Jede Person hat das Recht, unerwünschte Gäste vor die Haus- oder Gartentür zu setzen. In Artikel 13 des Grundgesetzes steht: ‚Die Wohnung ist unverletzlich’. Das Hausrecht schützt die Privatsphäre, und die Gründe für einen Verweis aus Haus und Hof liegen ganz allein im Ermessen des Eigentümers. Das kann die Nase oder eine Äußerung des Gastes, sie darf nur nicht diskriminierend sein. Ganz so einfach haben es Gewerbetreibende, etwa Gastwirte, nicht. Sie dürfen einem Raucher nicht verbieten, in dem Lokal zu speisen. Raucht er aber, so kann der Wirt ein Hausverbot aussprechen und ihn aus der Gaststätte weisen. Die juristische Begründung: der Gast hat gegen die gesetzliche Auflage verstoßen, die besagt, dass in Speisegaststätten nicht geraucht werden darf. "Was für die reale Welt gilt, das gilt auch für die digitale", sagt Professor Alexander Fischer, Fachanwalt für IT-Recht in der Stuttgarter Kanzlei Fischer, Dietz, Wennberg. Die Spielregeln im Web sind die üblichen Regeln - keine unwahren oder beleidigenden Äußerungen zum Beispiel - und sinnvollerweise Nutzungsbedingungen für Gästebücher, Blogs, Diskussionsforen oder Social Media.
Jeder kennt den Ablauf: wer an einem Forum im Internet teilnehmen will, muss vorher die Nutzungsbedingungen akzeptieren, um mitmachen zu dürfen. Nach der Registrierung bekommt er ein Passwort zugesandt. Dies ist der Schlüssel, mit der die virtuelle Haustür zur Teilnahme am Web 2.0 geöffnet wird. Im digitalen Raum gelten die vorher akzeptierten Bedingungen. "Wer bei uns gravierend gegen die Nutzungsbedingungen verstößt, kann ausgeschlossen werden.", sagt Ralf Scherfling. Er moderiert www.verbraucherfinanzwissen.de bundesweit für alle Verbraucherzentralen von der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen in Düsseldorf aus. Mit der Seite verfolgt die Organisation zwei Ziele: zum einen sollen sich Verbraucher über Finanzthemen informieren können, zum anderen dient das Forum der Kommunikation untereinander. Dort fragen Verbraucher beispielsweise nach Immobilienfinanzierungen, andere Nutzer und auch die Verbraucherzentrale geben hierzu Antworten.
Verboten: Werbung und Diffamierung
Was die User im Forum dürfen oder nicht, steht in den Nutzungsbedingungen. Verboten ist zum Beispiel, Pornografie einzustellen, Werbung zu betreiben oder andere Personen zu diffamieren. "Wer das macht, muss mit einem Ausschluss rechnen", sagt Scherfling, und das geschehe konsequent. Der Moderator prüft regelmäßig neue Einträge und entscheidet über Verbleib oder Löschen. Bei schlimmen Verstößen wie dem Einstellen von Pornografie spricht er eine Forensperre aus. Verstößt der User dagegen, begeht er eine strafbare Handlung und diese wird mit Freiheits- oder Geldstrafe geahndet. In den Nutzungsbedingungen muss das Wort ‚Hausrecht’ nicht ausdrücklich vorkommen. Sätze wie ‚untersagt sind unrichtige Tatsachenbehauptungen’ oder ‚beleidigende, verleumderische oder diffamierende Aussagen über andere Mitglieder der Community oder Dritte sind untersagt’ stehen stellvertretend dafür.
Ähnlich regelt das auch Xing. "Den Begriff Hausrecht verwenden wir nicht. Wir halten uns schlichtweg an die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die von den Mitgliedern akzeptiert wurden und somit Bestandteil eines gegenseitigen Vertrags sind", sagt ein Sprecher der Social-Media-Plattform. Gemäß den Bedingungen hat Xing das Recht, etwa bei wiederholten Beschwerden durch andere Mitglieder Xing-User anzumahnen und im Wiederholungsfall von der Plattform auszuschließen.
Benimm 2.0
Doch in der digitalen Welt ist es einfacher als in der realen, seine Identität zu verschleiern. Die Sperrung eines Accounts kann durch Anlegen eines neuen umgangen werden. "Diskutiert werden IP-Sperren, die allerdings bei Privatnutzern wegen dynamischer IP-Adressen nicht funktionieren", sagt Mario Rehse, Bereichsleiter gewerblicher Rechtschutz beim Computerverband Bitkom in Berlin. Dynamische IP-Adressen sind nur für die Dauer einer Internetverbindung gültig. Mit jeder neuen Verbindung wird eine andere Adresse zugewiesen.
"Moderatoren oder Betreiber von Social-Media-Diensten müssen reagieren, wenn sie auf Missstände aufmerksam gemacht wurden", sagt der IT-Jurist Fischer. Denn sie sind als Betreiber für die Inhalte haftbar, wenn sie ihnen zumutbare Prüfpflichten verletzt haben. Misstände müssen sie sofort beseitigen, sobald sie darüber in Kenntnis gesetzt wurden. Beispiel E-Bay: Weil dort gefälschte Produkte angeboten und der Internetdienst darüber informiert wurde, war er verpflichtet, die Angebote zu löschen. Künftig muss E-Bay nun durch eine Filtersoftware Fälschungen herausfischen und löschen.
Ein Ausschluss in einem privaten Forum oder im Gästebuch einer Webseite kann bei einem Verstoß gegen gesetzliche Regelungen auch ohne Nutzungsbedingungen ausgesprochen werden. Wer für die Teilnahme bezahlt, muss allerdings in einfacheren Verletzungsfällen zuerst abgemahnt werden. Bei groben Verstößen kann er sofort ausgeschlossen werden. Diese Grundsätze sind vergleichbar mit einer Abmahnung im Arbeitsrecht wegen Zuspätkommens oder einer fristlosen Kündigung, weil Betriebsgeheimnisse ausgeplaudert wurden.