Urheberrecht, Lizenzrecht, Piraterie

Risiken und Nebenwirkungen von Cloud-Software

29.09.2014 von Oliver Meyer-van Raay und Ralf Klühe
Nutzen Anwender Software in der Private Cloud oder als Service aus der Public Cloud, müssen sie auch Fragen des Urheber- und Lizenzrechts mit auf dem Radar haben.
Die Cloud wirft eine Menge Rechtsfragen auf.
Foto: ferkelraggae - Fotolia.com

Das Thema Softwarepiraterie, verstanden als die Verletzung von Urheberrechten an Software, hat durch die inzwischen weit verbreitete Nutzung von Software in der Cloud noch einmal an Brisanz gewonnen. So identifiziert beispielsweise die Business Software Alliance (BSA) - neben der unerlaubten Weitergabe von Zugangsdaten - drei Varianten der Cloud-Piraterie:

Ob deshalb tatsächlich eine Modernisierung des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) notwendig ist, wie von der BSA gefordert, erscheint indes zweifelhaft. Das bestehende gesetzliche Instrumentarium sollte ausreichende Mittel zur Bekämpfung von Urheberrechtsverstößen bieten, auch wenn diese im Cloud-Umfeld erfolgen.

Rechtliche Ausgangslage

Aus der Perspektive des Anwenders, der Software in einem rechtlich abgesicherten Rahmen in der Cloud nutzen möchte, stellt sich in erster Linie die Frage, wer die für den Cloud-Betrieb vorgesehene Software zur Verfügung stellt. Das kann er selbst sein oder aber auch der Cloud-Provider, der eine eigene Softwarelösung einer Vielzahl von Kunden über die Cloud anbietet.

In beiden Fällen ist es erforderlich, dass den Beteiligten die für einen Cloud-Betrieb und eine Cloud-Nutzung der Software erforderlichen Rechte zustehen. Rechtsverstöße sind aber auch dadurch denkbar, dass der Anwender dem Cloud-Provider die Software unter Verstoß gegen vertragliche Weitergabebeschränkungen überlässt. Die Wirksamkeit solcher Weitergabeverbote in den AGB eines Softwarehauses stellt unter IT-Rechtlern nicht zuletzt aufgrund ihrer Bedeutung für den sogenannten Gebrauchthandel mit Softwarelizenzen einen "Klassiker" dar. Die Thematik hat gerade angesichts eines Urteils des LG Hamburg zu einer entsprechenden Regelung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der SAP AG noch an Brisanz gewonnen.

