ICANN-Pläne

USA wollen Macht über den Cyberspace teilen

29.09.2009
Der Internet-Vormund USA rückt vorsichtig von seiner Aufsichtsrolle ab. Wie weit die Öffnung der Obama-Adminstration gehen wird, ist allerdings noch unklar.

Die Amerikaner waren die Pioniere im Cyberspace - und bis heute sind sie dort die Sheriffs. Offiziell verwaltet die Internet-Gemeinde sich zwar über die Organisation ICANN selbst. Doch die Macht der dort vertretenen Unternehmen und Experten endet dort, wo Washington ein Veto einlegt. Nun deutet sich ein Wandel an: US- Präsident Barack Obama will seine heimliche Macht offensichtlich mit anderen teilen - zumindest ein bisschen.

Ohne ICANN läuft im Internet nichts - die Organisation ist so etwas wie die Verkehrs- und Baubehörde. Zum einen hält sie das Verkehrsleitsystem, das sogenannte Domain Name System, flott. Es verbindet jeden Rechner, der ans globale Netz angeschlossen ist, binnen Sekundenbruchteilen mit Internet-Servern in Bombay, Buenos Aires oder Boston. Daher auch der Name: Internet Corporation for Assigned Names and Numbers - also eine Firma für "zugewiesene Namen und Nummern". Zum anderen wacht die ICANN über die Top Level Domains wie zum Beispiel ".de" oder ".com". Mit neuen Adressräumen kann sie somit Platz im Cyberspace schaffen - was sich allerdings oft über Jahre hinzieht.

Der US-Einfluss hat historische Gründe. Denn das Internet startete als ein rein amerikanisches Experiment: Im Oktober 1969 schlossen Informatiker aus Los Angeles und Stanford ihre beiden Großrechner über eine Strecke von 500 Kilometern zusammen. Es war der Ursprung der weltweiten Vernetzung.

