Vorsicht

Alten Router wegwerfen - das kann teuer werden!

14.08.2016 von Hans-Christian Dirscherl
Sie haben den Router Ihres Internet-Providers weggeworfen? Das kann Sie teuer zu stehen kommen. So viel verlangen Telekom, Vodafone, O2 und die Kabel-Anbieter für einen alten Router, den Sie nicht mehr zurückschicken.
Vorsicht: Werfen Sie nie Ihren alten Router weg!
Foto: AVM

Nach vielen Jahren wechseln Sie Ihren Internet-Provider. Oder Sie kündigen den Vertrag ersatzlos, weil Sie die Wohnung aufgeben. Selbst wenn mit der Kündigung alles glatt über die Bühne geht und Sie die zahllosen Anrufe Ihres bisherigen Providers, der Sie zum Bleiben überreden will, ohne psychische Schäden überstehen, kann doch noch ein dickes Ende kommen. Nämlich dann, wenn Sie Ihren alten vom Provider leihweise zur Verfügung gestellten Router zurückschicken sollen. Das kann teuer werden.

Denn gerade technisch ambitionierte DSL-Nutzer legen den originalen Router ihres Providers oft unbesehen zur Seite und nutzen stattdessen die eigene Fritzbox, weil sie mehr Funktionen bietet und immer zeitnah mit Updates und Sicherheits-Patches versorgt wird, was bei den Leihgeräten der Provider nicht immer der Fall ist. Doch wenn der Zeitpunkt der Vertragsauflösung naht, sollten Sie den nie benutzten Originalrouter unbedingt wiederfinden.

Die Provider verlangen nämlich bei Vertragskündigung die Rücksendung des leihweise zur Verfügung gestellten Routers. Selbst nach vielen Jahren noch. Können Sie den originalen Router aber nicht mehr zurückschicken, weil sie ihn nicht mehr finden, dann wird es richtig teuer. Wobei sich die konkreten Kosten je nach Provider unterscheiden.

Deutsche Telekom: Fünf Jahre muss man abgestuft zahlen

Michaela Weidenbrück, Pressesprecherin der Deutschen Telekom, erklärte uns die Vorgehensweise folgendermaßen: "Am Ende des Mietverhältnisses eines Routers weisen wir auf unsere beim Mietvertragsabschluss vereinbarten Regelungen und die sehr komfortable Möglichkeit hin, den Retourenprozess im Internet unter https://www.telekom.de/retoure zu starten.

Entscheidet sich ein Kunde trotzdem, dass gemietete Gerät noch zu behalten, verlängert sich die Mietzeit und der Kunde zahlt den vereinbarten und bekannten Mietpreis weiter. Erst wenn das Gerät zurückgekommen ist, endet das Mietverhältnis - genau wie dieses für das länger gefahrene Mietauto im Urlaub auch der Fall ist.

In Sonderfällen kann keine Retoure erfolgen, z.B. weil das Gerät vom Kunden stark beschädigt oder entsorgt wurde. In diesen Fällen kündigt die Telekom Deutschland den Mietvertrag für den Router und stellt dem Kunden den Gegenwert des Gerätes in Rechnung. Dieser fällige Betrag wird dem Kunden im entsprechenden Schreiben mitgeteilt.

Dieser Betrag ergibt sich zwingend aus den steuerlichen Vorgaben des Bundesministeriums der Finanzen und darauf aufbauenden Wirtschaftsprüfungsrahmen, denn für Telekommunikationsgeräte wird eine 5-jährige (nicht 3-Jährige wie angenommen) Abschreibungsdauer des Neuwerts des Gerätes vorgeschrieben.

Gemäß dieser Steuer- und Wirtschaftsprüfervorgaben hat zum Beispiel nach zwei Jahren am Ende eines DSL-Vertrags mit Mietrouter der Router mit beispielsweise einem Kaufwert von 165 Euro noch 6o Prozent seines Wertes, woraus sich für den Kunden ein Zahlbetrag von zirka 99 Euro ergibt.

Für die Abwicklung stellen wir unseren Kunden keine Bearbeitungsgebühr in Rechnung." Zitat Ende.

