"Fliegender Gerichtsstand im Online-Handel

Vollmacht bei Abmahnungen: Original oder Kopie?

01.06.2011 von Renate Oettinger
Der Bundesgerichtshof hat mit einem grundlegenden Urteil zur Verschärfung des Abmahn(un)wesens beigetragen, sagt Mark Schomaker.

Seit jeher ist es bei den deutschen Oberlandesgerichten umstritten gewesen, ob einem wettbewerbsrechtlichen Abmahnschreiben eine rechtsanwaltliche Vollmacht im Original beizulegen ist oder ob eine einfache oder beglaubigte Kopie dieser Vollmacht ebenfalls ausreicht.

Diese Frage war für den jeweils wettbewerbsrechtlich Abgemahnten insbesondere im Internet deshalb wichtig, weil das Fehlen einer solchen Originalvollmacht die wettbewerbsrechtliche Abmahnung insgesamt wegen Formmangels nach § 174 Absatz 1 BGB und damit einhergehender Nichtigkeit ins Leere gehen lassen konnte. Es war daher für den Abgemahnten ein recht einfacher Weg, der Abmahnung und der damit einhergehenden Kostenlast zu entgehen, indem er bei fehlender Vollmacht im Original die Abmahnung zeitnah als unberechtigt zurückwies.

Foto: Fotolia, Ints Vikmanis

Gerade im Online-Handel bestand zusätzlich die Möglichkeit, aufgrund des "fliegenden Gerichtsstandes" bei einem Gericht seiner Wahl dann eine negative Feststellungsklage gegen die Abmahnung zu erheben. Auf der anderen Seite suchten sich die Abmahner unter Ausnutzung der Gerichtsstandwahl ebenfalls ein Gericht aus, das die Beifügung einer Originalvollmacht für entbehrlich hielt.

Hier hat der BGH nun in seiner kürzlich veröffentlichten Entscheidung vom 19.05.2010 - Az.: I ZR 140/08 - endlich Rechtsklarheit geschaffen und den jahrelangen Streit in Rechtsprechung und juristischer Literatur beendet.

Der BGH erklärt in seinem Urteil ausdrücklich, dass eine Originalvollmacht zur Wirksamkeit einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung dann nicht notwendig ist, wenn der Abmahnung auch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung beigefügt ist. Dies ist aber der Regelfall einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung.

Eine Trennung oder Aufspaltung der Abmahnung in eine Abmahnungserklärung als geschäftsähnliche Handlung und einen Teil mit Vertragsangebot (Angebot auf Abschluss eines Unterwerfungsvertrages) verneint der BGH. Es ist daher auch für die Abmahnerklärung in diesem Fall der § 174 Absatz 1 BGB nicht anwendbar, sodass eine Originalvollmacht nicht notwendig ist.

Fazit für Internet-Händler

Die Entscheidung des BGH ist leider nicht dazu geeignet, das wettbewerbsrechtliche Abmahnwesen im Internet einzudämmen. Den Online-Händlern im Internet auf eBay, Amazon und Co. ist nun eine weitere Verteidigungsmöglichkeit gegen die Abmahner abhandengekommen.

Aus der täglichen Praxis ist bekannt, dass die fehlende Originalvollmacht sehr häufig ein weiterer Grund zur Beanstandung einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung war, der ab sofort aufgrund der BGH-Rechtsprechung nicht mehr zu beachten ist.

Das Abmahnwesen wird sich also noch verschärfen, da es noch leichter geworden ist, Abmahnungen auszusprechen. (oe)