Internet-Urteile
Adwords verletzen das Markenrecht
<b>Der Fall:</b> Das Erotik-Versandhaus "Bananabay" hatte geklagt, weil die Betreiberin eines Erotikhandels im Web den Begriff Bananabay als Adword gebucht hatte. <br/><br/> <b>Das Urteil:</b> Das Oberlandesgericht (OLG) Braunschweig erachtet die Nutzung einer fremden Marke als kontextsensitive Werbung innerhalb einer Suchmaschinen für unzulässig. Das Gericht hielt diese Form der Werbung mit einer fremden Marke für eine Markenrechtsverletzung. Da es sich bei dem Wort „Bananabay“ um einen Phantasiebegriff handele, erwarte der Internet-Nutzer, dass das von der Suchmaschine herausgesuchte Produkt dieser Marke zuzuordnen sei. Der Nutzer gehe aufgrund der Suchanfrage davon aus, dass sowohl in der Trefferliste als auch im Anzeigenbereich Produkte der Marke zu finden seien, nach der er gesucht hat. Deshalb verletze das Verhalten der Beklagten die Markenrechte der Klägerin. <br/><br/> <b>Keyword-Advertising in der Zukunft:</b> Die Entscheidung des OLG Braunschweig ist nicht rechtskräftig, das Verfahren wird – wie einige andere Verfahren zum Suchmaschinenmarketing – endgültig durch den Bundesgerichtshof (BGH) entschieden. Beachtenswert ist, dass das OLG Köln in einem nahezu identischen Fall einen Unterlassungsanspruch abgelehnt hat. Die (verkürzte) Begründung lautete, der Internet-User könne Ergebnisliste und Anzeigenteil unterscheiden. Dieser Punkt dürfte maßgeblich für die Entscheidung des BGH sein: Ist dem durchschnittlichen Internet-Nutzer der Zusammenhang zwischen seiner Eingabe und den Ergebnissen im Anzeigenteil bewusst? Zudem muss der BGH darüber entscheiden, ob der Anzeigenteil und die sonstigen Ergebnisse (räumlich und farblich) so voneinander getrennt werden müssen, dass diese Treffer deutlich als Werbung und nicht als Ergebnis der Suche erkannt werden.
Korrekte Versandkosten sind zwingend
<b>Der Fall:</b> Ein Online-Händler hielt es für wettbewerbswidrig, dass sein Konkurrent neben dem Verkaufspreis keine Angaben über zusätzliche Liefer- und Versandkosten machte. Informationen dazu mussten Kunden dem „Allgemeine Geschäftsbedingungen“ und „Service“ entnehmen. <br/><br/> <b>Die Entscheidung:</b> Der Bundesgerichtshof BGH bejahte einen Verstoß gegen die Preisangabenverordnung (PAngV). Danach sind auch beim Internet-Handel zusätzlich zum Preis der Ware Angaben darüber zu machen, ob Liefer- und Versandkosten anfallen. Ein unmittelbarer räumlicher Bezug der Hinweise zu den Abbildungen der Waren sei nicht zwingend erforderlich. Die Informationen müssen aber leicht erkennbar und gut wahrnehmbar auf einer gesonderten Seite dargestellt werden. Auf jeden Fall muss der Käufer die Pflichtinformationen aufmerksam gemacht werden, bevor er den Bestellvorgang startet. <br/><br/> <b>Handlungsempfehlung für Online-Shops:</b> Ungeklärt war bislang, in welcher Form die Darstellung der Versand- und Lieferkosten im Internet zu erfolgen hat. Nun ist klar: Ein unmittelbarer räumlicher Zusammenhang ist nicht zwingend. Erforderlich ist aber, dass der Käufer die Angaben leicht erkennen und wahrnehmen kann. Leider ist noch immer nicht endgültig geklärt, ob der Nutzer über diese Informationen auch durch einen aussagekräftigen Link (etwa durch einen deutlich sichtbaren „Sternchen“-Hinweis) belehrt werden kann. Betreibern von Online-Shops ist daher dringend zu empfehlen, die Versandkosten zumindest auf derjenigen Web-Seite anzugeben, die es dem Nutzer erlaubt, seine Einkäufe in den Warenkorb abzulegen.
Verlinkung auf Porno-Seiten
<b>Der Fall:</b> Vor dem Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt wurde der Online-Zugang zu Web-Seiten mit pornografischem Inhalt verhandelt. Ein professioneller Betreiber von kostenpflichtigen Porno-Seiten, die nur mit Altersbeschränkung zugänglich sind, hatte einen Access-Provider verklagt. Er wollte einem Internet-Provider den Google-Zugang verwehren, weil Nutzer über die Suchmaschine auf kostenlose Porno-Sites gelangen können. Fehlende Zugangsbeschränkungen, so das Argument des Klägers, ermöglichen es auch Kindern und Jugendlichen, auf diese Inhalte zuzugreifen. Das stelle eine unzulässige Verbreitung pornografischer Schriften dar. <br/><br/> <b>Die Entscheidung:</b> Das OLG Frankfurt hat abgelehnt und eine wettbewerbsrechtliche Verantwortung des Access-Providers für den Inhalt der Web-Seiten, zu denen er seinen Kunden den Zugang vermittelt, verneint. Der Access-Provider sei nur Vermittler und habe daher keinen Einfluss auf den Inhalt von Web-Sites. Zudem sei