmen beachten sollten, damit das Finanzamt mitspielt, erläutert Klaus Zimmermann.
Bei Zeitwertkonten sind einige steuerliche Besonderheiten zu beachten. Der Kernpunkt ist: Gutschriften auf einem Zeitwertkonto führen nicht zum Lohnzufluss und bleiben unversteuert.
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Immer mehr Arbeitnehmer wünschen sich eine Auszeit vom stressigen Berufsalltag. Sie wollen Zeit für Fortbildung, Familie oder Urlaub haben und neue Kraft tanken. Auch Unternehmen finden Gefallen an so genannten Sabbaticals. Sie können in wirtschaftlich schwächeren Phasen Personalkosten einsparen. Obendrein verbessern sie ihr Image als Arbeitgeber. Wer Jobpausen ermöglicht, kann Leistungsträger leichter finden und binden.

Berufliche Auszeiten wollen gut vorbereitet sein. Die Arbeitnehmer verzichten zunächst auf einen Teil des Gehaltes bei gleichbleibender Arbeitszeit. Im Gegenzug gewährt ihnen der Arbeitgeber dann eine mehrmonatige Job-Pause unter Fortzahlung der Bezüge. Zu diesem Zweck richten Arbeitgeber ein Zeitwertkonto als Langzeitkonto ein. In der Ansparphase erhöht nicht ausbezahltes Gehalt das Guthaben, in der Freistellungsphase mindern die fortbezahlten Bezüge den Stand. Großer Vorteil: Das Beschäftigungsverhältnis bleibt bestehen, so dass die Arbeitnehmer durchgehend sozialversichert sind. Grundsätzlich können Arbeitnehmer ein Sabbatical auch über unbezahlten Urlaub antreten. Dazu müssen jedoch besondere Maßnahmen für die soziale Absicherung des Arbeitnehmers getroffen werden.

Zeitwertkonten sind für eine wachsende Zahl von Unternehmen eine interessante Option. Sie haben sich als flexibles Arbeitszeitmodell in größeren Unternehmen bewährt und kommen nun verstärkt im Mittelstand zum Einsatz. Obendrein prüft die Finanzverwaltung zurzeit, ob auch GmbH-Geschäftsführer und Vorstände von Aktiengesellschaften Gutschriften auf Zeitwertkonten vornehmen dürfen. Sollte der Bundesfinanzhof ein Urteil des Finanzgerichts Münster bestätigen (Az. 12 K 3812/10 E), stellen Zeitwertkonten ein interessante Alternative zur üblichen betrieblichen Altersvorsorge dar.

Besonderheiten bei Zeitwertkonten

Für Zeitwertkonten sind einige Besonderheiten zu beachten. Der Kernpunkt ist: Gutschriften auf einem Zeitwertkonto führen nicht zum Lohnzufluss und bleiben unversteuert. Erst bei der Auszahlung an den Arbeitnehmer wird das Guthaben einschließlich Zinsen zum steuerpflichtigen Lohn. Die nachgelagerte Besteuerung eröffnet bei geschickter Gestaltung Steuersparpotenziale. Ist das übrige Einkommen in der Freistellungsphase geringer als in der Ansparphase, können Arbeitnehmer durch die niedrigere Steuerprogression kräftig Lohnsteuer einsparen.

Unternehmen sollten sich bei der Durchführung immer genau an die rechtlichen Vorgaben halten, sonst stellen sich die Behörden quer. Grundlage für Langzeitkonten bildet eine Dienstvereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, gegebenenfalls unter Mitwirkung der Mitarbeitervertretung. Aus der Vereinbarung muss klar hervorgehen, dass es sich um ein "Lebensarbeitszeitkonto" handelt und nicht um ein Zeitkonto, auf dem nur Überstunden verbucht werden. Auch die Anlage des Wertguthabens unterliegt strengen Regeln. Eine rein bilanzielle Rückstellung reicht nicht aus. Der Arbeitgeber muss das Zeitwertkonto inklusive aller Sozialabgaben insolvenzsicher bei einem Dritten anlegen. Dazu schließt der Arbeitgeber ein spezielles Anlageprodukt für den teilnehmenden Mitarbeiter ab.

Zeitwertkonten sind ein beliebtes Thema bei Betriebsprüfungen. Besonders wichtig sind die korrekte Kontoführung sowie die Lohnabrechnung in der Freistellungsphase. Unternehmen sollten vor der Einführung von Zeitwertkonten fachlichen Rat einholen. So lassen sich viele Einzelfragen klären und finanzamtssichere Vorkehrungen treffen (siehe Info-Kasten "Stolperfallen bei Zeitwertkonten").

Stolperfallen bei Zeitwertkonten

Die Finanzbehörden schauen bei "unversteuerten" Zeitwertkonten naturgemäß sehr genau hin. Unternehmen sollten typische Stolperfallen kennen und umgehen:

1. Fehlende Zinsregelung:

Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollten grundsätzlich eine Verzinsung für das Zeitwertkonto vereinbaren. Andernfalls müssen Unternehmen die für Verpflichtungen gebildete Rückstellung abzinsen und den Abzinsungsbetrag als steuerpflichtigen Ertrag versteuern.

2. Überhöhte Ansparungen:

Die Finanzbehörden prüfen, ob die Höhe der steuerfreien Ansparungen angemessen ist. Insbesondere bei Mitarbeitern im fortgeschrittenen Alter ist Vorsicht geboten. Gutschriften auf Zeitwertkonten müssen durch die Freistellungszeit vollständig aufgebraucht werden können.

3. Planwidrige Auszahlungen:

Zusätzliche Auszahlungen sind nur bei einer existenzbedrohenden Notlage des Arbeitnehmers denkbar. Voraussetzungen: Die Parteien haben dies im Vorfeld vereinbart und das Beschäftigungsverhältnis besteht fort. Bei planwidrigen Auszahlungen wird das komplette Guthaben sofort versteuert. (oe)

Weitere Informationen: Klaus Zimmermann, Steuerberater bei der Steuer- und Wirtschaftskanzlei DHPG in Bornheim (www.dhpg.de)

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