Was Sie vom Widerrufsrecht wissen sollten
Was Sie vom Widerrufsrecht wissen sollten:
Die IT-Recht Kanzlei, München, hat einige Frequently-Asked-Questions (FAQs) zum Thema Widerrufsrecht und die entsprechenden Antworten zusammengetragen.
1. Was sind Widerrufsrechte?
Widerrufsrechte sind von Gesetzes wegen existierende Rechte, die es dem Widerrufsberechtigten ermöglichen, sich trotz eines wirksamen Vertragsschlusses wieder vom Vertrag zu lösen. Wenn ein Widerrufsrechtsrecht ausgeübt wird, so ist der entsprechende Vertrag hinfällig und bereits ausgetauschte Leistungen müssen rückabgewickelt werden. Dies bedeutet, dass etwa der Käufer den gekauften Gegenstand zurückgegeben und der Verkäufer das bereits bezahlte Geld zurückzahlen muss.
2. Was hat es mit dem Rückgaberecht auf sich?
Neben einem Widerrufsrecht steht einem Widerrufsberechtigten in aller Regel von Gesetzes wegen auch ein Rückgaberecht zu. Dies bedeutet, dass der Rückgabeberechtigte nicht zunächst den Vertrag widerrufen muss, damit der Vertrag hinfällig wird, sondern es genügt, dass er die erhaltene Ware zurückgibt, also etwa den gekauften Gegenstand an den Verkäufer zurücksendet.
3. Welche Widerrufsrechte gibt es?
Das deutsche bzw. europäische Verbraucherschutzrecht kennt verschiedene Widerrufsrechte. So etwa das Widerrufsrecht bei Verbraucherdarlehen, das Haustürwiderrufsrecht und das im Internet so wichtige Widerrufsrecht im Fernabsatzhandel bzw. bei Fernabsatzgeschäften.
4. Wo sind die Widerrufsrechte geregelt?
Die Widerrufsrechte von Verbrauchern sind im BGB geregelt. Wichtig sind vor allem die §§ 355 und 356 BGB. Das Widerrufsrecht bei Verbraucherdarlehen ist in § 495 Absatz 1 BGB geregelt. Das Haustürwiderrufsrecht findet sich in § 312 BGB und für das Widerrufsrecht bei Fernabsatzgeschäften sind die §§ 312b bis 312d BGB relevant.
5. Was ist ein Haustürgeschäft?
Es handelt sich dabei um ein Geschäft (z.B. Kauf einer Ware), das im Rahmen einer gewissen "Überrumpelungssituation" abgeschlossen worden ist, d.h. einer Situation, in der ein Unternehmer einen Verbraucher mit einem Vertragsangebot überrascht. Was genau ein Haustürgeschäft ist, ist im Gesetz geregelt. Es geht um ein Geschäft bzw. einen Vertrag zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer, das entweder am Arbeitsplatz oder in der Privatwohnung des Verbrauchers, bei einer Freizeitveranstaltung ("Kaffeefahrt") oder in öffentlichen Verkehrsmitteln bzw. auf öffentlichen Plätzen auf Veranlassung und durch Initiative des Unternehmers abgeschlossen worden ist.
6. Was ist ein Fernabsatzgeschäft?
Etwas verkürzt gesagt sind Fernabsatzgeschäfte solche Verträge, die unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln geschlossen werden. Unter Fernkommunikationsmittel muss man vor allem Briefe, das Telefon, E-Mails, Internet, Fax, SMS etc. verstehen. Wenn also z.B. ein Kaufvertrag im Internet geschlossen wird (Online-Shop, Ebay etc.), dann liegt ein Fernabsatzgeschäft vor. In aller Regel steht dem Käufer dann ein Widerrufsrecht zu, wenn er Verbraucher ist.
7. Wer ist Verbraucher, wer ist Unternehmer?
Wer Verbraucher und Unternehmer ist, ist in § 13 und § 14 BGB geregelt. Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zwecke abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Unternehmer ist dagegen eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
8. Warum ist im Zusammenhang mit dem Widerrufsrecht mal von Unternehmer und Verbrauchern und mal von Verkäufern und Käufern die Rede? Ist das das Gleiche?