SAP-Geschichte -
2016
Auf der Kundenkonferenz Sapphire kündigte SAP im Mai eine Kooperation mit Microsoft an. Beide Hersteller wollen künftig SAPs In-Memory-Plattform HANA auf Microsofts Cloud-Infrastruktur Azure unterstützen. Microsofts CEO Satya Nadella sagte: "Gemeinsam mit SAP schaffen wir ein neues Maß an Integration innerhalb unserer Produkte."
2016
SAP und Apple wollen gemeinsam native Business-iOS-Apps für iPhone und iPad entwickeln. Experten sehen SAPs Festlegung auf eine mobile Plattform kritisch und monieren fehlende Offenheit. Anwendervertreter reagierten überrascht und verlangten Aufklärung was die neue Mobile-Strategie bedeutet.
2015
Im Sommer verunglückt SAP-CEO Bill McDermott bei der Geburtstagsfeier seines Vaters. Er stürzt mit einem Glas auf der Treppe und verliert nach einer Operation ein Auge. Im Herbst meldet sich der US-amerikanische Manager als wieder voll einsatzfähig zurück.
2015
Im Februar stellt SAP mit S/4HANA eine neue Generation seiner Business-Software und damit den Nachfolger für die Business Suite vor. SAP definiere damit das Konzept des Enterprise Resource Planning für das 21. jahrhundert neu, pries SAP-Chef Bill McDermott die Neuentwicklung. Für den Großteil der Unternehmen dürfte das Produkt noch Zukunft bleiben, konterte die Anwendervereinigung DSAG. Die Prioritäten vieler Kunden lägen eher auf klassischen Projekten rund um das ERP-System.
2014
SAP-Technikchef Vishal Sikka gibt im Mai seinen Posten auf und wird CEO von Infosys. SAP sucht lange einen Nachfolger für Sikka, holt im November schließlich den langjährigen Microsoft-Manager Quentin Clark für diesen Posten.
2012
Die Walldorfer setzen mit dem Kauf des amerikanischen Cloud-Computing-Anbieters SuccessFactors ihren Weg ins Cloud-Geschäft fort – nachdem kurz zuvor Wettbewerber Oracle RightNow übernommen hat. Der Kaufpreis lag mit 2,4 Milliarden Euro über die Hälfte höher als der aktuelle Marktwert. Cloud-Services werden mit der SuccessFactors-Lösung vor allem im Human-Ressources-Umfeld angeboten. Außerdem schnappt sich SAP den weltweit zweitgrößten Cloud-Anbieter für Handelsnetzwerke Ariba für 3,3 Milliarden Euro.
2011
In 2011 ist das Formtief vergessen, die Walldorfer fahren die besten Ergebnisse ihrer Geschichte ein. Die Innovationsstrategie geht auf, auch wenn zwischendurch gezweifelt wurde, ob SAP seinen Kunden nicht davon-sprintet: 2011 implementieren die ersten Kunden die In-Memory-Plattform HANA, immer mehr Kunden nutzen die mobilen Lösungen, die aus dem Sybase-Deal entstanden sind.
2010
Der Paukenschlag: Hasso Plattner reißt mit dem Aufsichtsrat das Ruder herum. Der glücklose Léo Apotheker, der zuvor mit der Erhöhung der Wartungsgebühren viele Kunden vor den Kopf gestoßen hatte, muss gehen. Die neue Doppelspitze aus Bill McDermott und Jim Hagemann Snabe verspricht den Anwendern wieder mehr Kundennähe. CTO Vishal Sikka wird Vorstandsmitglied und SAP übernimmt Sybase, einen Anbieter für Informationsmanagement und die mobile Datennutzung, zum Preis von etwa 5,8 Milliarden Dollar.
2008
Mit der Erhöhung der Wartungsgebühren von 17 auf 22 Prozent und den Modalitäten des „Enterprise Support“, die viel Aufwand für die Anwender bringen, verärgert SAP seine Kunden massiv. Trotz intensiver Auseinandersetzung auf dem DSAG-Kongress bleibt SAP bei seiner Linie. Mittlerweile ist Léo Apotheker zweiter Vorstandssprecher neben Kagermann. Ende des Jahres beugt sich SAP dem Kundenwiderstand.
