Unerlaubte Fragen

Unerlaubte Fragen

29.11.2000
Grundsätzlich darf der Arbeitgeber nur nach Dingen fragen, die bei der Besetzung der Stelle eine Rolle spielen. Ob der Bewerber nun seit 40 Jahren verheiratet ist oder in einer eheähnlichen Gemeinschaft mit seinem Goldfisch lebt, geht den Arbeitgeber nichts an.

Letztendlich ist jedoch die Art der zu besetzenden Stelle entscheidend, so darf z.B. ein Redakteur einer Tageszeitung durchaus nach seiner politischen Einstellung gefragt werden, da dies unmittelbar mit seinem Beruf zusammenhängt. Soll eine Putzfrau eingestellt werden, ist diese Frage unzulässig.

Krankheiten gehen den Chef etwas an, wenn sie ansteckend sind und die Gefahr besteht, dass nach einer Woche das ganze Büro lahmgelegt ist.
Auch nach einer chronischen Krankheit darf gefragt werden, da diese eventuell die Dauer der Arbeitsfähigkeit beeinflussen könnte.

Der aktuelle Kontostand des Bewerbers geht den Arbeitgeber nichts an, es sei denn, Sie müssen mit Lohn-Pfändungen rechnen. Es ist zwar peinlich dies zu erwähnen, letztendlich wird es der zukünftige Chef jedoch sowieso erfahren.
Bei Vertrauenspositionen, wie z.B. als Chefsekretärin oder Buchhalter, kann der Arbeitgeber nach einem vielleicht vorhandenen Schuldenberg fragen.
Kenntnisse über interne Pläne und Entwicklungen machen Sie als neuen Mitarbeiter für Konkurrenten sehr interessant und vielleicht sogar erpressbar.

Welchen Neigungen und Hobbys der Bewerber in seiner Freizeit nachgeht, hat den Chef in spe ebenfalls nicht zu interessieren. Aber auch hier gibt es Ausnahmen: So müssen besonders gefährliche Sportarten, wie z.B. Fallschirmspringen oder Freeclimbing, auf Nachfrage angegeben werden.

Eine Gewerkschaftszugehörigkeit stellt für viele Arbeitgeber ein rotes Tuch dar. Der aufmüpfige Arbeitnehmer, der immer mehr Rechte fordert, steht nicht besonders hoch im Kurs. Kein Problem - verschweigen Sie ihm einfach Ihre Mitgliedschaft, sie geht ihn nichts an.

Das Thema Religion beinhaltet wieder eine Vielzahl von Ausnahmen. Ob sie den Dalai-Lama verehren, dem Papst glauben oder Atheist sind, hat Ihren Chef grundsätzlich nicht zu interessieren. Bewerben Sie sich jedoch bei einem Arbeitgeber mit eindeutig religiösen Tendenzen, wie z.B. Kirchen oder der Caritas, sollten Sie besser bei der Wahrheit bleiben.

Besonders beliebt bei Personalchefs ist die Frage nach einer eventuellen Schwangerschaft. Junge, gerade verheiratete Frauen haben es grundsätzlich schwerer, eine gewünschte Stelle zu bekommen - schließlich ist die „Gefahr“ einer Schwangerschaft bei Ihnen besonders groß.
Wenn Sie als Bewerberin merken, dass es sich bei der Nachfrage ausschließlich um die finanziellen Verlustängste des Chefs handelt, sollten Sie die Auskunft verweigern bzw. sagen, dass eine Schwangerschaft derzeit nicht geplant ist.
Anders ist es wiederum bei bestimmten Tätigkeiten, die schon zu Beginn einer Schwangerschaft das Arbeiten unmöglich macht (z.B. schwere körperliche Arbeit). Hier hat der Chef das Recht zur Frage und es besteht für Sie eine Auskunftspflicht.

Die Frage nach einer eventuellen Behinderung muss erst ab einem 50-prozentigen Behinderungsgrad beantwortet werden. Aber auch hier gibt es natürlich wieder zahlreiche Ausnahmen - in Abhängigkeit von der Art der Tätigkeit.

Nach einschlägigen Vorstrafen darf der Chef fragen. Einschlägig heißt hierbei, dass ein direkter Bezug zur zukünftigen Tätigkeit vorhanden sein muss.
Der Informatiker darf also seine unzähligen Anzeigen wegen Körperverletzung unterschlagen, seine Anklage wegen „Hackerei“ in die Rechner des Bundestages muss er jedoch unbedingt erwähnen.
Laufende Verfahren dürfen grundsätzlich verschwiegen werden, egal ob sie einschlägig sind oder nicht.

Oft wird versucht, durch solche privaten Fragen einfach nur die Reaktion des Bewerbers zu testen. Bleiben Sie spontan und versuchen Sie durch geschicktes Antworten zu reagieren.