Das Widerrufsrecht ist Verbraucherschutzrecht, es soll somit den Verbraucher im Verhältnis zum Unternehmer schützen. Die in der Praxis typische und alltägliche Situation im Rahmen des Verbraucherschutzrechts ist der Kauf einer Ware. Das Verbraucherschutzrecht greift dann ein, wenn bei einem Kauf der Verkäufer Unternehmer und der Käufer Verbraucher im Sinne des Gesetzes ist. Ist etwa der Verkäufer Verbraucher und der Käufer Unternehmer, so gibt es kein Widerrufsrecht.
9. Was ist eine Widerrufsbelehrung?
Eine Widerrufsbelehrung ist die gesetzlich vorgesehene Belehrung eines Widerrufsberechtigten über sein Widerrufsrecht. Das Gesetz sieht solche Belehrungen vor, damit der Berechtigte überhaupt weiß, dass ihm ein solches Recht zusteht und wie er es ausüben kann.
11. Was hat es mit dem Wertersatz beim Widerruf auf sich?
Das Gesetz ermöglicht es, dass ein Unternehmer (Verkäufer) vom Verbraucher (Käufer), der von seinem Widerrufsrecht Gebrauch macht, Wertersatz für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung verlangen kann. Dazu musste der Unternehmer bisher den Verbraucher spätestens bei Vertragsschluss in Textform auf diese mögliche Rechtsfolge und eine Möglichkeit, diese Rechtsfolge zu vermeiden, hinweisen.
12. Warum ist die Rechtslage beim Wertersatz im Widerrufsrecht derzeit so unklar?
Zuletzt gab es ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH), das es in Frage stellt, ob die deutsche Regelung zum Wertersatz tatsächlich rechtens ist. Bis hier endgültige Klarheit herrscht, besteht eine rechtliche Schwebelage, in der niemand genau weiß, was nun gilt. Es bleibt somit abzuwarten, bis hier eine endgültige Klärung eingetreten ist.
13. Wie lange ist die Widerrufsfrist?
Von Gesetzes wegen beträgt die Widerrufsfrist zwei Wochen oder ein Monat. Zwei Wochen beträgt sie, wenn bis zum Vertragsschluss oder zumindest unverzüglich danach eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung erfolgt. Die Widerrufsfrist beträgt einen Monat, wenn die Belehrung zeitlich später erfolgt. Um die jeweilige Frist einzuhalten, genügt es, wenn die Widerrufserklärung in Textform (z.B. Brief, E-Mail oder Fax) oder die Ware selbst rechtzeitig abgesendet wird.
14. Wann beginnt die Widerrufsfrist zu laufen?
Die Widerrufsfrist beginnt dann zu laufen, wenn der Verbraucher eine ordnungsgemäße, deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht in Textform erhalten hat. Eine Belehrung auf einer Internetseite entspricht nicht der erforderlichen Textform, eine Belehrung in einer E-Mail dagegen schon! Nach neuer, seit dem 11.6.2010 geltender Rechtslage genügt es, wenn der Unternehmer den Verbraucher spätestens unverzüglich nach Vertragsschluss, in der Regel somit spätestens einen Tag danach, über das Widerrufsrecht belehrt. Auch dann beträgt nun die Widerrufsfrist zwei Wochen. Geht es - wie zumeist - um die Lieferung von Waren, so beginnt der Lauf der Widerrufsfrist nicht vor Erhalt der Ware.
15. Was passiert, wenn ein Unternehmer nicht korrekt über das Widerrufsrecht belehrt?
Man muss zwei Arten von Konsequenzen unterscheiden. Erfahren Konkurrenten des Unternehmers, dass dieser nicht ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht belehrt, so können sie ihn abmahnen und von ihm verlangen, dass dieser diese Rechtsverletzung in Zukunft unterlässt. Zum anderen beginnt für die Verbraucher die Widerrufsfrist nicht zu laufen.
16. Wie übe ich als Verbraucher mein Widerrufsrecht aus?