2008
Die größte Übernahme in der Unternehmensgeschichte: 2008 kauft SAP den Business-Intelligence-Spezialisten Business Objects für 4,8 Milliarden Euro und wird damit der bisherigen Strategie untreu, aus eigener Kraft zu wachsen. Die Integration mit der eigenen SAP-BI-Palette gestaltet sich aufwendig und wird sich über mehrere Jahre hinziehen. Die 44.000 BO-Kunden sollen dabei helfen, die Kundenzahl bis 2010 auf 100.000 zu steigern.
2007
Über viele Jahre hinweg entwickelt SAP an der SaaS-ERP-Lösung Business byDesign für kleinere Unternehmen. Rund drei Milliarden Euro wurden laut „Wirtschaftswoche“ im Entstehungsprozess versenkt. Trotz der Arbeit von 3000 Entwicklern kommt die Software Jahre zu spät. Obwohl innovativ, hat es die Lösung schwer im deutschen Markt. 2013 wird byDesign ins Cloud-Portfolio überführt.
2006
Mit „Duet“ bringen SAP und Microsoft eine gemeinsame Software auf den Markt, mit der sich MS Office einfach in SAP-Geschäftsprozesse einbinden lassen soll. 2006 wird auch die Verfügbarkeit der neuen Software SAP ERP angekündigt, die auf dem SOA-Prinzip (Service oriented Architecture) basiert.
2003
Abschied des letzten SAP-Urgesteins: Hasso Plattner zieht sich aus dem Vorstand zurück und geht in den Aufsichtsrat, Henning Kagermann wird alleiniger Vorstandsprecher. SAP stellt die Integrationsplattform NetWeaver vor, die Basis für künftige Produkte sein soll. Die Mitarbeiterzahl liegt jetzt bei 30.000.
2002
Der ERP-Hersteller will das bisher vernachlässigte Feld der KMUs nicht mehr dem Wettbewerb überlassen. Auf der CeBIT 2002 stellt SAP mit Business One eine ERP-Lösung für kleine bis mittelständische Unternehmen mit rund fünf bis 150 Mitarbeitern vor. Doch einfach haben es die Walldorfer in diesem Marktsegment nicht. Zu stark haftet der Ruf an den Walldorfern, hauptsächlich komplexe und teure Lösungen für Konzerne zu bauen.
1999
Die New Economy boomt und der E-Commerce hält Einzug bei SAP: Plattner kündigt die neue Strategie von mySAP.com an. Die Software soll Online-Handels-Lösungen mit den ERP-Anwendungen auf Basis von Webtechnologie verknüpfen. Im Vorjahr hatten die Walldorfer ihr Team um die Hälfte verstärkt, jetzt arbeiten 20.000 Mitarbeiter bei SAP. Weil die Kunden beim Umstieg mehr zahlen sollen, gibt es längere Zeit Gegenwind, schließlich werden die Internet-Schnittstellen auch im Rahmen der R/3-Wartung geboten. Derweil ist die Zentrale gewachsen.
1997
Die SAP-Anwender organisieren sich in der Deutschsprachige SAP-Anwendergruppe e.V. (DSAG), um ihre Interessen gemeinsam besser vertreten zu können. Laut Satzung ist das Ziel des Vereins die „partnerschaftliche Interessenabstimmung und Zusammenarbeit zwischen SAP-Softwarebenutzern und SAP zum Zweck des Ausbaus und der Verbesserung der SAP-Softwareprodukte“.
1997
Der ERP-Hersteller feiert sein 25. Jubiläum, zum Gratulieren kommt Bundeskanzler Helmut Kohl, der im Jahr darauf von Gerhard Schröder abgelöst wird. Der Umsatz liegt bei über sechs Milliarden Mark, das Geschäftsergebnis erstmals über der Milliarden-Grenze. Mehr als zwei Drittel werden im Ausland erwirtschaftet. SAP beschäftigt knapp 13.000 Mitarbeiter und geht an die die Börse in New York (NYSE).
1995
