MÜNCHEN (jlp) - Mietet ein Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer Tennis- und Squashplätze an, so führt die unentgeltliche Nutzung bei den Arbeitnehmern zum Zufluß von Arbeitslohn. Dies gilt unabhängig davon, wie der Arbeitgeber die Nutzung der Plätze im einzelnen organisiert hat. Diesen Zufluß von Lohn muß der Arbeitgeber versteuern. Bundesfinanzhof, AZ: VI R 44/96
DV und Recht
Tennisplatz als Arbeitslohn
16.05.1997