Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb

"Schwarze Liste" gegen unlautere Geschäftspraktiken: Sechs Beispiele

30.05.2008 von Dr. Volker Baldus
Noch in diesem Jahr soll das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) verschärft werden. In der "Schwarzen Liste" sollen 30 aggressive Geschäftspraktiken aufgeführt werden, die als unlauter gelten.

Mehr Rechtssicherheit für Verbraucherinnen und Verbraucher sowie höhere Anforderungen an die Rechtschaffenheit von Online-Händlern und anderen Unternehmern - diese Ziele verfolgt die Bundesregierung mit ihrem Entwurf zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), den sie am 21. Mai 2008 beschlossen hat. Bislang findet das UWG nur Anwendung auf geschäftliche Handlungen vor Vertragsschluss. In Zukunft soll es auch für das Verhalten der Unternehmen während und nach Vertragsschluss gültig sein. Das Änderungsgesetz dient der Umsetzung einer Richtlinie der Europäischen Gemeinschaft.

"Schwarze Liste" mit absoluten Verboten

Wie der Name schon sagt, bekämpft das UWG den unlauteren Wettbewerb. Nach dem Gesetz sind unlautere geschäftliche Handlungen unzulässig, wenn sie geeignet sind, die Interessen von Mitbewerbern, Verbrauchern oder sonstigen Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen. Diese weite Begriffsbestimmung hilft dem Verbraucher in der Praxis nicht viel weiter. Deshalb wird eine so genannte "Schwarze Liste" eingeführt. Bei ihr handelt es sich um einen Gesetzesanhang von 30 irreführenden und aggressiven geschäftlichen Praktiken, die auf jeden Fall als unlautere geschäftliche Handlung verboten sind. Die Auswahl dieser Praktiken beruht auf den Vorgaben der europäischen Richtlinie.

Die nunmehr deutlich formulierten absoluten Verbote sollen für mehr Transparenz sorgen und es dem Verbraucher erleichtern, seine Rechte durchzusetzen. Er soll ohne juristische Hilfe direkt aus dem Gesetz entnehmen können, welche Geschäftspraktiken er nicht akzeptieren muss.

Hier sind die sechs für die Praxis wichtigsten Beispiele aus der "Schwarzen Liste" (bei den Überschriften handelt es sich nicht um die amtlichen Titel):

1. Irreführung über Räumungsverkauf

Es handelt sich hier um die unwahre Angabe, der Unternehmer werde demnächst sein Geschäft aufgeben oder seine Geschäftsräume verlegen. Das bedeutet, ein Unternehmer, etwa ein Teppichhändler, darf nicht mit einem Räumungsverkauf wegen Geschäftsaufgabe werben, wenn er sein Teppichgeschäft nach dieser Aktion fortführt.

2. Werbung mit Rechnung

Verboten ist die Übermittlung von Werbematerial unter der Beifügung einer Zahlungsaufforderung, wenn damit der unzutreffende Eindruck vermittelt wird, die beworbene Ware oder Dienstleistung sei bereits bestellt.

3. Widerrufsbelehrung als Werbung

Unwahr ist die Angabe, gesetzlich ohnehin bestehende Rechte wie Widerrufs- und Rücktrittsrecht stellten eine Besonderheit des Angebots dar. Beispiel: Ein Online-Händler darf auf seiner Seite nicht damit werben, dass man bei ihm innerhalb von zwei Wochen die Ware bei Nichtgefallen problemlos zurückgeben kann. Bei so genannten Fernabsatzgeschäften ist er zur Rücknahme gesetzlich verpflichtet.

4. Händler gibt sich als Verbraucher aus

Unwahr ist die Angabe, der Unternehmer sei Verbraucher oder nicht für Zwecke seines Geschäfts, Handels, Gewerbes oder Berufs tätig, um sich damit seiner gesetzlichen Pflichten zu entziehen. So dürfen etwa Gebrauchtwagenhändler Autos nicht als eigene Wagen unter dem Deckmantel des Privatverkaufs verkaufen, um sich damit den gesetzlichen Gewährleistungspflichten zu entziehen. Sie sind gesetzlich dazu verpflichtet, bei Gebrauchtwagen für mindestens ein Jahr die Gewährleistung zu übernehmen.

5. Gratis SMS

Unzulässig ist das Angebot einer Ware oder Dienstleistung als "gratis", "umsonst", "kostenfrei" oder dergleichen, wenn hierfür gleichwohl Kosten zu tragen sind (Lieferungskosten sind davon ausgenommen). Internet-Seiten, die sich insbesondere an Jugendliche richten und so genannte. "Gratis SMS" anbieten sind unzulässig, wenn nicht deutlich darauf hingewiesen wird, dass mit der Inanspruchnahme der "Gratis-SMS" ein kostenpflichtiger Abonnementvertrag verbunden ist.

6. "Nur noch kurze Zeit" - psychologischer Kaufzwang

Unwahr ist die Angabe, bestimmte Waren oder Dienstleistungen seien allgemein oder zu bestimmten Bedingungen nur für einen sehr bestimmten Zeitraum verfügbar, um den Verbraucher zu einer sofortigen geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, ohne dass dieser Zeit und Gelegenheit hat, sich aufgrund von Informationen zu entscheiden

Auswirkungen

Es handelt sich hierbei um absolute Verbote, so dass es grundsätzlich auch keine Rolle spielt, ob die Interessen des Verbrauchers durch diese Handlungen "spürbar" beeinträchtigt worden sind. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Verbraucher zwar vor diesen Praktiken geschützt werden soll, er aber nicht selbst mit Hilfe von Anwälten oder Gerichten dagegen vorgehen kann. Gerichtlich oder außergerichtlich (Stichwort "Abmahnung") gegen unlautere Geschäftshandlungen vorzugehen bleibt weiterhin Mitbewerbern oder der Wettbewerbszentrale vorbehalten.

Ein Vertrag, der unter Verstoß gegen einer dieser Handlungen zwischen Unternehmer und Verbraucher zustande kommt, ist also grundsätzlich wirksam. Er kann aber gegebenenfalls wegen arglistiger Täuschung angefochten werden. Damit Verbraucher künftig von der Schutzfunktion der "Schwarzen Liste" auch effektiv profitieren, sollten sie zumindest der Wettbewerbszentrale die Verstöße anzeigen. Online-Händlern ist hingegen anzuraten, bei der Gestaltung Ihres Internetauftritts besonders sorgfältig zu sein. In Zukunft kann nicht nur eine inhaltlich falsche Widerrufsbelehrung, sondern auch eine "falsch" präsentierte Widerrufsbelehrung abgemahnt werden.

Inkraftreten

Das Gesetz wird voraussichtlich noch in diesem Jahr in Kraft treten. Der deutsche Gesetzgeber steht unter Zugzwang, da die Richtlinie bereits zum 12. Juni 2007 hätte umgesetzt werden sollen. (ka)

* Der Autor Dr. Volker Baldus ist Rechtsanwalt beim Online-Rechtsportal Janolaw.