1995 versucht der ERP-Anbieter erstmals, in Zusammenarbeit mit Systemhäusern den Mittelstandsmarkt zu beackern. Es sollte noch einige Jahre dauern, bis sich mehr mittelständische Unternehmen auf die komplexe Software einlassen wollten. Mit knapp 7.000 Mitarbeitern erwirtschaftet SAP einen Umsatz von 2,7 Milliarden Mark, mehr als doppelt so viel wie noch zwei Jahre zuvor. Rudolf Scharping, damals noch SPD-Parteivorsitzender, kommt zu Besuch.
1993
Shake-Hands zwischen Plattner und Gates. SAP schließt ein Kooperationsabkommen mit Microsoft ab, um das System R/3 auf Windows NT zu portieren. SAP kauft zudem Anteile am Dokumentenmanagement-Anbieter IXOS. Zum ersten Mal überschreiten die Walldorfer die Milliardengrenze beim Umsatz.
1992
Seit 1992 wird R/3 ausgeliefert. Die Walldorfer hatten die Software für die AS/400 von IBM konzipiert, nach Performance-Problemen wich man auf Unix-Workstations mit Oracle-Datenbank im Client-Server-Prinzip aus. Das internationale Geschäft wächst: 1992 verdient die SAP im Ausland schon knapp die Hälfte von dem, was sie in Deutschland einnimmt. Der Gesamtumsatz beläuft sich auf 831 Millionen Mark. 3157 Mitarbeiter sind jetzt für SAP tätig.
1991
In diesem Jahr steigt Henning Kagermann (rechts im Bild), der seit 1982 die Entwicklungsbereiche Kostenrechnung und Projektcontrolling verantwortet, in den Vorstand auf.
1990
SAP übernimmt das Softwareunternehmen Steeb zu 50 Prozent und das Softwarehaus CAS komplett, um das Mittelstandsgeschäft zu verstärken. Die Mauer ist gefallen und die Walldorfer gründen gemeinsam mit Siemens Nixdorf und Robotron die SRS in Dresden. Die Berliner Geschäftsstelle wird eröffnet und SAP hält seine erste Bilanzpressekonferenz ab.
1988
SAP geht an die Börse: Hasso Plattner am ersten Handelstag der SAP-Aktie.
1987
Der erste Spatenstich: Dietmar Hopp startet 1987 den Bau der SAP-Zentrale in Walldorf.
1983
1983 zählt das Unternehmen 125 Mitarbeiter und erwirtschaftet 41 Millionen Mark im Jahr. Nach der Fibu adressiert SAP auch das Thema Produktionsplanung und -steuerung. Beim Kunden Heraeus in Hanau wird zum ersten Mal RM-PPS installiert. Im Jahr zuvor hatten die Gründer von SAP (v.l.: Dietmar Hopp, Hans-Werner Hector, Hasso Plattner, Klaus Tschira) zehnjähriges Jubiläum gefeiert.
1979
SAP setzte sich mit dem Datenbank- und Dialogsteuerungssystem der IBM auseinander: Das war der Auslöser eine die Neukonzeption der Software und Grundstein für SAP R/2. Aus den Realtime-Systemen entstand in den 70iger Jahren das Online Transaction Processing (OLTP). So sahen Anfang der 80iger Jahre die Arbeitsplätze bei SAP aus.
1976
Die Software sollte Lohnabrechnung und Buchhaltung per Großrechner ermöglichen. Anstatt auf Lochkarten wurden die Daten per Bildschirm eingegeben – das nannte sich Realtime und das „R“ blieb über Jahrzehnte Namensbestandteil der Lösungen. Weil die Software erstmals nicht nur für ein Unternehmen entwickelt wurde, sondern universeller einsetzbar war, gilt SAP als Miterfinder des Standardsoftware-Ansatzes. Aber auch der Fußball kam nicht zu kurz: Das Computerteam mit Hasso Plattner und Dietmar Hopp auf dem Feld.
1972
1972 gründen die fünf ehemalige IBM-Mitarbeiter Claus Wellenreuther, Hans-Werner Hector, Klaus Tschira, Dietmar Hopp und Hasso Plattner das Unternehmen „SAP Systemanalyse und Programmentwicklung“. Sie wollen eine Standardanwendungssoftware für die Echtzeitverarbeitung schaffen, die sich für unterschiedliche Unternehmen nutzen lässt und die Lochkarten ablöst.