Sie erklären innerhalb der Ihnen zustehenden Frist dem Unternehmer in Textform, dass Sie von Ihrem Widerrufsrecht Gebrauch machen oder senden ganz einfach - auch kommentarlos - die Ware zurück. Wenn Sie den Widerruf in Textform erklären, genügt es, wenn Sie beispielsweise eine E-Mail an den Unternehmer schicken, in der Sie schreiben: "Ich mache von meinem Widerrufsrecht Gebrauch".
17. Muss ich begründen, warum ich die Ware zurückgeben möchte?
Nein, das müssen Sie nicht. Das Widerrufsrecht steht Ihnen von Gesetzes wegen zu. Sie müssen nicht angeben, warum Sie die Ware zurückgeben möchten, selbst wenn Sie danach gefragt werden sollten.
18. Darf ich als Verkäufer meinen Kunden auch längere Umtausch- oder Rückgabefristen gewähren als es das Widerrufsrecht von Gesetzes wegen vorsieht?
Dies ist selbstverständlich möglich. Wichtig ist jedoch, dass Sie dennoch - z.B. auf Ihrer Internetseite und in Ihren E-Mails - ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht, so wie es das Gesetz vorsieht, belehren. Ansonsten sind Sie abmahngefährdet. Machen Sie in jedem Fall Ihren Kunden gegenüber deutlich, dass es zum einen das gesetzliche Widerrufsrecht gibt und Sie zum anderen jedoch darüber hinaus Ihren Kunden - aus Kulanz - besondere Bedingungen einräumen.
19. Wenn ich eine Jeans in einem Kaufhaus kaufe, steht mir dann auch ein Widerrufsrecht zu?
Nein. Irrtümlich nehmen viele Verbraucher an, dass ihnen auch bei Vor-Ort-Käufen eine Art Widerrufsrecht oder ähnliches zustehen würden. Dies ist aber nicht der Fall. Wenn Sie eine Jeans nach ein, zwei oder drei Wochen im Kaufhaus umtauschen oder zurückgeben möchten, weil sie Ihnen nicht mehr gefällt oder weil sie Ihnen nicht passt, so sind Sie auf Kulanz des Kaufhauses angewiesen. Ihnen steht kein gesetzliches Widerrufsrecht zu. Andere rechtliche Handhabe besteht natürlich, wenn mit der Ware etwas nicht in Ordnung ist.
20. Wann ist eine Widerrufsbelehrung korrekt? Welchen Erfordernissen muss sie genügen?
Achten Sie bei Widerrufsbelehrungen darauf, dass Sie inhaltlich korrekt sind, d.h. dass sie vor allem den gesetzlichen Status quo abbilden und nicht etwa veraltet sind. Insbesondere die Verweise auf gesetzliche Normen müssen unbedingt richtig sein.
21. Welche Produkte werden nicht vom Widerrufsrecht bei Fernabsatzgeschäften umfasst?
Das Gesetz nimmt verschiedene Produkte, d.h. Waren und Dienstleistungen, vom Widerrufsrecht aus. Darunter fällt die Lieferung von Waren, die nach Kundenvorgaben extra angefertigt und auf die persönlichen Bedürfnisse des Kunden zugeschnitten worden sind.
22. Was hat sich im Widerrufsrecht zum 11.6.2010 geändert?
Die wichtigste Änderung betrifft die Dauer der Widerrufsfrist, wenn die Widerrufsbelehrung erst nach Vertragsschluss erfolgt. Bislang war es aus technischen bzw. organisatorischen Gründen etwa bei Ebay unerlässlich, dass Unternehmer Verbrauchern eine Widerrufsfrist von einem Monat gewähren mussten, da dies das Gesetz so vorgesehen hatte. Seit dem 11.6.2010 gilt auch dann noch eine Widerrufsfrist von zwei Wochen, wenn der Unternehmer erst nach Vertragsschluss über das Widerrufsrecht belehrt, wenn diese Belehrung unverzüglich, also spätestens am nächsten Tag, erfolgt.
23. Worin bestand bislang das rechtliche Problem mit der sog. Musterwiderrufsbelehrung?
Die Musterwiderrufsbelehrung hatte bislang nur den Rang einer Rechtsverordnung, nicht eines Gesetzes. Denn nicht der demokratisch legitimierte parlamentarische Gesetzgeber (Bundestag/Bundesrat) hatte sie erlassen, sondern ein Ministerium. Da es sich bislang um kein Gesetz handelte, war die Musterwiderrufsbelehrung mit rechtlichen Mitteln angreifbar. Gerichte stellten fest, dass sie den gesetzlichen Anforderungen, so wie sie vor allem das BGB festlegte, nicht entsprach.
