Richter bremsen staatliche Schnüffelwut

20.03.2008
Sammeln ja - auswerten nur unter strengen Auflagen. Dies schrieben die Karlsruher Verfassungsrichter jetzt dem Berliner Gesetzgeber in Sachen Vorratsdatenspeicherung ins Stammbuch.

Erneut musste sich das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe als Hüter des Grundgesetzes betätigen und den Politikern Nachhilfe in Sachen Grundrechte geben. Nachdem die Richter erst Ende Februar im Zusammenhang mit den Diskussionen um heimliche Online-Durchsuchungen - Stichwort Bundestrojaner - ein neues Grundrecht zum Schutz des persönlichen Computers schufen und auch das Scannen von KFZ-Nummernschildern eindämmten, wiesen sie jetzt ein weiteres Mal die staatlichen Ermittlungsbehörden in ihre Schranken.

Vorratsdaten

Die entsprechenden Rechtsvorschriften zu den umgangssprachlich als Vorratsdatenspeicherungs-Gesetz bekannten Regeln finden sich in den Paragrafen 113a und 113b des Telekommunikationsgesetz. Paragraf 113a regelt die grundsätzliche Erfassung und sechsmonatige Speicherung der Verbindungsdaten von Telekommunikationsdiensten. Kaum bekannt ist dabei, dass der Gesetzestext auch Privatpersonen von der Pflicht zur Speicherung nicht ausnimmt, wenn sie etwa kostenlos einen öffentlichen WLAN-Zugang (beispielsweise fon-Spots) oder einen E-Mail-Dienst anbieten. In 113b wird dann die Verwendung dieser Daten konkretisiert - etwa in Absatz 1 zur Verfolgung von Straftaten. Und genau diese in 113b definierte Verwendung hat das Bundesverfassungsgericht in seiner jüngsten Entscheidung auf schwere Straftaten begrenzt, wie sie in der Strafprozessordnung definiert sind. Eine solche Einschränkung hatte übrigens auch Justizministerin Brigitte Zypries den VDS-Kritikern im Vorfeld immer versprochen.

Offiziell setzt Berlin mit den Paragrafen113a und b lediglich die EG-Richtlinie 2006/24 in nationales Recht um. Allerdings war die Richtlinie unter dem Eindruck der Terroranschläge von New York und Madrid entstanden und sah eine Verwendung der Verbindungsdaten nur zur Gefahrenabwehr bei schweren Straftaten vor - also nicht zur Verfolgung von einfachen Straftaten wie in der Bundesrepublik. Zudem ist umstritten, inwieweit die EU-Mitgliedsstaaten zur Umsetzung der Richtlinie verpflichtet sind, denn seit Juli 2006 ist beim Europäischen Gerichtshof eine Nichtigkeitsklage Irlands anhängig.

Als Reaktion auf den Antrag einer einstweiligen Anordnung in Sachen Vorratsdatenspeicherung (VDS), erlauben die Richter zwar dem Staat weiterhin die Erhebung von Verbindungsdaten (Telefonnummern, Uhrzeit, Dauer, bei Handys Aufenthaltsort, IP-Adressen besuchter Web-Seiten im Internet, Absender- und Empfängeradressen beim E-Mail-Verkehr), knüpfen aber ihre Verwendung an strenge Auflagen. Die Verbindungsdaten dürfen nur zur Ermittlung schwerer Straftaten verwendet werden, wie sie im Paragraf100a, Absatz 2 der Strafprozessordnung definiert sind. Zudem muss ein Anfangsverdacht bestehen und eine Ermittlung des Sachverhalts ohne Verbindungsdaten wesentlich erschwert oder aussichtslos erscheinen.

Mit ihrer jetzigen Anordnung reagierten die Verfassungshüter unter anderem auf eine Verfassungsbeschwerde des Arbeitskreises vorratsdatenspeicherung.de - insgesamt haben über 34.000 Bürger Verfassungsbeschwerde eingereicht -, weil sie "in dem Verkehrsdatenabruf selbst einen schwerwiegenden und nicht mehr rückgängig zu machenden Eingriff in das Grundrecht aus Art. 10 Abs. 1 GG" (Schutz des Telekommunikationsgeheimnisses) sehen. Entsprechend positiv wurde der Spruch bei den Gegnern der VDS aufgenommen und als Teilsieg gefeiert. Umgekehrt fühlt sich aber auch die Politik als Sieger, denn sie darf die Daten weiter sammeln. Karlsruhe habe, so die Interpretation in Berlin, lediglich die Verwendung der gewonnenen Daten etwas eingeschränkt. In der Tat bleibt es spannend abzuwarten, wie das Bundesverfassungsgericht Ende des Jahres in der Hauptverhandlung urteilen wird. Denn in seiner Anordnung wies das Gericht deutlich auf das Spannungsverhältnis zwischen Grundgesetz und Umsetzung von EU-Gemeinschaftsrecht (siehe Kasten "Vorratsdaten") hin, so dass auch eine Ablehnung der Beschwerde vorstellbar ist.