Welche Nutzungsrechte nötig sind

Für die urheberrechtliche Beurteilung sind zunächst zwei Konstellationen voneinander abzugrenzen: Zu einen gibt es die Situation, dass der Anwender eine Software vom Anbieter erwirbt und diese eventuell noch an seine individuellen Bedürfnisse anpassen lässt, um sie dann von einem externen Provider in einer Private Cloud für sein Unternehmen betreiben zu lassen.

Davon zu unterscheiden sind "originäre" Cloud-Angebote: Der Cloud-Provider stellt seine Softwarelösung nebst flankierender Dienstleistungen einer Vielzahl von Kunden zur Remote-Nutzung in einer Public Cloud zur Verfügung (Software as a Service / SaaS). Soweit es sich um selbsterstellte Software des Cloud-Providers handelt und der Kunde mit dem Provider einen wirksamen Vertrag zur Cloud-Nutzung der Software schließt, stellen sich in der Praxis eher selten urheberrechtliche Probleme.

Sofern der Kunde überhaupt eine urheberrechtlich relevante Nutzungshandlung in Form einer Vervielfältigung der Software (beispielsweise im Client-Arbeitsspeicher) vornimmt, kann diese gemäß §44a UrhG privilegiert sein. Nach dieser Ausnahmevorschrift sind vorübergehende Vervielfältigungen, die flüchtig oder begleitend sind, einen integralen Bestandteil eines technischen Verfahrens darstellen und die insbesondere keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung haben, ohne Erlaubnis des Urhebers zulässig. Selbst wenn man diese Ausnahmevorschrift für nicht anwendbar hält, wäre die Vervielfältigung der Software im Arbeitsspeicher des Client-Rechners nach §69d Abs. 1 UrhG nach verbreiteter Auffassung als zulässig anzusehen, weil sie für eine bestimmungsgemäße Benutzung der Software durch den berechtigten Nutzer erforderlich ist.

Lizenzierung empfehlenswert

Obwohl für den Anwender damit keine unbedingte Pflicht zur Lizenzierung der Cloud-Software besteht, ist diese dennoch zu empfehlen, um Rechtssicherheit zu haben. Die genannten Ausnahmevorschriften des UrhG sind in Zweifelsfällen grundsätzlich eher eng zugunsten des Urhebers auszulegen. Hinzu kommt, dass die Software gegebenenfalls auch außerhalb Deutschlands genutzt wird und deshalb ausländische Rechtsordnungen zur Anwendung kommen können.

Aus urheberechtlicher Sicht problematischer ist die Situation, wenn der Anwender die von ihm bereits angeschaffte Software in die Cloud auslagern und dort von einem Dritten für sich betreiben lassen möchte. Beispiel: Ein mittelständisches Unternehmen hat eine neue ERP-Software erworben und sich diese vom Softwarehaus an die eigenen Bedürfnisse anpassen lassen. Dafür wurden individuelle Funktionen und Schnittstellen entwickelt und integriert. Nun ist darauf zu achten, dass dem Anwender alle die für eine Übertragung auf den Provider und den anschließenden Cloud-Betrieb erforderlichen Nutzungsrechte zustehen. Das bezieht sich sowohl auf die Standard-ERP-Lösung, die unter Umständen den vorrangigen Lizenzbedingungen des Herstellers unterliegt, als auch auf die durch das Softwarehaus entwickelten individuellen Anpassungen und Ergänzungen.

Was für Nutzungsrechte sind das?

Zunächst ist festzustellen, dass für den Anwender in Bezug auf die urheberrechtlichen Befugnisse eine Art "Holschuld" besteht: Möchte ein Anwender eine von ihm erworbene Software nicht mehr selbst betreiben, sondern durch einen externen Provider für sich, seine konzernangehörigen Unternehmen oder auch für Dritte betreiben lassen, muss er sich die hierfür erforderlichen Rechte aktiv beschaffen, also ausdrücklich einräumen lassen. Das gilt beispielsweise für ein CRM-System, auf das auch externe Vertriebsmitarbeiter des Anwenders zugreifen sollen.

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IT-Grundschutz
Die IT-Grundschutz-Kataloge werden vom BSI regelmäßig ergänzt. Noch sind allerdings nicht alle Maßnahmen und Empfehlungen für Cloud Computing enthalten.
RSA Archer: SOX-Compliance
Unternehmen müssen eine Vielzahl von Standards und Compliance-Vorgaben befolgen und die Einhaltung nachweisen, zum Beispiel SOX oder bestimmte EU-Vorgaben. Lösungen wie RSA Archer können dabei helfen.
RSA Archer: Cloud-Standards
Auch für Cloud Computing gibt es zahlreiche Vorgaben und Empfehlungen, zum Beispiel von der Cloud Security Alliance (CSA). Bestimmte Cloud-Standards sind bereits in Lösungen wie RSA Archer abgebildet. Abschließende europäische oder internationale Cloud-Standards sind allerdings noch nicht verabschiedet. Unternehmen sollten deshalb zusätzlich interne Vorgaben zum Cloud Computing definieren.
Verinice: Vorgabenkatalog
Eine Lösung wie Verinice unterstützt insbesondere bei der Umsetzung von IT-Grundschutz, kann aber auch um weitere Compliance-Vorgaben ergänzt werden. So könnte ein Unternehmen auch einen eigenen Vorgabenkatalog zur Nutzung von sozialen Netzwerken hinterlegen.
NogLogic: Policy Management
Interne Richtlinien können bei einer Lösung wie NogaLogic zum Beispiel genau festlegen, was mit unstrukturierten Daten passieren soll, um diese besser zu schützen. Solche internen Policies fassen Vorgaben aus Standards genauer oder ergänzen diese.

