Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)

Wann ist ein Stellenbewerber benachteiligt?

19.01.2011 von Renate Oettinger
Eine Benachteiligung ist nur gegeben, wenn die Bewerbung um die Stelle schon im Zeitpunkt der Besetzungsentscheidung vorgelegen hat.

Macht ein Bewerber geltend, er sei bei der Besetzung einer ausgeschriebenen Stelle entgegen dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) benachteiligt worden, so setzt dies grundsätzlich voraus, dass seine Bewerbung um die Stelle schon im Zeitpunkt der Besetzungsentscheidung vorlag.

Darauf verweist der Neu-Isenburger Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Michael Meyer, Leiter des Fachausschusses "Betriebsverfassungsrecht/Mitbestimmung” des VdAA - Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Stuttgart, unter Hinweis auf das Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 19. August 2010 - 8 AZR 370/09.

Foto: fotolia, S. Hoppe

Die Beklagte hatte im Dezember 2007 im Internet eine offene Stelle für einen Entwicklungsingenieur angezeigt. Die vorgesehene Mitteilung an die Agentur für Arbeit und das weitere Verfahren zur besonderen Förderung schwerbehinderter Menschen als Stellenbewerber hielt die Beklagte nicht ein. Mitte Dezember 2007 besetzte sie die annoncierte Stelle, löschte jedoch die Stellenanzeige nicht. Der Kläger ist Diplom-Ingenieur (FH) und schwerbehindert. Er nahm die Stellenanzeige auf der Homepage der Beklagten am 29. Dezember wahr und bewarb sich noch am selben Tage. Nach Erhalt der Absage verlangte der Kläger eine Entschädigung nach dem AGG, weil die Beklagte ihn bei seiner Bewerbung durch die Nichteinhaltung der Förderungsvorschriften des Sozialgesetzbuches für schwerbehinderte Menschen (SGB IX) benachteiligt habe.

Tipps für Vorstellungsgespräche
Die richtige Kleidung wählen
Es muss nicht immer Kostüm und Anzug sein. Oft reicht eine farblich dezente, aber modische Kombination mit einem Business-Hemd und Business-Schuhen.
Salopp geht nicht
Jeans und Turnschuhe sind in den meisten Firmen, aber in der Bewerbungssituation fehl am Platz. Wer zu leger zum Vorstellungsgespräch erscheint, riskiert, dass der Gesprächspartner den Eindruck bekommt, man käme mal eben ganz unverbindlich vorbei anstatt gut vorbereitet und interessiert zu sein.
Pünktlich sein
Seien Sie also auf jeden Fall etwa 15 Minuten früher als zum vereinbarten Termin vor Ort. So haben Sie auch die Chance, sich einen Eindruck von der Unternehmenskultur zu machen.
Die Begrüßung
Begrüßen Sie Ihr Gegenüber daher mit festem Händedruck und ....
... schauen Sie ihm freundlich und direkt in die Augen.
Informieren Sie sich vorher über das Unternehmen.
Studieren Sie die Firmen-Website und lesen Sie Presseartikel
Banale Fragen nach der Kantine ...
... oder Parkplätzen sollten Sie aber immer erst stellen, wenn Ihnen bereits ein Angebot vorliegt.
Im Vorstellungsgespräch ...
... sollten Sie für einen angenehmen Gesprächsfluss sorgen. Beantworten Sie Fragen nicht zu knapp, aber kommen Sie auf den Punkt und schweifen Sie nie vom Thema ab.
Fangen Sie nicht bei Ihrer Geburt an, ...
... wenn es gilt, den Lebenslauf zu skizzieren. Stellen Sie stattdessen Highlights heraus, die Ihre Motivation beschreiben und die sich auf Ihre Qualifizierung für die ausgeschriebene Stelle beziehen.
Lästern über vorherige Arbeitgeber, ...
... Chefs und Kollegen ist ein klares Tabu.
Auch Ihr Privatleben...
... geht den Personaler nichts an.
Achtung vertraulich!
Im Vorstellungsgespräch sollte man keine vertraulichen Unterlagen des alten Arbeitgebers präsentieren oder Kundennamen ohne deren Zustimmung präsentieren.
Allgemeine Höflichkeit, Teil 1
Warten Sie, bis man Ihnen einen Stuhl anbietet, bevor Sie sich setzen.
Allgemeine Höflichkeit, Teil 2
Legen Sie Ihr Sakko nur ab, wenn es Ihr Gesprächspartner auch tut oder es Ihnen freistellt, das zu tun.
Allgemeine Höflichkeit, Teil 3
Schalten Sie Ihr Handy auf stumm und planen Sie für das Gespräch genügend Zeit ein, um nicht unter Druck zu geraten und das Gespräch aufgrund eines Folgetermins vorzeitig beenden zu müssen.

Die Klage blieb jedoch in allen drei Instanzen ohne Erfolg, betont Meyer.

Der Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat entschieden, dass der Kläger aufgrund seiner Bewerbung auf eine als offen ausgeschriebene Stelle zwar zum "Beschäftigten" im Sinne des AGG geworden ist. Da die Stelle aber bereits davor besetzt wurde, hat er als "Beschäftigter" keine Benachteiligung erfahren. Der Arbeitgeber hatte auch nicht, etwa durch Angabe einer Bewerbungsfrist, versprochen, die Stelle für eine bestimmte Zeit nicht zu besetzen. Ob der Kläger einen Anspruch auf Schadensersatz wegen der von vorneherein vergeblichen Bewerbung hat, war nicht Gegenstand des Verfahrens.

Meyer empfiehlt, dies zu beachten und in Zweifelsfällen rechtlichen Rat einzuholen, wobei er u. a. dazu auch auf den VdAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. (www.vdaa.de) verweist.

Weitere Informationen und Kontakt:

Dr. Michael Meyer, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Leiter des VdAA-Fachausschusses "Betriebsverfassungsrecht/Mitbestimmung”, c/o Dr. Meyer Fachanwälte, Frankfurter Straße 49, 63263 Neu-Isenburg, Tel.: 06102 7886-0, E-Mail: drmeyer@meyfa.de, Internet: www.meyfa.de