Werbung mit Echtheitsgarantie

Worauf ebay-Händler aufpassen müssen

07.03.2011 von Renate Oettinger
Die Angabe "100 % Originalware" kann auch im Internet-Shop wettbewerbswidrig sein. Johannes Richard zu einem rechtlich umstrittenen Thema.

Bereits für Angebote im Internetportal ebay gibt es Rechtsprechung, wonach der Hinweis "garantiert echt" wettbewerbswidrig sein kann. Dies hatte das Landgericht Bochum mit Urteil vom 10.02.2009 entschieden. Ein ebay-Händler hatte mit dem Hinweis geworben: "Garantie - Echtheitsgarantie - Die Echtheit aller von uns angebotenen Waren wird hiermit ausdrücklich garantiert! Sämtliche Waren in unserem Sortiment sind 100 % Originalware."

Das Gericht hatte hier eine Werbung mit Selbstverständlichkeiten angenommen und dabei auch berücksichtigt, dass gerade bei ebay häufig gefälschte Markenwaren angeboten werden. Hinzu kommt, dass nach den ebay-Grundsätzen das Angebot von Repliken und Fälschungen selbstverständlich verboten ist. Durch Urteil des Landgerichtes Düsseldorf vom 23.07.2010, Az.: 38 O 19/10, ist diese Rechtsprechung jetzt auch auf Internet-Shops ausgeweitet worden.

Ein Internethändler hatte mit "Wir verkaufen nur 100 % Originalware direkt vom Hersteller" geworben. Das Gericht hatte dies, ebenso wie damals das Landgericht Bochum, als wettbewerbswidrige Werbung mit Selbstverständlichkeiten und somit als Irreführung angesehen. Hierzu hatte das Gericht ausgeführt:

"Soweit der Beklagte mit dem Begriff "100 % Originalware" wirbt, handelt es sich um eine Irreführung durch Hervorheben einer Selbstverständlichkeit, § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2 UWG. Es mag unterstellt werden, dass bspw. bei Sonnenbrillen im Internet auch Plagiate angeboten werden. Solche Fälle betreffen jedoch vornehmlich schwer identifizierbare Anbieter auf Plattformen. Im Bereich des als grundsätzlich seriös einzuschätzenden Internetversandhandels für Kontaktlinsen und Brillen, auf dem sich die Parteien dieses Rechtsstreites bewegen, bedeutet das Angebot von Markenware eines bestimmten Herstellers nach der Auffassung des Publikums selbstverständlich, dass es sich um Originalware handelt.

Im Rahmen des Wettbewerbs zwischen Händlern, die erkennbar vollständige Sortimente von Brillen und Kontaktlinsen anzubieten in der Lage sind, wirkt das Herausstellen der Selbstverständlichkeit "100 % Originalware" zudem als Hinweis auf mögliche Zweifelhaftigkeit in dieser Hinsicht in Bezug auf vergleichbare Anbieter, die sich nicht mit dieser Angabe schmücken. Da der Kläger die Angabe nur unter dem Gesichtspunkt der irreführenden Werbung mit einer Selbstverständlichkeit rügt, bedarf es keiner Klärung, ob der Direktbezug von Kontaktlinsen beim Hersteller zutrifft."

Die schmutzigen Tricks der Hersteller
Täuschung und Betrug der Kunden
Falsche Präsentationen und versteckte Kosten: Clevere Hersteller tun alles, um den Anwendern das Geld aus der Tasche zu ziehen.
1. Viel versprechen, wenig halten:
Man glaubt es kaum, aber oft reicht eine imposante Sammlung von nichtssagenden Power-Point-Folien aus, um einem Unternehmen ein neues Software-Paket aufzuschwatzen.
2. Erst unterbieten, dann übertreiben:
Hersteller von Unternehmens-Software bieten den Kunden extrem verlockende Preise an - aber nur, um ihre Verluste später durch überhöhte Gebühren wieder reinzuholen, sobald der Vertrag in trockenen Tüchern ist.
3. Den Kunden im Schwitzkasten:
Sobald die Hersteller ihre Kunden in der Mangel haben, lassen sie sie so schnell nicht wieder los - selbst wenn das einen Tabubruch bedeutet.
4. Die fehlerhafte Rechnung:
Manchmal kostet nicht das, was Sie gekauft haben, sondern das, was Sie nicht gekauft haben und trotzdem in Rechnung gestellt bekommen.
5. Zum Update gezwungen:
Aus geschätzten Kunden eierlegende Wollmichsäue zu machen, ist eine Kunst für sich, die häufig durch Updatezwang in die Tat umgesetzt wird.
6. Der ahnungslose Kunde:
Zugegeben, für ahnungslose Kunden können die Hersteller oft nichts. Wenn Anwender zu viel Vertrauen in die Unternehmen stecken und zu wenig ihren eigenen Verstand bemühen, kommen viele IT-Projekte zu Fall.

Rechtsprechung zweischneidig

Dem Gericht ist insofern zuzustimmen, als es sich eigentlich von selbst versteht, dass es sich, wenn von einem deutschen Internetshop Markenware angeboten wird, tatsächlich um Originalware handelt. Doch die gesamte Rechtsprechung zum Thema Originalware oder "garantiert echt" ist sehr zweischneidig. Auf der einen Seite bekommen sowohl ebay-Händler als auch neuerdings "normale" Internethändler ein erhebliches Problem, wenn sie ihre Markenware derart bewerben.

Auf der anderen Seite wissen wir aus der Beratungspraxis, dass der Verbraucher, der sich für diese Waren im Internet interessiert, die Aussage durchaus schätzt, wenn hervorgehoben darauf hingewiesen wird, dass es sich garantiert um echte und Originalware handelt. So haben uns Mandanten durchaus berichtet, dass es regelmäßig Nachfragen gibt, wenn auf diesen Umstand nicht gesondert hingewiesen wird.

Unabhängig davon müssen wir zurzeit empfehlen, entsprechende Aussagen, wie "100 % Originalware" oder "garantiert echt" nicht zu verwenden. (oe)

Kontakt und Infos:

Der Autor Johannes Richard arbeitet als Rechtsanwalt in der Kanzlei Langhoff, Dr. Schaarschmidt & Kollegen in Rostock. Er hat sich auf die Bereiche Internet- und Online-Recht sowie Wettbewerbsrecht spezialisiert und ist Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz. Tel.: 0381 448998-0, E-Mail: rostock@internetrecht-rostock.de, Internet: www.internetrecht-rostock.de