Grundsätzlich ist es nämlich so, dass ein Kunde nur solche urheberrechtlichen Nutzungsrechte an einer Software erhält, die er sich vertraglich durch den Lieferanten hat zusichern lassen. Zwar gibt es bei Fehlen einer ausdrücklichen Lizenzvereinbarung eine gesetzliche Auffangregelung im UrhG, die die Reichweite der Nutzungsrechte an den Zweck des zugrunde liegenden Vertrages knüpft. Die Anwendung dieses Zweckübertragungsgrundsatzes (auch Übertragungsweckgrundsatz genannt) führt in der Praxis aber zu nicht unerheblichen Unsicherheiten bei der Frage, welche Nutzungsrechte tatsächlich stillschweigend eingeräumt wurden. Es ist deshalb aus Sicht des Anwenders vorzuziehen, sich die für den Cloud-Betrieb notwendigen Nutzungsrechte im Vertrag von vornherein ausdrücklich einräumen zu lassen.

Die Technik "dahinter"

Bei der Frage, welche urheberrechtlichen Nutzungsarten im Einzelnen zu lizenzieren sind, ist auf einer ersten Stufe zunächst einmal die technische Ausgestaltung des Cloud-Angebots zu prüfen. An einer Speicherung der Software im Rechenzentrum des Cloud-Providers - und damit einer eigenen Vervielfältigung durch den Cloud-Provider - wird man kaum vorbeikommen. Aber wird die Software auch auf den Client-Rechnern der Mitarbeiter gespeichert, beispielsweise in den dortigen Arbeitsspeichern? Haben neben den eigenen Mitarbeitern des Kunden auch noch Dritte Zugriff auf die Software, kann auch ein Fall der - gesondert zu lizenzierenden - öffentlichen Zugänglichmachung der Software vorliegen (§ 69c Nr. 4 & §19a UrhG).

§19a UrhG ist auf On-Demand-Leistungen zugeschnitten und kann neben öffentlichen Cloud-Services auch bloße unternehmens-/konzernweitweite ("private") Cloud-Services erfassen. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Beteiligten nicht durch persönliche Beziehungen untereinander verbunden sind und die Cloud-Services deshalb im gesetzlichen Sinne nicht nur "öffentlich" angeboten, sondern auch so genutzt werden.

Nicht verbunden in diesem Sinne sind nach der Rechtsprechung regelmäßig die Beschäftigten eines größeren Betriebes. Bei ihnen fehlt es an der persönlichen Verbundenheit im Gesetzessinne, die ein gewisses Vertrauensverhältnis voraussetzt. Für die Beschäftigten unterschiedlicher Konzernunternehmen gilt dies erst Recht.

Auf Basis dieser technischen Feststellungen sind auf der zweiten Stufe die vereinbarten Lizenzbedingungen zu prüfen - sowohl bezogen auf die Standardsoftware als auch die individuell erstellten und angepassten Komponenten. Es gilt sicherzustellen, dass die Auslagerung und der anschließende IT-Betrieb lizenzrechtlich zulässig sind und der Anwender seinem Cloud-Provider überhaupt die notwendigen Nutzungsrechte "vermitteln" kann.

