Bundesarbeitsgericht ändert Rechtsprechung

Rechtsfragen bei befristeten Arbeitsverträgen

26.03.2012 von Renate Oettinger
Dr. Christian Salzbrunn klärt über die sachgrundlose Befristung trotz einer vorherigen Beschäftigung auf.
Befristete Arbeitsverträge werfen für Arbeitgeber und -nehmer einige Fragen auf.
Foto: Andreas Haertle - Fotolia.com

Befristete Arbeitsvertäge ermöglichen im ansonsten recht starren deutschen Arbeitsrecht für Arbeitgeber eine gewisse Flexibilität, um auf schwankende Auftragslagen und wechselnde Marktbedingungen kurzfristig reagieren zu können. Allerdings beherbergen befristete Arbeitsverträge auch ein erhebliches Missbrauchspotenzial, den vom Kündigungsschutzgesetz gewährleisteten Bestandsschutz von Arbeitsverträgen zu unterlaufen. Daher hat der Gesetzgeber die Möglichkeit, Arbeitsverträge zu befristen, erheblich eingeschränkt.

Bei dem Abschluss von befristeten Arbeitsverträgen nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBFG) muss zwischen Befristungen mit einem Sachgrund gem. § 14 Abs. 1 TzBfG und Befristungen ohne Sachgrund nach § 14 Abs. 2 TzBfG unterschieden werden. Die Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Sachgrund ist nur für die Höchstdauer von zwei Jahren zulässig, innerhalb dieses maximalen Zeitfensters kann der Arbeitsvertrag höchstens dreimal verlängert werden. In dem § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG ist ferner geregelt, dass eine solche Befristung ohne Sachgrund nur dann zulässig ist, wenn mit demselben Arbeitgeber zuvor kein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat.

IT-Arbeitsmarkt 2012
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Atos-Chef Winfried Holz....
sucht über 700 neue Mitarbeiter: "Der IT-Arbeitsmarkt ist sehr hart, bei Jobprofilen wie SAP-Beratern oder Softwareentwicklern ist er zum Bewerbermarkt geworden.
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Im Bereich TK-Infrastruktur...
... werden dagegen Stellen abgebaut, wie die Massenentlassunmg bei Nokia Siemens Networks zeigt. Hier wird die Jobsuche immer schwieriger.
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"Wer nur breite Javalenntnisse hat, ist austauschbar und läuft Gefahr, seinen Job zu verlieren." Pluspunkte bringt dagegen Domainspezifisches Wissen im Banken- oder Energiesektor.
Programmiersprachen wie PHP...
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...sind dort gefragt, wo große Daten verwaltet werden müssen: Ob in Banken oder bei Online-Spielefirmen.
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.... haben nach wie vor beste Aussichten auf dem IT-Arbeitsmarkt.
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Besonders gefragt sind Manager von Großprojekten, die über eine Projekt-Management-Ausbildung und fundiertes Methodenwissen verfügen. Zudem bauen Anwender viele Inhouse-Consulting-Stellen auf. Dafür suchen sie Kandidaten, die über IT-, Branchen- und Prozesswissen verfügen und dieses in andere Bereiche übertragen können."
pmOne-Vorstand Rolf Hoellger...
...sucht Softwarearchitekten im Bereich Data Warehouse, von denen es sehr wenige auf dem Markt gibt.
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...sind eine weitere begehrte Spezies auf dem IT-Arbeitsmarkt.
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..muss zum Beispiel lange nach SAP-Retail-Spezialisten oder Application Managern suchen.
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Ein Jobwechsel ist nicht mehr automatisch mit einer deutlichen Gehaltssteigerung verbunden.
Auch Christoph Bauhofer,...
General Manager der Internet-Agentur Conrad Caine, will das Gehlats-Pingpong mancher Kandidaten nicht mitmachen. Er sucht vor allem Mitarbeiter für Beratung und Konzeption. Die Webentwicklung hat die Agentur nach Brasilien ausgelagert.
Softwareentwickler...
...gehören dagegen zu den gesuchtesten Gruppen auf dem IT-Arbeitsmarkt. Allerdings muss dürfen sie nicht zu breit aufgestellt sein.

Zeitliche Grenze für "Zuvor-Beschäftigung"

Problematisch an der Regelung in § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG ist aber, dass der Gesetzgeber keine ausdrückliche zeitliche Grenze für das Verbot der "Zuvor-Beschäftigung" mit aufgenommen hat. Die bisherige Rechtsprechung legte diese Vorschrift daher strikt wortwörtlich aus, was zur Folge hatte, dass auch bei sehr lange zurückliegenden Arbeitsverhältnissen (und seien diese auch nur als sehr kurze Aushilfsarbeitsverhältnisses ausgestaltet gewesen) eine solche "Zuvor-Beschäftigung" angenommen wurde, so dass der Abschluss eines neuen, ohne Sachgrund befristeten Arbeitsverhältnisses nicht mehr möglich war (so noch zuletzt BAG, Urteil vom 29.07.2009, Az.: 7 AZR 368/09).