es unzumutbar, so dass Gericht, den Zugriff auf eine Suchmaschine wie Google zu sperren. <br/><br/> <b>Der Kommentar:</b> Die Entscheidung belegt erneut deutlich, dass Access-Provider nicht für rechtswidrige Inhalte auf Web-Seiten haften, zu denen sie lediglich den Zugriff ermöglichen. Führt man sich die technischen Möglichkeiten der Access-Provider vor Auge, ist diese Entscheidung auch plausibel. Durch eine Sperrung des Online-Zugangs könnten rechtswidrige Darstellungen im Internet ohnehin nicht gänzlich verhindern werden. Sowohl Betreiber einer rechtswidrigen Web-Seite als auch Nutzer können mit relativ wenig Aufwand eine Sperre umgehen. Wichtig ist aber, dass im konkreten Fall der Access-Provider nur deswegen von einer Haftung freigesprochen wurde, weil er keine vertragliche Beziehungen zu dem betreffenden Betreiber der rechtswidrigen Web-Seiten unterhielt. Ein solcher Fall wurde mit dem Gerichtsentscheid nicht geklärt.
Online-Durchsuchungen sind verfassungswidrig
<b>Der Fall:</b> Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hatte in seinem Urteil vom 27. Februar 2008 über die Vereinbarkeit der gesetzlichen Ermächtigung zu so genannten „Online-Durchsuchungen“ für den Verfassungsschutz in Nordrhein-Westfalen mit dem Grundgesetz zu entscheiden. Bei der Online-Durchsuchung geht es um den heimlichen Zugriff auf IT-Systeme, in der Regel also auf mit dem Internet verbundene Computer. Heimliche Zugriffe sind Maßnahmen, bei denen etwa Spyware (wie etwa der „Bundes-Trojaner“) auf einen Computer eingeschleust wird, um dessen Inhalte zu durchforsten. <br/><br/> <b>Die Entscheidung:</b> Das BVerfG sieht in seiner Entscheidung die fraglichen Normen als verfassungswidrig und damit als nichtig an. Es begründet dies mit einem Verstoß gegen das von dem obersten Gericht neu geschaffenen „Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme“. Nach Ansicht des Gerichts kann eine Online-Durchsuchung zwar grundsätzlich (etwa zur Prävention von Terrorismus) erforderlich und geeignet sein. Jedoch sei eine heimliche Online-Durchsuchung aufgrund des tief greifenden Eingriffs in die Grundrechte der Betroffenen nur unter ganz engen Voraussetzungen auch angemessen. <br/><br/> <b>Das neue IT-Grundrecht:</b> In seiner Grundsatzentscheidung entwickelt das Bundesverfassungsgericht ein neues „Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme“. Damit stellt es klar, dass die Nutzung von IT-Systemen für die Lebensführung vieler Bürger von zentraler Bedeutung ist. Auf den Rechnern speichern sie zum Teil streng vertrauliche Inhalte gleich einem Tagebuch sein. Heimliche Zugriffe können mehr über die jeweilige Person offenbaren als das Abhören der Telekommunikation, da die Daten länger verfügbar sind – daher das neue Grundrecht, das genau den Schutz dieser Daten vorsieht. Allerdings wird dieses Grundrecht (wie die meisten anderen Grundrechte auch) nicht schrankenlos geschützt. Aufgehoben wird es, wenn etwa Leib, Leben und Freiheit einer Person gefährdet ist. Etwaige Eingriffe dürfen erst nach einer Anordnung durch einen Richter erfolgen. Mit seinem Urteil hat das Bundesverfassungsgericht einmal mehr klargestellt, dass nicht alles, was technisch möglich ist, rechtlich auch erlaubt ist.
Bundesverfassungsgericht beschränkt Vorratsdatenspeicherung
<b>Der Fall:</b> Deutsche Bürgerrechtler und Datenschützer haben vor dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) gegen das Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung geklagt. Die Kläger halten das Gesetz für verfassungswidrig, weil es gegen das grundgesetzlich geschützte Fernmeldegeheimnis verstoße. Das Gesetz schreibt die sechsmonatige Speicherung so genannter Verkehrsdaten (Rufnummern, Zeiten etc.) durch die TK-Anbieter für die Strafverfolgung bei besonders schwerwiegenden Delikten und Straftaten vor. <br/><br/> <b>Die Entscheidung:</b> In seiner einstweiligen Anordnung vom 11. März 2008 hat das BVerfG festgestellt, dass nicht die Speicherung der Daten selbst, sondern erst deren Abruf in Grundrechte der Nutzer eingreife. Das Verfassungsgericht hat zugleich den Datenabruf durch die Behörden eingeschränkt. Das ist nur bei Verdacht einer schweren Straftat möglich (Mord, Totschlag, Raub, Erpressung, Entführung und Kinderpornografie). Zudem muss die Tat auch im Einzelfall schwerwiegend und der Tatverdacht begründet sein. Diese Vorgaben entsprechen im Wesentlichen den Voraussetzungen, die auch die Strafprozessordnung an die TK-Überwachung stellt. <br/><br/> <b> Weiterer Verfahrensgang:</b> Durch