24. Wieso bedeutet die neue Musterwiderrufsbelehrung deutlich mehr Rechtssicherheit?
Im Vergleich zur alten Musterwiderrufsbelehrung bedeutet die neue ein Mehr an Rechtssicherheit. Dies hängt damit zusammen, dass die neue Musterwiderrufsbelehrung nun den Rang eines so genannten formellen Gesetzes hat, d.h. eines Gesetzes, das vom Parlament verabschiedet worden ist. Früher war die Musterwiderrufsbelehrung lediglich eine so genannte Rechtsverordnung, d.h. ein Rechtsakt aus einem Ministerium.
25. Was kann ich tun, wenn Konkurrenten von mir ihre Kunden gar nicht oder falsch über das Widerrufsrecht belehren?
Sie können Ihre Konkurrenten abmahnen. Da diese gegen geltendes Verbraucherschutzrecht verstoßen, können Sie als Mitbewerber im Rahmen des Wettbewerbsrechts nach dem UWG (= Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) von ihnen verlangen, dass Sie dies zukünftig unterlassen.
26. Was kann nach der Gesetzesänderung zum 11.6.2010 mit alten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärungen aus der Zeit davor passieren?
Alte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärungen, die ein Verkäufer noch unter dem bis zum 11.6.2010 geltenden Verbraucherschutzrecht abgegeben hat, können ein hohes Rechtsrisiko in sich bergen. Der Hintergrund hierzu ist, dass im Einzelfall ein rechtliches Spannungsfeld entstehen kann, da die Gesetzesänderung nicht automatisch zur Anpassung der in der Vergangenheit abgegeben Unterlassungs- und Verpflichtungserklärungen führt.
27. Wer muss am Ende die Versandkosten (Hinsendekosten) bezahlen, wenn der Verbraucher wirksam von seinem Widerrufsrecht Gebrauch macht?
Über diese Frage gab es längere Zeit Rechtsunsicherheit. Nun hat in diesem Frühjahr der Europäische Gerichtshof (EuGH) endgültig entschieden, dass die Hinsendekosten, also die Versandkosten für die Hinsendung der bestellten Ware, im Falle des Widerrufs des Fernabsatzgeschäfts nicht dem Käufer auferlegt werden dürfen. Vielmehr muss diese der Verkäufer tragen.
28. Wie verhält es sich mit den Rücksendekosten? Muss die der Unternehmer oder der Verbraucher bezahlen?
Grundsätzlich ist der Verkäufer von Gesetzes wegen dazu verpflichtet, die Rücksendekosten zu tragen. Dies bedeutet, dass der Verkäufer dem Käufer eine kostenlose Rücksendung ermöglichen oder diesem durch die Rücksendung entstandene Kosten ersetzen muss. Allerdings sieht das Gesetz für das Widerrufsrecht bei Fernabsatzgeschäften vor, dass Verkäufer und Käufer unter bestimmten Voraussetzungen vertraglich vereinbaren können, dass der Käufer die Rücksendekosten tragen soll.
29. Ist es in Ordnung, wenn Verkäufer eine Klausel in ihren AGB haben, wonach sie im Falle der Rückabwicklung eines Vertrages nach Widerruf unfreie Waren nicht annehmen?
Eine solche Klausel bzw. ein derartiger Hinweis des Verkäufers ist nicht wirksam, da das Gesetz im Grundsatz davon ausgeht, dass der Verkäufer die Kosten der Rücksendung zu tragen hat und nicht der Käufer. So haben dies zuletzt auch einige Gerichte geurteilt.
30. Wer trägt die Gefahr dafür, dass bei der Rücksendung die Ware beschädigt wird oder sogar verloren geht?
Von Gesetzes wegen trägt der Verkäufer das Risiko, dass auf dem Rücksendeweg die Ware beschädigt wird oder verloren geht.

Kontakt:

Der Autor Rechtsanwalt Mark Schomaker ist Rechtsanwalt und arbeitet in den Schwerpunkten IT-Recht, Online-Recht, Wettbewerbsrecht, ElektroG und Vertragsrecht. Rechtsanwaltskanzlei Schomaker, Ravensberger Str. 12, 33824 Werther, Tel.: 05203 9778963, Internet: www.recht-und-vertrag.de