Diese strikt am Wortlaut orientierte Rechtsprechung ist in der juristischen Literatur häufig als unsachgerecht kritisiert worden. Nun hat sich das höchste deutsche Arbeitsgericht hiervon in einer aktuellen BAG-Entscheidung überzeugen lassen. Geklagt hatte in dem Verfahren eine Lehrerin, die bei ihrem Arbeitgeber, dem Freistaat Sachsen, aufgrund eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrages für die Zeit vom 01.08.2006 bis zum 31.07.2008 beschäftigt war.

Bereits sechs Jahre zuvor hatte diese Lehrerin in den Zeiträumen vom 01.11.1999 bis 13.12.1999 und vom 01.01.2000 bis 31.01.2000 während ihres Studiums als studentische Hilfskraft insgesamt 50 Stunden für den beklagten Freistaat gearbeitet, was den Einstellenden bei Abschluss des befristeten Arbeitsvertrages jedoch offenbar unbekannt war. Nachdem der Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses über den 31.07.2008 hinaus ablehnte, erhob die Lehrerin eine so genannte Entfristungsklage und machte einen Verstoß gegen § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG geltend.

Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung

Unter Abkehr von der bis dato bestehenden Rechtlage wurde jedoch die Wirksamkeit dieser Befristung des Arbeitsvertrages sowohl von den Vorinstanzen als auch in letzter Instanz durch die Richter des BAG bestätigt. Entgegen dem recht eindeutigen Wortlaut des § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG befanden die Richter, dass die über sechs Jahre lang zurückliegende Beschäftigung der Klägerin den wirksamen Neuabschluss eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrages nicht verhindert habe. Nach ihrer Ansicht müsse diese Regelung verfassungskonform ausgelegt werden, wonach eine solche "Zuvor-Beschäftigung" dann nicht mehr angenommen werden könnte, wenn das frühere Arbeitsverhältnis mehr als drei Jahre zurückliegt.

Die BAG-Richter begründeten ihre Rechtsprechungsänderung damit, dass mit dem Verbot der "Zuvor-Beschäftigung" lediglich der Missbrauch befristeter Arbeitsverträge und so genannte Befristungsketten verhindert werden sollten. Andererseits könne das Verbot aber zu einem Einstellungshindernis werden, denn es bewirke letztlich, dass Arbeitnehmer allein deswegen nicht über einen sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrag eingestellt werden könnten, weil sie vor einer lang zurückliegenden Zeit schon einmal für denselben Arbeitgeber tätig waren.

Das Verbot der "Zuvor-Beschäftigung" verbaue gerade solchen Arbeitnehmern eine mögliche Brücke zu einer unbefristeten Dauerbeschäftigung. Demzufolge sei das Verbot einschränkend auszulegen, so wie es zur Verhinderung von Missbräuchen noch erforderlich ist. Eine solche Gefahr von missbräuchlichen Kettenbefristungen sei nach der Ansicht der Richter aber dann nicht mehr gegeben, wenn zwischen dem Ende des früheren Arbeitsverhältnisses und dem neuen sachgrundlos befristeten Arbeitsverhältnis ein Zeitraum von mehr als drei Jahren dazwischen liegt. Dieser 3-Jahreszeitraum entspreche einer grundlegenden gesetzgeberischen Wertung, der in der regelmäßigen zivilrechtlichen Verjährungsfrist des § 195 BGB zum Ausdruck komme (BAG, Urteil vom 06.04.2011, Az.: 7 AZR 716/09).

Entscheidung ist kleine Sensation

Mit dieser Entscheidung, die eine kleine Sensation darstellt, hat das BAG die Arbeitgeber von einer in der Praxis sehr bedeutenden Einschränkung befreit. Denn gerade für etwas größere Unternehmen war es in der Vergangenheit beim Abschluss eines sachgrundlos befristeten Arbeitsverhältnisses immer erforderlich, zu prüfen, ob mit dem einzustellenden Arbeitnehmer zuvor schon einmal eine Beschäftigung bestand, und war sie noch so geringfügig, wie z. B. eine Ferienbeschäftigung als Aushilfe.

Durch diese nun eingeführte Begrenzung auf drei Jahre wird diese Prüfung erheblich eingeschränkt. Arbeitgeber erhalten damit die Möglichkeit, in einem weiteren Umfang als bisher, sachgrundlos befristete Arbeitsverträge abzuschließen, selbst mit Arbeitnehmern, mit denen schon in der Vergangenheit ein Beschäftigungsverhältnis bestand, zumindest sofern dieses länger als drei Jahre zurückliegt. (oe)

Kontakt und weitere Informationen:

Der Autor Dr. Christian Salzbrunn arbeitet als Rechtsanwalt in Düsseldorf. Zu seinen Tätigkeitsschwerpunkten zählen das Arbeitsrecht, Wirtschaftsrecht sowie die Themen Insolvenz und Inkasso. Tel.: 0211 1752089-0, E-Mail: info@ra-salzbrunn.de, Internet: www.ra-salzbrunn.de