seine einstweilige Anordnung hat das BVerfG noch keine allgemeingültige Aussage über die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes getroffen. Es hat lediglich die Folgen - unabhängig von den Erfolgsaussichten – abgewägt. Es hat aber betont, dass die Speicherung der Daten dem Staat Zugriff auf eine Vielzahl hoch sensibler Daten gewährleistet. Den Zugriff gewährt das Gericht nur zur Verfolgung schwerwiegender Straftaten. <br/><br/> <b>Praktische Auswirkungen der Entscheidung:</b> Die Vorratsdatenspeicherung macht umfangreiche technische Anpassungen für TK-Anbieter und einzelne IT-Unternehmen erforderlich, da die Verbindungsdaten nicht nur sechs Monate lang gespeichert werden müssen, sondern auch gegen unbefugten Zugriff zu sichern sind. Die Entscheidung des BVerfG zur Vorratsdatenspeicherung ist auch im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung über die Online-Überwachung zu sehen.
Gewinnspiele gegen persönliche Daten
<b>Der Fall:</b> Das Oberlandesgericht (OLG) Köln hatte darüber zu entscheiden, ob es rechtmäßig ist, die Teilnahme an einem Gewinnspiel an die Überlassung von persönlichen Daten zu Werbezwecken zu koppeln, rechtmäßig ist. Die Beklagte hatte im Internet ein Gewinnspiel gestartet und Eintrittskarten für die Fußball-WM 2006 verlost. Nach Beantwortung einer recht einfachen Gewinnspielfrage sollten Interessenten auch Angaben zu ihrer Person hinterlassen. Die Teilnahme am Gewinnspiel war nur möglich, wenn sie das Einverständnis gaben, dass die Daten zu Werbezwecken weiterverwertet werden dürfen. Darin sah der Kläger einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht. <br/><br/> <b>Die Entscheidung:</b> Die Koppelung des Gewinnspiels an eine Datenfreigabe ist nach Ansicht des Gerichts ein wettbewerbswidriges Verhalten. Moniert wurde die Gestaltung des Gewinnspiels: Der Nutzer, der sich bereits zur Teilnahme entschlossen hatte, wurde erst nach dieser Entscheidung vor der Wahl gestellt, entweder Privatsphäre oder Gewinnspiel zu opfern. <br/><br/> <b>Der Kommentar:</b> Die Entscheidung erläutert das Zusammenspiel von Datenschutzregelungen und Wettbewerbsrecht. Wird ein Verbraucher nicht ausreichend darauf hingewiesen, dass er nur unter Preisgabe eines Teils seiner Privatsphäre an einem Gewinnspiel teilnehmen kann, ist dies wettbewerbswidrig. Allerdings wurden im konkreten Fall WM-Tickets verlost. Ob die vom Gericht unterstellte Zwangslage (Aussicht auf WM-Tickets versus Datenfreigabe), in die die Nutzer geraten sind, auch bei weniger begehrten Gewinne besteht, wurde nicht entschieden.
Datenschutz beim Rabatt-System HappyDigits
<b>Der Fall: </b> Das Oberlandesgericht (OLG) Köln hatte über die Frage zu entscheiden, ob die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Betreibers des bekannten Rabatt-Systems „HappyDigits“ unzulässig sind. Der Kläger beklagte Verstöße gegen das Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG). <br/><br/> <b>Die Entscheidung: </b> Bis auf eine Ausnahme entsprachen die Bedingungen nach Ansicht der Richter den gesetzlichen Vorgaben. Die von dem Betreiber des Rabattsystems geforderte <b>Angabe des Geburtsdatums </b> ist nach Ansicht der Richter datenschutzrechtlich zulässig. Der Betreiber habe ein berechtigtes Interesse daran festzustellen, ob der Teilnehmer volljährig ist. Ebenfalls rechtmäßig ist es, dass der Betreiber sich das Recht einräumen lässt, die <b>Daten über die gekauften Waren weiterzuleiten </b>. Nur so könne der Kunde nachvollziehen, ob ihm die ihm zustehenden Punkte auch gutgeschrieben wurden. Dass dies eine gezielte Werbung ermöglicht, sei hinzunehmen. Demgegenüber ist eine Klausel unwirksam, in der Teilnehmers standardmäßig ihr Einverständnis erteilen, ihre <b> persönliche Daten zu Werbezwecken</b> durch den Betreiber und seine Partner zu nutzen. Wirksam wäre ein solches Einverständnis nur durch eine ausdrückliche Erklärung des Teilnehmers („Opt-In-Regelung“). Beim „HappyDigits“-Programm ist das Einverständnis voreingestellt. Der Teilnehmer muss die Passage selbst streichen („Opt-Out-Regelung“). <br/><br/> <b> Besser Opt-In: </b> Das Urteil bestätigt und konkretisiert nochmals die Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes: Der Verbraucher muss davor geschützt werden, leichtfertig und unüberlegt seine persönlichen Daten herzugeben, nur weil er von dem sonstigen Angebot des Unternehmens überzeugt ist. Unternehmen sind daher weiterhin gut beraten, das Einverständnis des Nutzers ausdrücklich einzuholen und diesen Vorgang zu dokumentieren.