Dass ein Machtwort aus Karlsruhe dringend notwendig war, zeigen auch einige Ereignisse der jüngsten Vergangenheit. Beispielsweise forderte Edgar Berger, Deutschland-Chef von Sony-BMG, in einem Interview mit der "Wirtschaftswoche", dass File Sharern der Internet-Zugang gesperrt werden müsse. Dabei konnte Berger auf die Hilfe des Bundesrats hoffen, der sich erst kürzlich für das leichtere Ausforschen der Nutzerdaten hinter einer IP-Adresse ausgesprochen und einen zivilrechtlichen Auskunftsanspruch der Medienindustrie gegenüber den Providern befürwortet hatte. Folgt man den Ausführungen des Berliner Rechtsanwalts Niko Härting, dann haben Musik- und Filmindustrie mit der Karlsruher Anordnung einen Rückschlag erlitten. In seinen Augen verbietet die vorläufige Entscheidung der Richter den Providern eine Weitergabe der Verbindungsdaten, denn: "Raubkopieren und der illegale Download auf einer Internet-Tauschbörse sind keine Katalogtaten" (Paragraf 100 STPO). Beim Verband der Anbieter von Telekommunikations- und Mehrwertdiensten (VATM) sowie beim Verband der deutschen Internet-Wirtschaft eco wird das Karlsruher Urteil ebenfalls als klares Signal in Richtung Film- und Musikindustrie begrüßt: Jetzt dürften die Daten auf keinen Fall mehr zur Aufklärung von Urheberrechtsverletzungen verwendet werden.

Warum die Karlsruher Richter den einzelnen Internet-Nutzer bestmöglich schützen wollen, mag ein Beispiel aus dem Rheinland verdeutlichen. Ein Hochschullehrer, so berichtet der Düsseldorfer Strafverteidiger Udo Vetter in seinem Lawblog, war in den Verdacht der Verbreitung von Kinderpornos geraten. Aufgrund des Verdachts zog das Bundeskriminalamt das volle Ermittlungsprogramm durch: Beschlagnahme der Rechner, Vernehmung, Befragung von Freunden und Bekannten etc. Zu den Verdachtsmomenten kam es, weil Fahnder des BKA Kinderpornos, die zum Download bereitgestellt worden waren, einer IP-Adresse zuordnen konnten. Ein Auskunftsersuchen des BKA beim Provider führte dann zur Adresse des Professors. Erst ein halbes Jahr später stellte sich heraus, dass bei der Verknüpfung von IP-Adresse und realer Adresse beim Provider - einige Internet-Quellen nennen Arcor - ein Zahlendreher passiert war und der Professor unschuldig ist. Hätte der Provider den Fehler nicht eingeräumt, stünde der Unschuldige vermutlich noch immer unter Verdacht.

Angesichts solcher Vorkommnisse erscheint der Sinn und Zweck der Vorratsdatenspeicherung mehr als fraglich - zumal das BKA nur von einer marginalen Verbesserung seiner Ermittlungserfolge ausgeht. Dafür muss aber die Branche kräftig in die Datenspeicherung investieren. Beim VATM rechnet man mit Hardware-Investitionen zwischen 50 und 75 Millionen Euro. Der eco kommt für die Internet-Wirtschaft gar auf Ausgaben in Höhe von 332 Millionen Euro. Und dies, obwohl nicht sicher sei, dass die Vorratsdatenspeicherung Grundgesetz-konform ist. Deshalb fordert der Verband, Ordnungs- und Bußgelder für säumige Unternehmen, die ihrer Speicherpflicht nicht nachkommen, so lange nicht zu verhängen, bis Klarheit bestehe. "Es ist nicht akzeptabel, wenn Unternehmen und damit mittelbar die Verbraucher gezwungen werden, dieses Geld zum Fenster hinauszuwerfen." (hi)