Die Deutsche Telekom kassiert also einen von Jahr zu Jahr niedriger werdenden Betrag vom Kunden für den nicht zurückgeschickten Router. Wobei der Kunde nach zwei Jahren immerhin noch fast 100 Euro berappen muss. Fast schon originell - aber nicht kundenfreundlich - kann man die Begründung ansehen, dass das Finanzamt quasi die Höhe der Kosten vorgibt, die dem Kunden entstehen. Wie Weidenbrück uns gegenüber betont, bleibt der Router über die gesamte Mietzeit Eigentum der Telekom und die Rücksendung ist verpflichtend. Der Kunde muss also auch nach Ablauf des fünften Jahres den Router zurückschicken und kann ihn nicht behalten.

Und nach fünf Jahren?

Doch was passiert, wenn der Kunden den Router nach Ablauf der fünfjährigen Abschreibungsfrist nicht zurückschickt? Kann er den Router dann behalten? Nein, sagt Weidenbrück: "Wenn der Kunde den Router nicht mehr zurücksenden kann, weil defekt oder verlorengegangen, muss er sich bei uns melden und der individuelle Restwert wird ermittelt und ihm mitgeteilt. Auch dann bleibt das Gerät im Eigentum der Telekom." Wie hoch dieser Restwert nach Ablauf der 5-jährigen Abschreibungsfrist noch ist, sagt die Telekom nicht.

Leserin muss doch nichts zahlen

Allerdings schrieb uns mittlerweile eine Leserin, dass die Deutsche Telekom ihren Kunden den Router nach Ablauf der 5-Jahres-Frist durchaus kostenlos überlässt: "Nach fünf Jahren Nutzung beträgt der Router-Restwert (in unserem Fall ein Speedport W 723V) 0 Euro, und der Kunde muss ihn nicht zurückgeben. Darauf haben mehrere Telekom-Mitarbeiter von sich aus aufmerksam gemacht. Die Aufforderung, ihn auf Telekom-Kosten zurückzuschicken, könne man getrost ignorieren.

Genau das haben wir getan. Die Aufforderung ist nach unserem Wechsel zu M-net und die Installation einer Fritzbox zwar mehrmals erfolgt, und von Mitte April bis Ende Juni wurde uns auch noch die Monatsmiete von 1,21 Euro in Rechnung gestellt und summa summarum 3,03 Euro von Konto abgebucht. Inzwischen aber hat die Telekom diese Beträge wieder gutgeschrieben, und ich konnte den Router guten Gewissens bei einer Freundin installieren, die damit für die demnächst zu erwartende Umstellung auf VoIP gerüstet ist.

Ob der Router bei der Telekom bereits abgeschrieben ist, lässt sich auch über die Service-Hotline klären. Nachdem uns einer der Mitarbeiter im T-Punkt darauf hingewiesen hatte, dass der Router nicht mehr zurückgeschickt werden müsse, haben wir vorsichtshalber die 08003301000 angerufen und die Richtigkeit dieser Aussage telefonisch bestätigt bekommen."

Soweit die Zuschrift der Leserin. Diese Vorgehensweise erscheint absolut logisch, nur bestand uns gegenüber die Telekom-Pressesprecherin darauf, dass in jedem Fall ein Restwert berechnet und dem Kunden in Rechnung gestellt würde.

Vodafone / Kabel Deutschland: Festpreis

Vodafone fährt bei den Kosten für einen nicht zurückgeschickten Router eine klare und vergleichsweise einfache Linie. Thorsten Höpken, Sprecher von Vodafone (zu dem auch Kabel Deutschland gehört): "Es kommt immer darauf an, welchen Router der Kunde nutzt. Für den Standard-Kabel-Router beispielsweise fällt eine Ersatzgebühr in Höhe von 100 Euro an. Die Homebox FRITZ!Box 6490 kostet 160 Euro. Hier spielt es auch keine Rolle, wie alt das Gerät ist."

Die Kunden zahlen also unabhängig vom Alter des Geräts 100 oder 160 Euro, falls sie den Router nicht zurückschicken können.

O2 / Telefónica Deutschland: Drei Jahre abgestuft zahlen, danach gratis

Bei O2 hängen die Kosten vom Alter des zurückzuschickenden Routers ab. Laut Julia Hoffstaedter, Pressesprecherin von Telefónica Deutschland, muss der O2-Kunde den Restwert des Gerätes sowie eine zusätzliche Bearbeitungsgebühr von 12 Euro zahlen. Der Restwert basiert auf einer linearen Abschreibung des Geräts über drei Jahre ab dem Erstversanddatum (bei O2 gilt im Unterschied zur Deutschen Telekom für Router eine Abschreibungsdauer von 3 Jahren).