Lizenzen auf den Cloud-Provider übertragen

Ist der Cloud-Provider urheberrechtlich als neuer oder weiterer Nutzer der Software anzusehen, müssen die beim Anwender vorhandenen Lizenzen übertragen werden. Im Falle einer ausdrücklich als übertragbar eingeräumten Softwarelizenz ist eine solche Weitergabe unproblematisch durch Vertrag zwischen dem auslagernden Anwender und seinem Provider möglich.

Sagt der Erwerbsvertrag zwischen dem Softwarelieferanten und dem Anwender nichts zur Übertragbarkeit der Lizenzen auf einen Dritten, so ist die Weitergabe aber möglicherweise trotzdem möglich. Zu unterscheiden ist in diesem Fall danach, ob die Software dem Anwender ursprünglich auf einem Datenträger oder per Download überlassen wurde.

Hat der Anwender die Software als körperliche Kopie (beispielsweise auf einer DVD) erworben, so hat sich das Verbreitungsrecht des Rechteinhabers an dieser Kopie gemäß §69c Nr. 3 S. 2 UrhG erschöpft, das Verbreitungsrecht an diesem Programmträger ist somit erloschen. Der Rechteinhaber kann folglich nicht verhindern, dass der Anwender die konkrete Kopie an seinen Cloud-Provider weitergibt. Dieser kann die Software dann allerdings nach §69d Abs. 1 UrhG nur insoweit vervielfältigen - also ablaufen lassen -, als dies zur "bestimmungsgemäßen Benutzung des Computerprogramms" erforderlich ist.

Wenn eine Remote-Nutzung im ursprünglichen Lizenzvertrag zwischen Softwarelieferant und Anwender nicht vorgesehen und erwähnt wird, dürfte die Rechtfertigung des Betriebs und der damit verbundenen Vervielfältigung durch den Cloud-Provider als Teil der bestimmungsgemäße Benutzung mehr als zweifelhaft sein.

Wurde die Software dem Anwender per Download überlassen, greift der Erschöpfungsgrundsatz nicht unmittelbar. Die analoge Anwendbarkeit auf die Online-Übertragung war lange Zeit umstritten. Nach einer entsprechenden Vorlageentscheidung des Europäischen Gerichtshofs hat der Bundesgerichtshof (BGH) inzwischen die analoge Anwendbarkeit des Erschöpfungsgrundsatzes bei dem Erwerb von unkörperlichen Kopien unter gewissen Voraussetzungen bestätigt. Auch hier stellt sich jedoch die Frage, ob nach einer zulässigen Weitergabe auch der anschließende Betrieb der Software durch den Provider in der Cloud gerechtfertigt ist.

Checkliste Cloud-SLAs -
Checkliste Cloud-SLAs
Um zu beurteilen, ob ein Cloud-Provider kundenfreundliche SLAs anbietet, lassen sich folgende Kriterien anlegen und überprüfen:
Punkt 1:
Kurze und klare Gestaltung von Inhalt, Struktur und Formulierung.
Punkt 2:
Version in der Landessprache des Kunden.
Punkt 3:
Klare Definitionen von Fach- und Produktbegriffen zu Beginn.
Punkt 4:
Detaillierte Ankündigung und Planung der Wartungsfenster (Beispiel: "Viermal im Jahr an vorangemeldeten Wochenenden").
Punkt 5:
Leistungsbeschreibung in Tabellenform (Übersicht!).
Punkt 6:
Klar definierte Bereitstellungszeiträume für neue Ressourcen (Beispiele: Bereitstellung virtueller Server bei Managed Cloud in maximal vier Stunden; Bereitstellung kompletter Umgebungen oder dedizierter Server in fünf bis zehn Tagen).
Punkt 7:
Bereitstellung von klar abgegrenzten Konfigurationsoptionen für Ressourcen (Beispiel: Konfiguration von Servern nach Gigahertz, Gigabyte).
Punkt 8:
Einfach unterscheidbare Service-Levels (Beispiel: Silber, Gold, Platin); Abgrenzungskriterien können sein: Verfügbarkeit, Bereitstellungszeiten, fest reservierte Kapazitäten ja/nein, Support-Level (Telefon, E-Mail).
Punkt 9:
Bei IaaS-Angeboten unbedingt auf Netzwerk-Konfigurationsmöglichkeiten und Bandbreite achten (Volumen? Im Preis inkludiert ja/nein?).
Punkt 10:
Kundenfreundlicher Reporting- beziehungsweise Gutschriftenprozess (am besten aktive Gutschriften auf Kundenkonto; kein bürokratischer, schriftlicher Prozess; möglichst einfache Beweis- und Nachweispflicht für Kunden).
Punkt 11:
Reaktionszeiten und Serviceverfügbarkeit klar beschreiben (zentrale Hotline; Reaktionszeiten auf Incidents in Stunden).
Punkt 12:
Nennung der Rechenzentrumsstandorte mit Adresse und sonstigen Informationen wie Zertifizierungen und Tier.
Punkt 13:
Definition der Verfügbarkeiten: Unterschiede hinsichtlich Verfügbarkeit Server/VM und Verfügbarkeit Admin-Konsole definieren.
Punkt 14:
Erläuterung zu Möglichkeiten der SLA-Überwachung beziehungsweise des Incident-Reportings für den Anwender (Beispiel: Link auf Monitoring-Dashboard).