Keine GEZ-Gebührenpflicht für gewerblich genutzten Internet-PC
<b>Der Fall:</b> Das Verwaltungsgericht Wiesbaden entschied mit Urteil vom 19. November 2008 zur Rundfunkgebührenpflicht eines gewerblich genutzten, internetfähigen PCs. Der Kläger ist nebenberuflich als EDV-Spezialist und Programmentwickler tätig und übt diese Tätigkeit in dem Privathaus aus. Der Kläger machte geltend, der PC sei für seine Tätigkeit als EDV-Entwickler unverzichtbar und eine Nutzung des PCs als Radio oder Fernsehgerät finde nicht statt. Nachdem die GEZ dennoch Gebühren auch für den betrieblich genutzten PC erhob, wandte sich der Kläger an das Verwaltungsgericht. <br/><br/> <b>Die Entscheidung:</b> Das Gericht entschied zugunsten des Klägers. Es fehle eine zur Gebührenerhebung tragfähige Rechtsgrundlage. Der Bürger müsse erkennen können, für was und in welcher Höhe er mit Gebühren belastet werde. Die Rundfunkgebührenpflicht wird an das Bereithalten eines Rundfunkempfangsgerätes geknüpft. Dies ist jede technische Einrichtung, die zur Hör- und Sichtbarmachung oder Aufzeichnung von Rundfunkdarbietungen geeignet ist. Ein vernünftiger Durchschnittsbürger verstehe darunter ein Gerät, das zumindest auch zum Empfang von Rundfunksendungen angeschafft worden sei. Dies sei bei einem gewerblich genutzten Internet-PC nicht der Fall. Zudem verneinte das Gericht auch deshalb eine Gebührenpflicht, weil der Kläger seine privaten Empfangsgeräte, die sich in demselben Haus befanden, angemeldet hatte. Damit gelte für den beruflich genutzten PC ohnehin die so genannte Zweitgerätefreiheit. <br/><br/> <b>Der Kommentar: </b> Die Gebührenpflicht von internetfähigen PCs löst eine Vielzahl rechtlicher Fragestellungen aus und ist stark umstritten. Die bisherige Rechtsprechung ist uneinheitlich. Bei Nichtmeldung der betrieblichen Internet-PCs besteht bis auf Weiteres neben dem Nachzahlungsrisiko daher auch die Gefahr eines Bußgeldes. Es muss daher regelmäßig mit einer Gebührenerhebung durch die GEZ gerechnet werden.
Bildersuchmaschinen im Lichte des Urheberrechts
<b>Der Fall:</b> Das Oberlandesgericht Jena entschied mit Urteil vom 27. Februar 2008 über die Klage einer Künstlerin, die ihre Bilder auf einer Homepage ins Internet eingestellt hatte. Diese Bilder wurden als so genannte Thumbnails in der Trefferliste der Google Bildersuche angezeigt. Die Klägerin sah darin eine Verletzung ihrer Urheberrechte und nahm Google daher auf Unterlassung in Anspruch. <br/><br/> <b>Die Entscheidung:</b> Das Gericht erachtet in den Thumbnails eine unfreie Umgestaltung des Originalwerkes, die der Zustimmung des Urhebers bedarf. Bearbeitungen sind nur dann ohne Einverständnis zulässig, wenn es sich um selbstständige Neuschöpfungen handelt. Dabei muss der Eindruck des Originalwerkes hinter dem neu erstellten Werk zurückbleiben. Thumbnails genügen dieser Anforderung nicht. Die Verkleinerung ist keine eigenschöpferische Leistung. Ausnahme könne ein Zitatzweck darstellen, wenn etwa eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Originalwerk stattfindet. Auch diese Anforderung erfüllt Googles Bildersuche nicht. <br/><br/> Das Gericht folgte auch nicht der Argumentation von Google, die Künstlerin habe automatisch ihre Einstellung zur Umgestaltung in Thumbnails erteilt, indem sie ihrer Bilder in das Internet ohne technische Schutzmaßnahmen gestellt habe. Derjenige, der Bilder ins Internet einstellt, will lediglich erreichen, dass diese angesehen werden können. <br/><br/> <b> Kein Unterlassungsanspruch gegen Google: </b> Obwohl das Gericht die Herstellung und Verwertung der Thumbnails als urheberrechtswidrig einstufte, verneinte es dennoch einen Unterlassungsanspruch gegen Google. Es sah das Verhalten der Klägerin nach den Grundsätzen von Treu und Glauben als rechtsmissbräuchlich an. Sie habe ihrer Homepage so optimiert, dass sie von der Suchmaschine leichter gefunden wird. Das widerspreche der Unterlassungeklage gegen Google. <br/><br/> <b> Der Kommentar: </b> Die Entscheidung des Gerichts könnte das Aus für Bildersuchmaschinen bedeuten. Andere Gerichte hatten in der Vergangenheit bereits anders entschieden und einen Urheberrechtsverstoß durch Thumbnails aus unterschiedlichen Gründen abgelehnt. Vor diesem Hintergrund und zur Klärung der bestehenden Rechtsunsicherheiten ist es verständlich, dass Google nunmehr gegen das Urteil des OLG Jena Revision beim Bundesgerichtshof eingelegt hat. Bis zur Entscheidung des BGH bleibt das Thema „Thumbnails“ daher weiterhin spannend.

