Stolpersteine in Social Media

Rechtliche Fallstricke in sozialen Netzen

06.12.2010 von Christian Solmecke
Facebook, Twitter, Youtube - nahezu kein Unternehmen kann auf die populären Social-Media-Netze verzichten. Um so wichtiger ist es, sich mit den rechtlichen Risiken zu befassen.

Nahezu jedes aufgeschlossene Unternehmen beschäftigt sich heute mit sozialen Medien, oft allerdings, ohne die rechtlichen Grundlagen zu kennen. Um teure Abmahnungen durch Konkurrenten und andere unangenehme Folgen zu vermeiden, gilt es einige Grundsätze zu beachten.

Persönlichkeitsrechte

Christian Solmecke ist Rechtsanwalt in der Medienanwaltskanzlei Wilde Beuger Solmecke in Köln.
Foto: Christian Solmecke

Bei Veröffentlichungen in Social Media sind oft Persönlichkeitsrechte Dritter zu beachten. Wer Wortbeiträge in Blogs oder auf Twitter publiziert, sollte von unwahren Tatsachenbehauptungen sowie von Beleidigungen etwa von Konkurrenten unbedingt Abstand nehmen. Solche Äußerungen sind nicht vom Recht der freien Meinungsäußerung gedeckt.

Ferner muss vor der Veröffentlichung von Fotos und Videos bei Facebook, Twitter oder Youtube stets die Einwilligung der Personen eingeholt werden, die auf den Bildern zu erkennen sind. Nur in Ausnahmefällen kann auf eine derartige Einwilligung verzichtet werden, wenn es sich bei der abgebildeten Person etwa um eine berühmte Persönlichkeit handelt oder der Bildschmuck lediglich als so genanntes Beiwerk anzusehen ist.

Fremde Inhalte

Sowohl bei der privaten als auch der geschäftlichen Nutzung von Social-Media-Portalen sind selbstverständlich die Vorgaben des Urheberrechts zu beachten. Sind Inhalte nach den Voraussetzungen des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) geschützt, dürfen diese Werke (also Texte, Bilder, Audio- oder Videoinhalte) nicht verwendet werden, soweit nicht die notwendige Zustimmung des Berechtigten eingeholt worden ist, also die Verwendung über das Zitatrecht des Paragrafen 51 UrhG gerechtfertigt ist.

Eine Haftung nach dem Urheberrecht kann auch im Bereich des so genannten Video-Embeddings, also dem Einbetten von Youtube-Videos in die eigene Website, bestehen. Zu dieser Thematik gibt es zwar noch keine Rechtsprechung. Allerdings dürfte der Entnehmer jedenfalls dann haften, wenn er wusste, dass sich in den verwendeten Videos etwaige urheberrechtswidrige Inhalte finden. Ob das Einbinden fremder Inhalte überhaupt erlaubt ist, muss zusätzlich noch für jede einzelne Videoplattform im Detail geklärt werden. Fest steht jedenfalls: Allein die technische Möglichkeit der Einbindung gibt noch nicht das Recht zum Video-Embedding.

Unlauterer Wettbewerb

Betreiben Unternehmen in den sozialen Netzwerken Marketing und Werbung, sind vor allem die Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb von Inter- esse, welche die Zulässigkeit von Werbemaßnahmen regeln.

So ist der Versand von Spam-E-Mails ohne die Einwilligung des Empfängers ein weit verbreitetes Problem. Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) verbietet derartige Nachrichten als unzumut­bare Belästigung. Aufgrund der enormen Mitgliederzahlen von Plattformen wie Facebook und Twitter ist die werbliche Nutzung dieser Portale für Unternehmen jedoch attraktiv. Daher hat sich das Problem des Spammings zwischenzeitlich auch auf eine Vielzahl von sozialen Netzen übertragen. Auch Werbenachrichten innerhalb eines geschlossenen Netzes (wie zum Beispiel Direct Messages auf Twitter) können als rechtswidriger Spam qualifiziert werden, wenn der Adressat vorher nicht ausdrücklich erlaubt hat, dass ihm solche Nachrich-

ten zugestellt werden. Da das reine "Followen" auf Twitter nicht als Einwilligung in den Empfang des Erhalts von Werbenachrichten gesehen werden kann, sollten unbedingt die Regelungen des so genannten "Permission Marketings" berücksichtigt werden. Die Einwilligung des potenziellen Nachrichtenempfängers einzuholen ist daher für den Versender Pflicht. Wer dagegen verstößt, dem drohen Abmahnungen durch Konkurrenten oder den Nachrichtenempfänger sowie Maßnahmen des jeweiligen Plattformbetreibers.