Ab dem vierten Jahr stellt O2 dem Kunden grundsätzlich aber keine Kosten mehr in Rechnung, falls dieser den O2-Router nicht zurückschickt. Laut Hoffstaedter fordert das O2-System zwar automatisch auch die älteren Geräte zurück, da diese von O2 dann entsorgt werden. Wenn der Kunde das Gerät trotzdem nicht zurückschickt, fallen aber in der Regel keine Gebühren mehr an, wie Hoffstaedter betont. Bedauerlich: O2 kommuniziert dies gegenüber den Kunden nicht so offen.

1und1: Nach Mindestvertragslaufzeit kann man Router behalten

Kerstin Perkert von der Pressestelle von 1&1: "Eine Rücksendung der Hardware erfolgt nicht, wenn ein 1&1-Kunde nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit kündigt. Der Kunde kann das Gerät dann behalten."

Unitymedia: Festpreis

In den FAQs des Kabelnetzbetreibers Unitymedia steht nur lapidar: "Das Gerät ist Eigentum von Unitymedia und darf nicht verkauft oder entsorgt werden. Nach Vertragsende ist der Kunde zur Rücksendung verpflichtet" sowie "Eine Übernahme ist nicht möglich, da das Gerät im Rahmen eines Servicevertrages bereitgestellt wird und Unitymedia bis Ablauf dieses Vertrages Eigentümer des Gerätes bleibt. Bei Beendigung eines Vertrages ist der Kunde zu Rücksendung des bereitgestellten Gerätes verpflichtet".

Olaf Winter, Pressesprecher von Unitymedia konkretisierte auf unsere Nachfrage diese Bestimmungen: "Die Hardware, die Kunden zum Vertrag zur Verfügung gestellt wird, ist und bleibt unser Eigentum. Erhalten wir diese nach Vertragsende nicht rechtzeitig zurück, stellen wir diese gemäß unserer Preisliste in Rechnung. Die Preisliste ist auf unserer Homepage für alle einsehbar unter: https://www.unitymedia.de/content/dam/dcomm-unitymedia-de/Privatkunden/global/docs/agb/Preisliste_Kabelanschluss_HN.pdf ."

Für eine Fritz!Box verlangt Unitymedia 120 Euro vom Kunden, wenn dieser die Fritz!Box nicht zurückschickt. Unabhängig von deren Alter.

So viel berechnet Unitymedia dem Kunden für Miet-Hardware, die nach Ablauf des Vertrags nicht zurückgeschickt wird:

Tele Columbus: Festpreis

Hannes Lindhuber, Direktor Unternehmenskommunikation und Pressesprecher des Kabelnetzbetreibers Tele Columbus: "Die Kompensation für ein nicht zurückgesandtes Modem, Kabelrouter oder WLAN-Kabelbox beträgt bei Tele Columbus zeitlich unbestimmt 79,90 Euro. Diese Kosten sind auch in unserer Preisliste ausgewiesen."

Ende des Routerzwangs am 31.7.2016 verschärft das Problem

Das oben beschriebene Problem betraf vor dem 1. August 2016 nur DSL-Kunden, weil nur DSL-Kunden einen anderen Router als den des Providers verwenden können. Kabel-Kunden dagegen mussten bis zum 31. Juli 2016 zwingend den Router des Kabelnetz-Anbieters, also Kabel Deutschland, Unitymedia oder Tele Columbus, verwenden. Die Kunden hatten also gar nicht die Möglichkeit, einen eigenen Router zu verwenden. Hier kann es nur dann Probleme mit dem Zurückschicken des Kabelmodems geben, wenn dieses gegen Ende der Benutzungszeit doch noch durch Verschulden des Benutzers kaputtgehen sollte.

Fritz!Box 6490 Cable ab sofort frei erhältlich
Foto: AVM

Das Problem mit nicht mehr auffindbaren Routern verschärft sich aber mit dem Wegfall des Routerzwangs am 1. August 2016 und der Einführung der freien Routerwahl zum ersten August. Dann können nicht nur DSL-Kunden, sondern auch Kabel-Kunden einen eigenen Router verwenden. Zum Beispiel die Fritz!Box 6490 Cable, die AVM jetzt auch frei verkauft. Damit können Sie den Standard-Router ihres Kabelnetzbetreibers ersetzen. Falls Sie das machen, denken Sie daran, dass Sie den Original-Leihrouter ihres Kabelnetzbetreibers sorgfältig aufheben um ihn bei Vertragskündigung problemlos zurücksenden zu können.

(PC-Welt)