Die Arbeit der noch jungen Computerwissenschaft bezahlte die US-Forschungsbehörde ARPA. Dank Spitzentechnologie wollten die Amerikaner den Kalten Krieg mit den Sowjets gewinnen. "Die Kontrolle über das Internet war damals in den Händen der Erfinder", erklärt Wolfgang Kleinwächter, Professor für Internetpolitik an der Universität Aarhus in Dänemark.

Als immer mehr Unternehmen und Privatnutzer die Vorteile der grenzenlosen Vernetzung entdeckten, privatisierte die Clinton-Regierung die Aufsicht: Sie gründete 1998 die Zwitter-Organisation ICANN. "Es handelt sich um eine privatrechtliche Firma mit einem internationalen Direktorium", sagt Kleinwächter. Internet-Wirtschaft und Nutzer dürfen seitdem mitreden.

Vormund USA

Die USA behielten aber stets das letzte Wort. Dafür sorgen zwei Verträge: Das im Oktober auslaufende "Joint Project Agreement" (JPA) verpflichtet die ICANN, dem Handelsministerium regelmäßig über Entscheidungen zu berichten. "Damit hat die Regierung eine Vormundschaftsrolle", sagt Wolfgang Kleinwächter. Über ein bis 2011 gültiges Abkommen sichern sich die USA zudem die Kontrolle über die Root Server - jene Rechner, die den gesamten Datenverkehr steuern. Damit könnten sie theoretisch ganze Länder vom Netz abklemmen.

Die Machtspiele laufen indes viel subtiler. So intervenierte die katholische Rechte im US-Kongress, als ein Unternehmen die Endung ".xxx" für Pornos beantragte. "Die Lobbyisten haben ihren Einfluss in Washington genutzt, und Washington hat seinen Einfluss bei der ICANN genutzt", sagt die ICANN-Expertin Jeanette Hofmann vom Wissenschaftszentrum Berlin für Sozialforschung. Der Rotlichtbezirk fürs Internet scheiterte.

Andere Länder fordern seit Jahren ein Ende der US-Dominanz. China etwa will eine Art Internet-UNO einrichten, während die EU auf eine komplett privatisierte Organisation setzt, in der Regierungen nur eine beratende Funktion haben.

Während die Bush-Regierung unnachgiebig war, könnten die Zeiten der Alleingänge unter Obama vorbei sein. Er plant laut einem Bericht des britischen Magazins "Economist", die Aufgaben der ICANN auf vier Gremien zu verteilen - sogenannte Oversight panels. Diese sollen sich um die Vergabe von Top Level Domains wie ".net" und ".com" genauso kümmern wie um die Stabilität des Netzwerks. In allen Gruppen säßen Vertreter anderer Regierungen, schreibt das Magazin.

Viele Details sind noch nicht bekannt, aber die ICANN-Expertin Jeanette Hofmann ist dennoch vorsichtig optimistisch: "Das neue Regime ist multilateral ausgerichtet", sagt die Politologin vom Wissenschaftszentrum Berlin für Sozialforschung. Trotzdem glaubt sie nicht, dass Obama das Gremium komplett öffnet: "Die Kontrolle über die Root-Server werden sich die Amerikaner so schnell nicht entreißen lassen." (dpa/ajf)