Aktuelle Urteile

Mitunter schließen die Softwarelieferanten die Weitergabe ihrer Software auch ausdrücklich aus beziehungsweise machen diese von ihrer vorherigen Zustimmung abhängig. In einer aktuellen (noch nicht rechtskräftigen) Entscheidung hat das LG Hamburg eine vertragliche Weitergabebschränkung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der SAP als mit dem deutschen AGB-Recht für unvereinbar angesehen und für unwirksam erklärt. Die konkrete Klausel machte eine Weiterveräußerung der Software durch den Kunden von einer vorherigen Zustimmung durch SAP abhängig; diese durfte SAP verweigern, wenn die Nutzung durch den Zweit-Erwerber ihren "berechtigten Interessen" widersprach. Ein solch weit formulierter Zustimmungsvorbehalt sei - so das Gericht - mit dem Grundgedanken des urheberrechtlichen Erschöpfungsgrundsatzes nicht vereinbar.

Hieraus aber auf eine generelle Unwirksamkeit von schuldrechtlich vereinbarten Weitergabebeschränkungen zu schließen, dürfte zu vorschnell sein. Insbesondere bezieht sich die Entscheidung des LG Hamburg nur auf eine konkret vorformulierte Klausel: Die Hamburger Richter störten sich insoweit vor allem an dem unbestimmten Rechtsbegriff der "berechtigten Interessen" - ob eine Klausel, die diese Interessen näher konkretisiert, ebenfalls unwirksam wäre, ist offen.

Handlungsempfehlungen

Auch wenn Anwender Software berechtigterweise an den Cloud-Provider weitergeben, müssen die für den Betrieb der Software in der Cloud nötigen Urheberrechtsgesetze eingehalten werden. Dazu ist ein effektives Lizenz-Management von Nöten, um den Überblick über die eingesetzte Software samt deren Lizenzbedingungen zu behalten - mögliche Open-Source-Komponenten miteinbezogen. Im Blick haben muss der Anwender auch einen möglichen (künftigen) Betrieb durch einen externen Provider in der Cloud. Dazu sollte er vorausschauend und frühzeitig mit dem Rechteinhaber über den Betrieb der erworbenen Programme durch einen Cloud-Provider verhandeln - gerade wenn eine entsprechende Erlaubnis im Vertrag fehlt. Wird später der Entschluss gefasst, eine Software in die Cloud zu verlagern, muss sich der Anwender dann nicht auf die Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe verlassen. Das gilt insbesondere für den Passus der "bestimmungsgemäßen Benutzung".

Checkliste

Um Rechtsverstöße zu vermeiden, sollten Anwender folgende Fragen mit ja beantworten können: