Versandhandel mit Arzneien nach Deutschland untersagt

28.01.2005

MÜNCHEN (COMPUTERWOCHE) - Niederländische Internet-Apotheken dürfen nach einem Urteil des Berliner Kammergerichts keine apothekenpflichtigen Arzneimittel an deutsche Endverbraucher im Versandhandel schicken. Bei Zuwiderhandlungen gegen das Verbot des Versandhandels wurde ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro angedroht. Untersagt wurde auch, für den Versandhandel zu werben, sofern es sich um verschreibungspflichtige Arzneien oder solche handelt, für die es in Deutschland keine Zulassung gibt. Eine Revision wurde nicht zugelassen (Akz. 5 U 300/01).

Mit der Entscheidung wurde ein Urteil des Berliner Landgerichts vom Oktober 2001 teilweise geändert. Geklagt hatten ein Verband mit rund 60 Unternehmen, die pharmazeutische Produkte herstellen oder vertreiben, sowie drei Innungen und zehn Fachverbände der Wirtschaft. Moniert wurde, dass die Internet-Aktivitäten einen Versandhandel von Arzneimitteln darstellten und damit gegen das Arzneimittelgesetz sowie gegen das Werbeverbot verstießen.

Die niederländischen Versandhandelsregelungen entsprechen laut Gericht nicht hinreichend den deutschen Bestimmungen im Sinne des deutschen Arzneimittelgesetzes. Das Gericht verwies darauf, dass der Europäische Gerichtshof nationalen Institutionen die Entscheidung überlassen hat, welches Schutzniveau gewährleistet werden soll. Es solle zwar kein europaweites Versandhandels-Verbot für verschreibungspflichtige Arzneimittel erzwungen werden. Der deutsche Gesetzgeber habe sich aber mit dem Arzneimittelgesetz für ein Verbot entschieden, um Gefahren vorzubeugen. (dpa/tc)