Schon wer für seinen Social-Media-Account einen Namen sucht, sollte Vorsicht walten lassen, da möglicherweise bereits gleichlautende fremde Markennamen und Namen Dritter bestehen. Die geschäftliche Nutzung einer fremden Marke als Bezeichnung für eigene Auftritte im Web 2.0 führt ebenfalls häufig zu Abmahnungen. Oft genügt schon die Nutzung einer Bezeichnung, die einer eingetragenen Marke ähnlich ist, um markenrechtliche Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche des Markeninhabers auszulösen.

Impressumspflicht für Twitter

Schließlich wird seit einiger Zeit über die Frage diskutiert, ob für Twitter-Profile eine Impressumspflicht besteht. Die gesetzliche Impressumspflicht gilt grundsätzlich nur für Anbieter von Telemedien, wobei es nach wie vor an einer konkreten gerichtlichen Einschätzung fehlt, ob Twitter-Profile als Telemedien zu qualifizieren sind. Im Ergebnis muss aber wohl zumindest dann eine Impressumspflicht für Twitter-Profile bejaht werden, sobald das Profil geschäftliche Inhalte vermittelt, die über rein persönliche oder familiäre Zwecke hinausgehen.

Allerdings bleibt die Frage, welche Möglichkeiten für den Twitter-Nutzer bestehen, seiner Impressumspflicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechend nachzukommen. Hiernach müssen die Informationen des Impressums "leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar" gehalten werden, was aufgrund der technischen Beschränkungen von Twitter-Profilen nicht einfach zu realisieren ist. So besteht die Möglichkeit, das Impressum im "Web"- oder "Bio"-Feld über einen Link verfügbar zu halten, wobei hier ein Impressum nicht unbedingt erwartet werden kann. Besser ist es daher, die Pflichtangaben des Impressums in das Hintergrundbild des geschäftlichen Twitter-Profils aufzunehmen, um die gesetzlichen Anforderungen an die Impressumsdarstellung sicher zu erfüllen.

Online-Knigge in Unternehmen

Um die genannten Rechtsverstöße zu verhindern oder um Mitarbeiter für den Umgang mit den sozialen Netzwerken zu sensibilisieren, führen immer mehr Unternehmen so genannte Social-Media-Guidelines ein. Dabei handelt es sich um eine Art Online-Knigge oder Spielregeln, die im Rahmen der geschäftlichen Nutzung von Social-Media-Diensten zu beachten sind. Für das jeweilige Unternehmen können Guidelines eine Störerhaftung für Rechtsverletzungen ihrer Mitarbeiter ausschließen. Auch für den Mitarbeiter selbst bedeuten Social-Media-Richtlinien ein höheres Maß an Sicherheit bei der beruflichen Nutzung von sozialen Netzwerken: Es ist eindeutig und transparent geregelt, was erlaubt ist und was möglicherweise rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen kann. Ein Muster solcher Guidelines findet sich auf dieser Internet-Seite.

Fazit

Die geschäftliche Nutzung des Web 2.0 erfordert aufgrund der hier skizzierten rechtlichen Stolperfallen einen vorausschauenden Umgang mit sozialen Netzwerken. Die positiven Werbeeffekte vermeintlich erfolgreicher Social-Media-Kampagnen können sonst schnell ins Gegenteil umschlagen. Schulungen über immer wiederkehrende Rechtsprobleme und die Einführung von Social-Media-Guidelines können die rechtlichen Risiken für ein Unternehmen, das sich geschäftlich im Web 2.0 bewegt, deutlich verringern. (jm)