Änderungskündigung

Sind mehrere Angebote des Chefs erlaubt?

31.12.2014 von Renate Oettinger
Das Bundesarbeitsgericht hat sich in einem Urteil zur Kündigung des bisherigen Arbeitsvertrages und zum gleichzeitigen Angebot an den Arbeitnehmer, das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Kündigungsfrist zu den geänderten Vertragsbedingungen fortzusetzen, geäußert.

Ein Arbeitgeber darf in einer Änderungskündigung dem Arbeitnehmer unter Umständen gleich mehrere unterschiedliche Änderungsangebote unterbreiten, von denen sich der Arbeitnehmer dann das für ihn angenehmste aussuchen kann. Das, so der Münchner Fachanwalt für Arbeitsrecht Christoph J. Hauptvogel aus der Kanzlei Graf von Westphalen, Vizepräsident des VDAA - Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Stuttgart, hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einer Entscheidung vom 10. April 2014 (2 AZR 812/12) jetzt erstmals bestätigt.

Für eine Beendigungskündigung müssen alle Voraussetzungen des Kündigungsschutzgesetzes vorliegen.
Foto: Marco2811 - Fotolia.com

Sollen arbeitsvertragliche Regelungen zulasten des Arbeitnehmers geändert werden, dann ist das natürlich durch einen einvernehmlichen Änderungsvertrag möglich. Ist der Arbeitnehmer mit einem Änderungsvertrag jedoch nicht einverstanden, bleibt dem Arbeitgeber nur noch die Möglichkeit, einseitig eine Änderungskündigung auszusprechen. Diese setzt sich zusammen aus einer Kündigung des bisherigen Arbeitsvertrages (Teil 1) und dem gleichzeitigen Angebot an den Arbeitnehmer, das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Kündigungsfrist zu den geänderten Vertragsbedingungen fortzusetzen (Teil 2).

Beendigungskündigung

Bei Teil 1 handelt es sich um eine echte Beendigungskündigung, für die alle Voraussetzungen des Kündigungsschutzgesetztes – wenn dieses anwendbar ist – vorliegen müssen. Und im Rahmen des neuen Vertragsangebotes (Teil 2) müssen dem Arbeitnehmer nach der Rechtsprechung immer diejenigen Bedingungen angeboten werden, die am wenigstens stark in das Vertragsgefüge eingreifen. Der Arbeitgeber muss die Änderungen also auf das "objektiv notwendige Maß" beschränken.

An dieser Stelle gab es bislang vor allem dann Schwierigkeiten, wenn mehrere Möglichkeiten einer Vertragsänderung bestanden. In dem vom Bundesarbeitsgericht jetzt entschiedenen Fall kamen für den Arbeitnehmer z. B. entweder eine Reduzierung der Arbeitszeit bei gleichbleibendem Gehalt oder eine geringer dotierte Vollzeitstelle in Betracht. Welche dieser beiden Alternativen ist nun für die Arbeitnehmer die weniger einschneidende Maßnahme?

Das BAG hat dazu am 10. April 2014 entschieden, dass eine zeitlich reduzierte gleichwertige Tätigkeit weniger einschneidend sei als das Angebot einer geringwertigeren Tätigkeit, und zwar selbst dann, wenn das Monatsgehalt bei der geringwertigeren Tätigkeit wegen des höheren Stundenumfanges insgesamt höher ist. Denn der Vergleichsmaßstab sei die Vergütung pro Zeiteinheit, also das Gehalt pro Arbeitsstunde.

Alternatives Angebot

Wenn es im Einzelfall schwierig sei zu bestimmen, welches von mehreren möglichen Änderungsangeboten für den Arbeitnehmer weniger einschneidend sei, dann sei es dem Arbeitgeber zudem möglich, dem Arbeitnehmer die in Betracht kommenden Änderungen alternativ anzubieten. Der Arbeitnehmer hat dann die Wahl, eines der Angebote anzunehmen (ggf. unter dem Vorbehalt seiner sozialen Rechtfertigung) oder alle Angebote abzulehnen. Für den Arbeitgeber hat dies den Vorteil, dass der Arbeitnehmer sich bei einem solchen Vorgehen in einem möglichen Änderungsschutzprozess nicht mehr darauf berufen kann, eine der abgelehnten Alternativen sei für ihn weniger einschneidend gewesen und die Änderungskündigung sei daher unwirksam. Die "Alternativlösung" des BAG besitzt daher erhebliche Relevanz für die Praxis, betont Hauptvogel.

