Jobs retten statt kündigen

Zehn Fragen zur Kurzarbeit

02.09.2009 von Alexandra Mesmer
Die Zahl der Arbeitslosen ist trotz Krise bislang nur minimal gestiegen. Auch weil 50.000 Firmen Mitarbeiter in Kurzarbeit schickten. Hier die wichtigsten Fragen und Antworten zur Kurzarbeit.

1. Wer entscheidet über Kurzarbeit?

Kurzarbeit ist mitbestimmungspflichtig. Wenn kein Betriebsrat existiert, müssen die für die Kurzarbeit in Frage kommenden Mitarbeiter den Plänen der Firmenleitung zustimmen. Die Arbeitgeber benötigen für die Anordnung von Kurzarbeit über die wirtschaftliche Notwendigkeit hinaus auch eine Rechtsgrundlage (Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen oder Arbeitsverträge).

2. Was sind die Voraussetzungen für Kurzarbeit?

Konjunkturelles Kurzarbeitergeld kann grundsätzlich bezogen werden, wenn im Betrieb eine Reduzierung der Arbeitszeit vereinbart wurde und damit ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall verbunden ist. Der Arbeitsausfall beruht auf gesetzlich anerkannten Ursachen wie auf wirtschaftlichen Gründen und ist unvermeidbar. Zudem soll der Betrieb alles getan haben, um ihn zu vermindern oder zu beheben. Der Arbeitsausfall ist vorübergehend. Innerhalb der Bezugsdauer kann grundsätzlich wieder mit dem Übergang zur Vollarbeit gerechnet werden.

Kurzarbeitergeld und Sozialversicherung

3. Was ist Kurzarbeitergeld?

Kurzarbeitergeld ist eine Leistung der Bundesagentur für Arbeit nach dem Sozialgesetzbuch III. Es ermöglicht bei vorübergehendem Arbeitsausfall die Weiterbeschäftigung von Arbeitnehmern.

4. Wie hoch ist das Kurzarbeitergeld?

Grundsätzlich beträgt das konjunkturelle Kurzarbeitergeld 60 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts. Wenn ein Kind mit im Haushalt lebt, beträgt das Kurzarbeitergeld 67 Prozent. Kommt es zu einer Arbeitsreduzierung von 30 Prozent, erhält der Arbeitnehmer 70 Prozent des üblichen Bruttolohns vom Arbeitgeber. Von den entfallenden 30 Prozent übernimmt die Bundesagentur für Arbeit geschildert, entweder 60 oder 67 Prozent des Nettoarbeitsentgeltes. Beide Lohnbestandteile werden gemeinsam vom Arbeitgeber ausgezahlt.

5. Wie lange wird Kurzarbeitergeld bezahlt?

Bis zu 24 Monaten kann das konjunkturelle Kurzarbeitergeld bezogen werden. Diese Regelung gilt für alle Beschäftigten, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31. Dezember 2009 entsteht; also auch für diejenigen, die bereits 2008 mit Kurzarbeit begonnen haben und diese 2009 fortsetzen.

6. Können tarifliche Regelungen das Kurzarbeitergeld aufstocken?

Ja, es gibt etliche tarifliche Regelungen, in denen sich die beteiligten Arbeitgeber verpflichtet haben, das Kurzarbeitergeld aufzustocken beziehungsweise für entgangenes Entgelt Ausgleiche zu schaffen.

7. Werden die Sozialversicherungsbeiträge weitergezahlt?

Die Beiträge zur Sozialversicherung werden von den Agenturen für Arbeit zu 50 Prozent erstattet. Sofern Arbeitgeber ihre in Kurzarbeit befindlichen Beschäftigten qualifizieren, beteiligt sich die Bundesagentur für Arbeit an den Weiterbildungskosten und erstattet auf Antrag des Arbeitgebers die vollen Sozialversicherungsbeiträge. Die Bundesagentur für Arbeit übernimmt ab dem 7. Monat des Bezugs von Kurzarbeitergeld die vollen Beiträge zur Sozialversicherung.

Arbeitslosigkeit, Weiterbildung und Azubis

8. Was ist, wenn man nach der Kurzarbeit doch arbeitslos wird?

Den Beschäftigten entstehen durch Kurzarbeit keine Nachteile. Die Höhe des Arbeitslosengeldes orientiert sich an dem Gehalt, das der Mitarbeiter ohne Kurzarbeit bekommen hätte.

9. Wie fördert die Regierung Weiterbildung während der Kurzarbeit?

Die Bundesagentur für Arbeit beteiligt sich an den Weiterbildungskosten während der Zeiten von Kurzarbeit. Die konkrete Höhe liegt zwischen 25 und 80 Prozent der übernahmefähigen Kosten und richtet sich nach Art der Qualifizierung, der Betriebsgröße und der Person der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers.

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10. Gelten die Kurzarbeitsregelungen auch für Auszubildende?

Nein. Das Ausbildungsverhältnis ist kein Arbeitsvertrag. Im Ausbildungsvertrag hat sich der Arbeitgeber verpflichtet, die Ausbildung durchzuführen. Nach dem Berufsausbildungsgesetz muss diese auch gewährleistet werden, wenn sich die Arbeitsbedingungen ändern. Auch das Ausbildungspersonal ist von Kurzarbeit ausgenommen, da dieses für die Schulungen unentbehrlich ist.

Quelle: DGB Rechtsschutz, Einsatz für Arbeit