Rechtsanwalt Hauptvogel empfiehlt, das Urteil zu beachten sowie in Zweifelsfällen um Rechtsrat nachzusuchen, wobei er u. a. dazu auch auf den VDAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. - www.vdaa.de - verweist. Die Beobachtung und kritische Begleitung aktueller und praxisrelevanter Rechtsentwicklungen im Arbeitsrecht bildet einen der Arbeitsschwerpunkte des Verbandes.

Weitere Informationen und Kontakt: Christoph J. Hauptvogel, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht und Vizepräsident des VDAA, c/o Graf von Westphalen, Maximiliansplatz 10, 80333 München, Tel.: 089 689077-401, E-Mail: c.hauptvogel@gvw.de, Internet: www.gvw.com

Die häufigsten Karriereirrtümer
In Sachen Bewerbung ...
... kann man viele Fehler machen, wie Karrierecoach Martin Wehrle in seinem "Lexikon der Karriere-Irrtümer" zeigt. Klicken Sie sich durch weiterverbreitete Fehleinschätzungen.
1. Je mehr Bewerbungen man schreibt, desto höher der Erfolg
Blinde Schüsse mit der Schrotflinte, auch „Blindbewerbung“ genannt, bringen wenig. Eine Topbewerbung ist ein maßgeschusterter Aschenputtel-Schuh: Sie darf nur an den Fuß dieser einen Firma passen.
2. Wenn gewünscht, sollte ich meine Gehaltsvorstellung im Anschreiben nennen.
Wer eine Gehaltsspanne von 30.000 bis 40.000 Euro angibt, verrät dem Unternehmen zweierlei: Erstens wären Sie bereit, den Job für 30.000 Euro zu machen- warum sollte man Ihnen dann mehr bieten? Zweitens scheinen Sie im Vorfeld schlecht recherchiert zu haben; sonst wären Sie in der Lage, ein konkretes Gehalt zu nennen.
3. E-Mails dürfen formlos sein
E-Mails vermitteln Botschaften unübertroffen schnell – auch die Botschaft, dass der Absender keine Manieren hat! Unhöflichkeit bleibt Unhöflichkeit, Fehler bleibt Fehler. Und wie steht es damit, kleine Schludrigkeiten durch Smilies zu entschuldigen? Keine gute Idee, denn die Emoticons haben in Geschäftsmails nichts verloren.
4. Ständige Erreichbarkeit wird als Zeichen für hohes Engagement gewertet
„Wenn der Chef mich anruft, stehe ich dreißig Sekunden später bei ihm auf der Matte.“ Gut, Sie sind schnell zur Stelle. Aber daraus lassen sich auch andere Schlüsse ziehen. Zum Beispiel der, dass Sie nicht viel zu tun haben, womöglich den ganzen Tag auf Kommandos des Chefs warten.
5. Fortbildungswillige Mitarbeiter sind gern gesehen
Der Bewerber war so oft auf Fortbildung, dass seine Qualifikation nur eine winzige Frage offen lässt: Wann hat der Kerl eigentlich gearbeitet? Fortbildungswille ist äußerst gern gesehen, aber nur nach Feierabend, wenn er die Firma keinen Cent und keine Minute kostet. Ansonsten werden Weiterbildungen oft nach den Notarzt-Prinzip vergeben: Man operiert erst, wenn es nicht mehr anders geht.
6. Der autoritäre Führungsstil hat ausgedient
Doch unter dem demokratischen Deckmantel verbergen sich oft die Ellbogen autoritärer Führung. Zwar dürfen die Mitarbeiter den Speiseplan in der Kantine und den Bildschirmschoner ihres Computer bestimmen – aber keiner fragt sie, wenn wesentliche Entscheidungen anstehen, etwa ein Umzug, eine Fusion, eine Änderung der Geschäftsstrategie.
7. Manager haben einen sichern Job
Was haben Militärpiloten und Topmanager gemeinsam? Den Schleudersitz! CEO´s sind nicht nur Meister im Entlassen sondern auch im Entlassenwerden! Im Jahr 2006 räumte weltweit fast jeder siebte CEO seinen Sessel, in Europa sogar jeder sechste – eine Hälfte „unfreiwillig“, die anderen im gegenseitigen Einvernehmen.